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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2021/1252  

Betreff: 3. Fortschreibung der verbindlichen kommunalen Pflegeplanung für die Jahre 2022 bis 2024
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Fachbereich 41
Federführend:FB 41 - Soziales Bearbeiter/-in: Bittokleit, Ralf
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Senioren Vorberatung
08.12.2021 
des Ausschusses für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Senioren beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
14.12.2021 
des Rates der Stadt beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

 

Finanzielle Auswirkungen in Euro

 

           Teilergebnisplan (konsumtiv)

Produkt

Kontengruppe

Ertrag/Aufwand (-)

Nr.:

Bez.:

Nr.:

Bez.:

keine

 

Teilfinanzplan (investiv)

Maßnahme

Kontengruppe

Einzahlung/Auszahlung (-)

Nr.:

Bez.:

Nr.:

Bez.:

keine

                             


Beschlussvorschlag:
 

Der Rat der Stadt beschließt die in der Anlage aufgeführte 3. Fortschreibung der verbindlichen Pflegebedarfsplanung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen in Herner die Jahre 2022 bis 2024

                             


Sachverhalt:
 

Zur Sicherstellung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und wohnortnahen Versorgungsstruktur für ältere sowie pflegebedürftige Menschen hat die Stadt Herne 2018 erstmals eine verbindliche Pflegebedarfsplanung aufgestellt, die vom Rat der Stadt gem. § 11 Abs. 7 i. V. m. § 7 Abs. 6 Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW) für vollstationäre Pflegeeinrichtungen am 27.11.2018 beschlossen wurde. Diese Planung wurde bisher mit Ratsbeschlüssen vom 26.11.2019 und vom 15.12.2020 fortgeschrieben.

 

Das Ziel der Pflegebedarfsplanung, die einen Überblick über die Situation und Entwicklung des örtlichen Pflegemarktes gibt, ist grundsätzlich, mögliche Überkapazitäten in stationären Pflegeeinrichtungen zu vermeiden.

 

Nach dem APG NRW kann der örtliche Träger der Sozialhilfe bestimmen, dass eine Förderung für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen, die in seinem Zuständigkeitsbereich neu entstehen und zusätzliche Plätze schaffen, davon abhängig ist, dass für die Einrichtungen auf der Grundlage der örtlichen verbindlichen Bedarfsplanung ein Bedarf bestätigt wird. Diese Bedarfsbestätigung wäre dann auch zwingende Voraussetzung für eine Refinanzierung der betriebsnotwendigen Investitionskosten im Rahmen des Pflegewohngeldes.

Die verbindliche Pflegebedarfsplanung ist gem. § 7 Abs. 6 APG NRW jährlich - nach Beratung im Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Senioren - fortzuschreiben, vom Rat der Stadt zu beschließen und anschließend öffentlich bekannt zu machen.

 

Anhand der neuen Plandaten wurde die fortgeschriebene Bedarfsfeststellung für die Jahre 2022 bis 2024 in der Sitzung des Verwaltungsvorstandes am 05.10.2021 sowie in der kommunalen Konferenz Alter & Pflege (kKAP) am 17.11.2021 vorberaten und mit einem positiven Empfehlungsbeschluss an den Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Senioren weitergeleitet. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Beschluss der kKAP eine Abfrage eines Meinungsbildes bei den für die Pflege relevanten örtlichen Leistungsanbietern, Verbänden, Institutionen und Betroffenen-Organisationen wiederspiegelt und lediglich einen Empfehlungscharakter besitzt, welcher für Rat und Verwaltung keine rechtliche Bindung darstellt.

 

Der als Anlage beigefügte Fortschreibungsbericht enthält einen Überblick über die stationären Pflegeeinrichtungen und deren Kapazitäten, eine Darstellung der Pflegebedürftigkeit der Herner Bevölkerung nach Alter und Art der Pflege sowie eine Prognose der bis zum Jahr 2025 zu erwartenden Pflegebedürftigkeit. Die prognostizierten Daten werden mit den vorhandenen Kapazitäten abgeglichen. Hiermit wird die kommunale Pflegebedarfsplanung empirisch fortgeschrieben sowie ein Fazit bezüglich eines etwaigen Bedarfs an zusätzlichen vollstatioren Pflegeplätzen formuliert.

 

Danach stellt sich für die Stadt Herne die Situation in der vollstationären Pflege (Anzahl der Einrichtungen und Platzzahlen) wie folgt dar:

 

 

=> Stand Oktober 2020 ist bis zum Jahr 2025 mit einer Überkapazität von 44 vollstationären Pflegeplätzen zu rechnen.

 

Mit Blick auf den demografischen Wandel wird auch in Herne in Zukunft voraussichtlich weiterer Bedarf an umfassender Pflege und Unterstützung entstehen. Mit der Pflegebedarfsplanung ist die Frage zu beantworten, ob das bestehende Angebot an vollstationären Pflegeeinrichtungen den örtlichen Bedarf abdeckt oder ob und in welcher Höhe zusätzliche Kapazitäten erforderlich sind. Laut Alten- und Pflegesetz NRW ist von einer Bedarfsdeckung auszugehen, wenn einer zu erwartenden Nachfrage ein mindestens kongruentes Angebot gegenübersteht. Für die pflegebedürftigen Menschen sollen dabei auch Wahlmöglichkeiten in angemessenem Umfang gesichert sein.

 

Die Wohn- und Betreuungsbedürfnisse von Menschen im Alter und bei Behinderung haben sich nachhaltig verändert. Wunsch der Menschen ist es, auch bei Bedarf von Unterstützung und Pflege, im Quartier oder Stadtteil wohnen zu bleiben. Das vertraute Wohn- und Lebensumfeld bietet Lebensqualität und Lebenszufriedenheit. In der vertrauten Umgebung können häufig im Alter auftretende körperliche und seelische Einschränkungen durch Gewohnheiten und Routine kompensiert werden. Die Vertrautheit mit den Orten und Menschen des täglichen Lebens bietet Sicherheit und ist oft auch ein Teil der eigenen Identität. Die Voraussetzungen hierfür sind geeigneter und bezahlbarer Wohnraum, Unterstützungs- und Pflegeangebote, geeignete Versorgungsangebote im Nahbereich und Möglichkeiten zur gesellschaftlichen Teilhabe im Quartier.

 

Ziel ist es, ein bedarfsgerechtes Angebot für ein selbständiges und sicheres Wohnen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf im Quartier zu schaffen, das auch die gesetzlich verankerte Wahlfreiheit ermöglicht. Der Blick richtet sich damit auf eine umfassende Versorgungssicherheit im gewohnten Umfeld bzw. an dem Ort, wo die Menschen leben und wohnen wollen. Hierbei gilt es, insbesondere ambulante Wohn- und Versorgungsarrangements in den Wohnquartieren zu schaffen, die auch eine umfassende Pflege bieten. Eine wesentliche Voraussetzung hierfür ist ein angemessenes und bedarfsgerechtes Angebot an Wohnraum für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf. Grundsätzlich soll neugeschaffener Wohnraum barrierefrei sein mit einem Anteil an rollstuhlgerechtem Wohnraum.

 

Um das Zusammenleben der Generationen in Herne zu fördern und dem Wunsch des Großteils der älteren Menschen nachzukommen, sollten daher nicht ausschließlich weitere solitäre Pflegeeinrichtungen oder große Seniorenzentren entstehen, sondern eher Formen generationenübergreifenden Wohnens im Viertel oder Mehrgenerationenhäuser, die einen Mix aus unterschiedlichen Angeboten bereitstellen, der auch Menschen aus dem Stadtteil zugutekommt.

 

Die Basis hierzu können folgende Angebote sein:

 

 Mehrgenerationen-Wohnen

 Service-Wohnen (Betreutes Wohnen zu Hause; s. Broschüre WohnenPLUS)

 Pflege-Wohngemeinschaft (umfassende Pflege)

 Tagespflege für pflegebedürftige Menschen

 Begegnungsstätte, die Räume auch für Vereine und Gruppen zur Verfügung stellt

 Stationäre Pflegeeinrichtungen als Kompetenzzentren/ Quartiersstützpunkte

 

In Herne gibt es derzeit bereits 10 Pflege-Wohngemeinschaften nach §§ 24 ff WTG NRW mit 129 Plätzen, von denen die meisten für Menschen mit Demenz vorgesehen sind. Am Buschmanns Hof sind 2 selbstverantwortete Wohngemeinschaften (§ 25 WTG NRW) mit zwei mal 8 Plätzen ansässig, die durch einen ambulanten Dienst betreut werden. Dominierend in diesem Segment sind jedoch die anbieterverantworteten Wohngemeinschaften gemäß § 26 WTG NRW.

 

Pflege-Wohngemeinschaften sollen den Pflegebedürftigen ein Zuhause bieten, indem sie selbstbestimmt bis zum Lebensende verbleiben können. Sie bieten den Angehörigen einerseits eine Entlastung, andererseits gehört das Engagement der Angehörigen, die Einbindung von Ehrenamtlichen mit zum Konzept der Wohngemeinschaften, in denen die Bewohnerinnen und Bewohner (ggf. vertreten durch Angehörige) das tägliche gemeinschaftliche Leben selber gestalten und bestimmen.

 

Die nachfolgend aufgeführten weiteren geplanten 4 Projekte mit insgesamt 57 Plätzen in Wohngemeinschaften unterschiedlichster Art (Demenz-WG/ Intensiv-Pflege-WG/ Beatmungs-WG) und mit unterschiedlichen Realisierungsperspektiven sind dem Fachbereich Soziales bekannt:

 

Pflege-Wohngemeinschaften können vor allem auch für jüngere Pflegebedürftige eine gute Alternative zum Pflegeheim darstellen, indem sie den Bedürfnissen Jüngerer im Hinblick auf Tagesablauf und Angebote eher begegnen können, als das gegenwärtig in Pflegeheimen regelmäßig möglich ist.

 

Auch in Pflege-Wohngemeinschaften wird umfassende Pflege geleistet. Dabei stellt die Selbstbestimmtheit der Bewohnerinnen und Bewohner ein wesentliches Gestaltungskriterium für den WG-Alltag dar.

 

Um zukünftige Bedarfe von umfassender Pflege wohnortnah (bzw. in Nähe von Angehörigen) abdecken zu können, werden auch die Pflege-Wohngemeinschaften für die Versorgung mit umfassender Pflege im Pflegebedarfsplan abgebildet. Diese sollen sich möglichst über das Stadtgebiet verteilen, damit auch vor Ort im Stadtteil eine pflegerische Entlastung von Angehörigen und gleichzeitig der Verbleib der Pflegebedürftigen im Stadtteil möglich sind.

 

Pflegewohngemeinschaften und andere alternative Wohn- und Pflegearrangements sind dabei ein wichtiger Bestandteil des Versorgungssystems, den es weiter stadtteilbezogen auszubauen gilt. Dennoch ist zu beachten, dass diese Angebote nicht für alle pflegebedürftigen Menschen infrage kommen. Auch der zunehmende Pflege-Fachkräftemangel wird Auswirkungen auf die Frage haben, wie umfassende Pflege zukünftig geleistet werden kann.

 

Im Rahmen der Corona-Pandemie wurde deutlich, wie wichtig ein ausreichendes und stabiles Angebot an vollstationären Pflegeplätzen in einer Krisensituation ist. Diese Erfahrungen sollten zukünftig im Rahmen der Pflegebedarfsplanung berücksichtigt werden.

 

Mit den aufgeführten 129 Pflegeplätze in Wohngemeinschaften werden Menschen gepflegt und betreut, die unter anderen Umständen eine vollstationäre Pflege in einer dafür ausgewiesenen Einrichtung in Anspruch nehmen müssten.

 

Diese anbieterverantworteten ambulant betreuten Pflege-Wohngemeinschaften könnten somit bei der Bewertung des Bedarfs an zusätzlichen vollstationären Pflegeplätzen mit einbezogen werden, da auch mit diesen WG-Plätzen ein Angebot an umfassender Pflege vorgehalten wird. Dementsprechend würde sich das vorhandene Platzangebot an vollstationärer Pflege um zumindest die anbieterverantworteten Wohngemeinschaftsplätze erhöhen und somit evtl. die entsprechenden Bedarfsmargen an klassischen, einrichtungsgebundenen vollstationären Dauerpflegeplätzen verringern.

 

Unter Berücksichtigung dieser 129 Pflegeplätzen in Wohngemeinschaften stellt sich dann der Überhang an Pflegeplätzen mit umfassenden Betreuungsangeboten wie folgt dar:

 

Zu beachten ist dabei jedoch, dass für zukünftige ambulanten Wohngemeinschaften so gut wie keine Steuerungsmöglichkeiten seitens des Sozialhilfeträgers existieren. Die ambulant betreuten Wohngemeinschaften erhalten keine Investitionskostenpauschalen in Form von Pflegewohngeld oder ähnlichem und finanzieren sich ausschließlich aus Leistungen der ambulanten Pflege nach SGB XI und XII sowie aus Eigenleistungen der WG-Bewohnerinnen und Bewohnern etc. (ausgenommen der Wohngemeinschaften, die mit dem FB 41 Betreuungspauschalen vereinbart haben). Somit fehlen für diese Plätze aus Sicht des Sozialhilfeträgers die entsprechenden Steuerungsmöglichkeiten um den Zugang zur Pflegeinfrastruktur der Stadt Herne zu lenken bzw. zu beschränken. Daher kann für neu entstehende Plätze in Pflege-Wohngemeinschaften nicht die verbindliche Pflegebedarfsplanung wie für Pflegeplätze in einer vollstationären Pflegeeinrichtung klassischer Art greifen. Vom Gesetzgeber sind für dieses Segment keine Steuerungsmöglichkeiten für Kommunen vorgesehen.

 

Wenn der Ausbau von weiteren Pflege-Wohngemeinschaften in bestimmten Stadtteilen unterstützt werden soll, kann die Ansiedlung eventuell damit gesteuert werden, indem die Standortfrage von Pflege-Wohngemeinschaften an den Abschluss von Verträgen mit dem örtlichen Sozialhilfeträger für Betreuungspauschalen geknüpft werden. Inwieweit das rechtlich möglich ist, ist dann entsprechend zu prüfen.

 

Sicher ist: Der Bedarf an Wohn- und Pflegeangeboten, in denen eine umfassende Versorgung sichergestellt werden kann, wird in den kommenden Jahren weiter steigen. Auch wenn immer mehr Menschen im Alter immer länger gesund und selbstständig bleiben, wird die Zahl der hilfe- und pflegebedürftigen älteren Menschen aufgrund der demografischen Entwicklung weiter zunehmen.

 

Seit Einführung der Pflegeversicherung (SGB XI und die Pflegegesetzgebung des Landes NRW) wurde in Herne eine vorausschauende Pflegeplanung betrieben. Der notwendige Ausbau des Funktionsbereichs „Vollstationäre Pflege“ konnte in der Vergangenheit moderat gestaltet werden.

 

Wie zuvor dargestellt, zeichnet sich aber nun zukünftig zum dritten Mal eine Überkapazität an vollstationären Pflegeplätzen ab, wenn alle aufgeführten Neubauplanungen wie geschildert durchgeführt werden (wovon nach derzeitigem Informationsstand auszugehen ist). Hinzu kommt der Umstand, dass in der o. g. Berechnung auch noch nicht berücksichtigt ist, wie sich der stetige Ausbau des Funktionsbereiches „Tagespflege“ auf die zukünftige Inanspruchnahme der vollstationären Versorgungsform auswirken wird.

 

In der Stadt Herne gibt es eine Einrichtung, die neben den 12 Tagespflegeplätzen insgesamt 6 Plätze für die Nachtpflege vorhält. Diese Plätze sind jedoch im Falle der Nicht-Inanspruchnahme auch für die Tagespflege nutzbar.

 

Darüber hinaus sind aktuell insgesamt 252 Tagespflegeplätze vorhanden. Davon sind 77 Plätze räumlich und konzeptionell an ein Altenhilfezentrum angebunden. 175 Plätze werden in Solireinrichtungen angeboten.

 

Erfreulicherweise ist festzustellen, dass sich mittlerweile die Tagespflege als teilstatiores Pflegeangebot auch in der Stadt Herne fest etabliert hat. Manifestiert wird diese Feststellung neben der guten Auslastung der bestehenden Einrichtungen auch durch die Neuschaffung (seit dem Pflegeplan 2012/ 2013) von 170 neuen Tagespflegeplätzen im Stadtgebiet.

In alle 4 Herner Stadtbezirken sind mittlerweile Tagespflegeeinrichtungen vorhanden. Ursächlich für diesen „Boom“ sind die Leistungsverbesserungen, die mit den Pflegesicherungsgesetzen I bis III eingeführt wurden.

 

r die Stadt Herne wird vom Landesbetrieb IT. NRW bis zum Jahr 2025 die Inanspruchnahme von 2.300 stationären Pflegeplätzen prognostiziert.

 

Im Vergleich zum aktuellen Bestand plus der real bis zum Jahr 2024 geplanten zusätzlichen Plätze in neuen Einrichtungen (2.344 Plätze) ergibt sich eine Überdeckung von 44 Plätzen (unter Einbeziehung der vorhandenen und geplanten Plätze in ambulant betreuten Pflege-Wohngemeinschaften beträgt die Überdeckung 230 Plätze).

 

Nach dem Landesrecht kann eine Bedarfsdeckung angenommen werden, wenn einer zu erwartenden Nachfrage nach den Pflegeangeboten ein mindestens deckungsgleiches Angebot gegenübersteht und auch Wahlmöglichkeiten in angemessenem Umfang gesichert sind (7 Abs. 6 APG).

 

r die Stadt Herne ergibt sich aktuell und voraussichtlich bis einschließlich 2024 - unter Berücksichtigung der seit Juli/August 2018 bis heute bekannten Planungen - kein zusätzlicher Bedarf für weitere stationäre Pflegeeinrichtungen. Somit stellt die vorliegende Planung nach § 7 Absatz 1 APG die Grundlage für eine verbindliche Entscheidung über eine bedarfsabhängige Förderung zusätzlicher teil- oder vollstationärer Pflegeeinrichtungen dar. Sie ist jährlich nach Beratung in der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege durch Beschluss des Rates der Stadt festzustellen (verbindliche Bedarfsplanung) und öffentlich bekannt zu machen. Die verbindliche Bedarfsplanung ist zukunftsorientiert und umfasst einen Zeitraum von drei Jahren ab der Beschlussfassung (2022 bis 2024) und stellt auf der Grundlage nachvollziehbarer Parameter dar, dass das Angebot an vollstationären Pflegeeinrichtungen in Herne den örtlichen Bedarf abdeckt oder ob - und wenn ja - in welcher Höhe zur Bedarfsdeckung zusätzliche Kapazitäten erforderlich sind.

 

Als Folge davon bildet dann § 11 Abs. 7 APG die Grundlage dafür, dass der örtliche Träger der Sozialhilfe entscheiden kann, ob auf der Grundlage des verbindlichen Bedarfsplans nach § 7 Abs. 6 APG neu errichteten Einrichtungen, die nach der Planung nicht mehr der Bedarfsdeckung dienen, eine Bedarfsbestätigung versagt wird. Die Folge einer fehlenden Bedarfsbestätigung wäre, dass im Falle der vollstationären Pflege die Investitionskosten nicht mehr vom örtlichen Träger der Sozialhilfe geleistet werden müssen, sondern in diesen Einrichtungen diese Kosten den Bewohnerinnen und Bewohnern der vollstationären Pflegeeinrichtungen zufallen, bzw. im Bedarfsfall durch die Sozialhilfe nach dem SGB XII finanziert werden müssen.

 

Eine auszusprechende verbindliche Pflegebedarfsplanung ist Grundvoraussetzung für eine verbindliche Entscheidung über eine bedarfsabhängige Förderung zusätzlicher teil- und vollstationärer Pflegeeinrichtungen nach dem APG NRW. Eine Pflegebedarfsplanung erlangt nur dann den Status einer verbindlichen Planung nach § 7 Abs. 6 APG NRW, wenn diese durch Beschluss des Rates festgestellt und öffentlich bekannt gemacht wird. Der Beschluss ist jährlich neu zu fassen.

 

Der Verwaltungsvorstand hat in seiner Sitzung am 05.10.2021 der Fortschreibung der verbindlichen Bedarfsplanung für vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen gemäß § 7 Absatz 6 i. V. m. § 11 Absatz 7 APG für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2024 zugestimmt und den Fachbereich Soziales mit der Vorbereitung der entsprechend notwendigen Gremienbeschlüsse beauftragt.

 

Der Oberbürgermeister

 

in Vertretung

 

 

 

Chudziak   

 

           


Anlagen:
 

Verbindliche kommunale Pflegebedarfsplanung r den Funktionsbereich Teil- und Vollstationäre Pflege - 3. Fortschreibung -                   

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Verbindliche kommunale Pflegebedarfsplanung_3. Fortschreibung_2022 bis 2024_Entwurf_27.09.21 (707 KB)