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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt billigt die Gebührenbedarfsberechnung 2022/2023 und beschließt die 30. Änderungssatzung für das Jahr 2022.
Sachverhalt:
Grundlage für die Gebührenkalkulation 2022/2023 ist das Ergebnis der Wirtschaftsrechnungen 2019/2020 bezogen auf vier Friedhöfe. Für die nur noch ausnahmsweise auf den geschlossenen Friedhöfen möglichen Bestattungen wird keine eigene Gebührenbedarfsberechnung erstellt, vielmehr werden die allgemein geltenden Tarife in Rechnung gestellt.
Kostenabweichungen sind in den Bereichen berücksichtigt worden, wo sich z.B. durch Flächenreduzierungen, Änderungen bei der Bewirtschaftung oder bei der Personalzuordnung Verschiebungen bzw. Kostenänderungen ergeben. Der Gebührenbedarfsberechnung für die Nutzungsrechte zugrundeliegende Anteil für die Erholungsfunktion (Grünanteil) wird mit 25% berücksichtigt. Die Erhöhung um 5-Prozentpunkte trägt der Tatsache Rechnung, dass die Erholungsfunktionsanteile der offenen Friedhöfe durch Rückbau von Belegungsflächen und Aufwertung von Vorhalteflächen größer geworden sind.
Die Gebührentarife sind als Nettogebühren kalkuliert worden. Aufgrund der Einführung des § 2 b Umsatzsteuergesetz ist für das Jahr 2023 eine erneute Anpassung wahrscheinlich erforderlich.
Die Kalkulation wurde im Einklang mit dem Gebührenrecht (Kommunalabgabengesetz NRW, KAG NRW) den örtlichen Gegebenheiten angepasst. Die Kosten für die Friedhöfe konnten unter Betrachtung des Kostendurchschnitts der letzten beiden Abrechnungsjahre stabil gehalten werden. Die geplante 100%ige Kostendeckung wird durch eine Anhebung der - seit 2016 unverändert gebliebenen - Gebührentarife um bis zu 15-Prozentpunkte erreicht.
Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht NRW (OVG NRW) ist eine vom Rat der Stadt gebilligte Gebührenkalkulation des nach § 2 Satz 1 (KAG NRW) festzusetzenden Abgabensatzes erforderlich. Das OVG NRW geht davon aus, dass nicht nur die Festsetzung, sondern auch die Ihr zugrundeliegende Ermittlung des Gebührensatzes Gegenstand des ortsrechtlichen Festsetzungsverfahrens ist und es deshalb einer von Rat gebilligten Gebührenkalkulation bedarf.
Es ist daher zunächst über die Kalkulation zu befinden, deren Billigung dem Beschluss der - nach der dreißigsten Änderungssatzung - zu erhebenden Gebührentarife vorauszugehen hat.
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
(Friedrichs)
Stadtrat
Anlagen:
- 30. Änderungssatzung
- Gebührenbedarfsberechnung zur 30. Änderungssatzung
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Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ![]() |
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1 | öffentlich | 30_Aenderungssatzung (233 KB) | |||
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2 | öffentlich | Gebührenbedarfsberechnung_2022_2023 (994 KB) | |||
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3 | öffentlich | Gebührentarif zur dreißigsten Änderungssatzung (268 KB) |