Cookie-Einstellungen
herne.de setzt sogenannte essentielle Cookies ein. Diese Cookies sind für das Bereitstellen der Internetseite, ihrer Funktionen wie der Suche und individuellen Einstellungsmöglichkeiten technisch notwendig und können nicht abgewählt werden.
Darüber hinaus können Sie individuell einstellen, welche Cookies Sie bei der Nutzung von externen Webdiensten auf den Seiten von herne.de zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei Aktivierung Daten, zum Beispiel Ihre IP-Adresse, an den jeweiligen Anbieter übertragen werden können.
herne.de setzt zur Verbesserung der Nutzerfreundlichkeit das Webanalysetool eTracker in einer cookie-freien Variante ein. Mit Ihrer Zustimmung zum Setzen von eTracker-Cookies können Sie helfen, die Analyse weiter zu verfeinern. Eine Möglichkeit das Tracking vollständig zu unterbinden finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
eTracker:
Readspeaker:
Youtube:
Google Translate:

Ratsinformationssystem

Vorlage - 2021/0848  

Betreff: Herner Sparkasse - Organbesetzung: Verwaltungsrat
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Hennecke, 2849
Federführend:FB 21 - Finanzsteuerung Bearbeiter/-in: Hennecke, Julia
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Entscheidung
07.09.2021 
des Rates der Stadt beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

 

Finanzielle Auswirkungen in Euro

 

Teilergebnisplan (konsumtiv)

Produkt

Kontengruppe

Ertrag/Aufwand (-)

Nr.:

Bez.:

Nr.:

Bez.:

keine

 

Teilfinanzplan (investiv)

Maßnahme

Kontengruppe

Einzahlung/Auszahlung (-)

Nr.:

Bez.:

Nr.:

Bez.:

keine

           


Beschlussvorschlag:
 

Der Rat der Stadt wählt

 

  1. als ordentliches Mitglied des Verwaltungsrates der Herner Sparkasse anstelle von Herrn Björn Eckey

 

 Herrn Benjamin Richter

 

sowie

 

  1. als stellvertretendes Mitglied des Verwaltungsrates der Herner Sparkasse anstelle von Herrn Benjamin Richter

 

 Herrn Thomas Kaminski.

 

 

Die Amtszeit des Vertreters entspricht der verbleibenden Dauer der Wahlzeit des Rates der Stadt. Scheidet ein gewähltes Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus dem Rat der Stadt oder aus dem Amt, das zur Wahl geführt hat, aus, so endet seine Mitgliedschaft im Verwaltungsrat.

           


Sachverhalt:
 

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 10.11.2020 (Vorlage 2020/0742) aufgrund des Wahlvorschlags der Herner Sparkasse vom 04.09.2020 u. a. den Mitarbeiter Herrn Björn Eckey als ordentliches Mitglied sowie den Mitarbeiter Herrn Benjamin Richter als stellvertretendes Mitglied in den Verwaltungsrat der Herner Sparkasse gewählt.

 

Herr Björn Eckey wird zum 31.12.2021 aus den Diensten der Herner Sparkasse ausscheiden und hat sein Mandat im Verwaltungsrat mit Schreiben vom 18.08.2021 mit sofortiger Wirkung niedergelegt, sodass eine Nachbesetzung im Verwaltungsrat erforderlich ist.

 

Beim Ausscheiden von Mitgliedern vor Ablauf der Wahlzeit sind gemäß § 12 Abs. 5 des Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen (SpkG NW) Nachfolger*innen auf Vorschlag derjenigen Gruppe, von der die ausgeschiedene Person vorgeschlagen worden ist, vom Rat der Stadt zu wählen. Ersatzmitglieder für ausscheidende Dienstkräfte der Sparkasse sind aus dem Vorschlag der Personalversammlung zu wählen.

 

Zu Mitgliedern des Verwaltungsrates werden u. a. Dienstkräfte der Sparkasse aus einem Vorschlag der Personalversammlung des Instituts (§ 12 Abs. 2 Satz 1 SpkG NW) gewählt. Dieser Vorschlag muss mindestens die doppelte Anzahl der zu wählenden ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder enthalten (§ 12 Abs. 2 SpkG NW).

 

Der Wahlvorstand der Herner Sparkasse hat mit Schreiben vom 04.09.2020 mitgeteilt, dass bei der am 03.09.2020 durchgeführten Wahl zur Aufstellung des Vorschlags der Personalversammlung folgende Personen gewählt wurden:

 

1.

Dennis Taubenheim

236 Stimmen

z. Zt. ordentliches Mitglied im Verwaltungsrat

2.

Björn Eckey

153 Stimmen

Mandat als ordentliches Mitglied im Verwaltungsrat niedergelegt

3.

Bianca Meisolle

133 Stimmen

z. Zt. ordentliches Mitglied im Verwaltungsrat

4.

Thorsten Rudolph

115 Stimmen

z. Zt. ordentliches Mitglied im Verwaltungsrat

5.

Andreas Ellermann

100 Stimmen

z. Zt. ordentliches Mitglied im Verwaltungsrat

6.

Benjamin Richter

79 Stimmen

z. Zt. stellvertretendes Mitglied im Verwaltungsrat

7.

Iris Gronert

75 Stimmen

z. Zt. stellvertretendes Mitglied im Verwaltungsrat

8.

Jochen Thunig

74 Stimmen*

z. Zt. stellvertretendes Mitglied im Verwaltungsrat

9.

Salvatore Bulla

74 Stimmen*

z. Zt. stellvertretendes Mitglied im Verwaltungsrat

10.

Heiko Welke

68 Stimmen

z. Zt. stellvertretendes Mitglied im Verwaltungsrat

11.

Thomas Kaminski

57 Stimmen

 

12.

Daniela Kahmann-Jozefiak

49 Stimmen

 

13.

Michael Klopp

37 Stimmen

 

14.

Jessica Döring

33 Stimmen

 

15.

Sonja Gembries

31 Stimmen

 

16

Dagmar Hergarten

16 Stimmen

 

*Bei Stimmengleichheit wurde die Rangfolge ausgelost.

 

Der Personalrat der Herner Sparkasse hat den Vorschlag unterbreitet, Herrn Benjamin Richter als Nachfolger von Herrn Björn Eckey als ordentliches Verwaltungsratsmitglied sowie Herrn Thomas Kaminski als Nachfolger von Herrn Benjamin Richter als stellvertretendes Verwaltungsratsmitglied zu wählen. Herr Kaminski soll damit neuer Stellvertreter von Herrn Dennis Taubenheim werden.

 

 

Nach § 8 Abs. 1 SpkG NWhlt die Vertretung des Trägers, d. h. der Rat der Stadt, das vorsitzende Mitglied und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates. Die Wahl erfolgt gemäß § 12 Absatz 1 und 2 SpkG NW für die Dauer der Wahlzeit des Rates der Stadt.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 SpkG NW und § 4 Abs. 1 der Satzung der Herner Sparkasse besteht der Verwaltungsrat bei Sparkassen mit 250 und mehr ständig Beschäftigten bei der Herner Sparkasse werden zurzeit 336 Dienstkräfte ständig beschäftigt (Stand: 31.12.2020) aus

 

a)                  dem vorsitzenden Mitglied,

 

b)                  neun weiteren sachkundigen Mitgliedern und

 

c)                   nf Dienstkräften der Sparkasse.

 

 

hlbar als sachkundiges Mitglied ist nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SpkG NW,

-          wer das passive Wahlrecht für die Trägervertretung besitzt (§§ 12, 13 KwahlG),

-          nicht von der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat gemäß § 13 SpkG NW ausgeschlossen ist und

-          über hinreichende Sachkunde verfügt.

 

Nach § 12 Abs. 3 SpKG NW sind bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates die grundlegenden Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes zu beachten.

 

 

Fachliche und persönliche Anforderungen an Verwaltungsratsmitglieder

 

1)      Sachkunde

Auch in der Vergangenheit war die Sachkunde eine wesentliche Wahlvoraussetzung. Mit der Erweiterung des § 12 Abs. 1 SpkG NW bei der Änderung des Sparkassengesetzes im November 2008 wurde die besondere Bedeutung der Sachkunde für die Mitarbeit im Verwaltungsrat noch einmal ausdrücklich hervorgehoben.

 

Nach § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SpkG NW hat der Träger die Voraussetzungen für die erforderliche Sachkunde vor der Wahl zu prüfen und sicherzustellen. Sachkunde bedeutet dabei den Nachweis einer fachlichen Eignung zum Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkasse. Begründet werden die beiden Sätze damit, dass den Mitgliedern eines Verwaltungsrates eine hohe Verantwortung für die Belange der Sparkasse übertragen wird und sie daher über eine Sachkunde verfügen müssen, die es ihnen ermöglicht, dieser Verantwortung gerecht zu werden.

 

a)        Definition des Sachkundebegriffs

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 SpkG NW müssen die Mitglieder des Verwaltungsrates sachkundig sein. Das Gesetz definiert den Begriff der Sachkunde in § 12 Abs. 1 Satz 3 SpkG NW:

Sachkunde bedeutet dabei den Nachweis einer fachlichen Eignung zum Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkasse.“

 

Inhalt und Umfang der geforderten Sachkunde richten sich nach den Aufgabenstellungen des Verwaltungsratsmitgliedes. Daraus folgt, dass Größe und Struktur einer Sparkasse für den notwendigen Grad der Sachkunde ins Gewicht fallen. Je größer die Sparkasse und je umfangreicher und komplexer die von der Sparkasse betriebenen Geschäfte, desto höher sind die an die Sachkunde zu stellenden Anforderungen.

 

Grundsätzlich sind zu fordern:

-          das laienhafte Wissen deutlich übersteigende Kenntnisse von wirtschaftlichen Vorgängen;

-          Verständnis für bankwirtschaftliche Zusammenhänge;

-          Überblick über die Sparkassengeschäfte und die ihnen innewohnenden Risiken;

-          Grundkenntnisse des Sparkassen- und Kreditwesenrechts;

-          allgemeine Vorstellungen von dem Organisationsaufbau und -ablauf der Sparkasse;

-          allgemeine Vorstellungen der Personalstruktur der Sparkasse;

-          Grundkenntnisse der Rechnungslegung und Bilanzkunde;

-          Fähigkeit, das nach § 20 Abs. 6 SpkG NW vorzulegende Budget kritisch nachzuvollziehen und zu begleiten.

 

Eine dem § 12 Abs. 1 Satz 1 SpkG NW entsprechende Regelung findet sich auch in § 25 d Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG). Über die sparkassenrechtlichen Regelungen hinaus regelt § 25 d Abs. 1 KWG:

 

Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft müssen zuverlässig sein, die erforderliche Sachkunde zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das jeweilige Unternehmen betreibt, besitzen und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen.“

 

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 29. Dezember 2020 mit dem „Merkblatt zu den Mitgliedern von Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen gemäß KWG und KAGB“ Erläuterungen zu den fachlichen und persönlichen Anforderungen, die sich aus § 25 d Abs. 1 KWG ergeben, veröffentlicht.

 

b)      Sachkunde durch Vorbildung

Dem aktuellen BaFin Merkblatt zur Kontrolle der Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und KAGB ist zu entnehmen, dass sich Verwaltungsratsmitglieder die erforderliche Sachkunde durch Vortätigkeiten, die sich aus dem einzureichenden Lebenslauf ergeben, angeeignet habennnen. Denkbar sind folgende Vortätigkeiten:

 

  • Mitgliedschaft in der Geschäftsleitung eines vergleichbaren Unternehmens;
  • Mitgliedschaft im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines vergleichbaren Unternehmens;
  • auf wirtschaftliche oder rechtliche Fragestellungen ausgerichtete Tätigkeit in anderen Branchen, in der öffentlichen Verwaltung oder aufgrund eines politischen Mandats, wenn über einen längeren Zeitraum ausgeübt;
  • Tätigkeit als Kaufmann im Sinne der §§ 1ff. Handelsgesetzbuch (HGB);
  • Tätigkeit als buchführungspflichtiger Land- und Forstwirt;
  • Tätigkeit als Unternehmer im Sinne des § 141 Abgabenordnung (AO);
  • Arbeitnehmervertreter (Beschäftigte, freigestellte Mitglieder des Betriebs- oder Personalrats, Gewerkschaftsmitglieder) im mitbestimmten Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan, wenn unmittelbar in die wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe des Tagesgeschäfts des beaufsichtigten Unternehmens eingebunden;
  • Hauptverwaltungsbeamte einer Gebietskörperschaft, wenn vor oder seit Amtsantritt über einen längeren Zeitraum und in nicht unwesentlichem Umfang auf wirtschaftliche und rechtliche Fragestellungen ausgerichtete Tätigkeiten ausgeübt. 

 

c)      Sachkunde durch Fortbildung

Die Sachkunde muss nicht zwingend zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die Tätigkeit im Verwaltungsrat aufgenommen wird. Sie kann auch zeitnah (binnen sechs Monate) nach Aufnahme der Tätigkeit durch geeignete Fortbildungsmaßnahmen erworben werden.

 

d)      Einführung in das Amt und Weiterbildung

Die Verwaltungsratsmitglieder müssen sicherstellen, dass sie ihre Entscheidungen stets auf der Basis eines aktuellen Informationsstandes treffen. Daher sind sie gehalten, sich mit Änderungen im Umfeld des Unternehmens kontinuierlich vertraut zu machen, z. B. mit neuen Rechtsvorschriften oder Entwicklungen im Bereich Finanzprodukte sowohl im Unternehmen als auch im Markt. Hierfür sollen sie sich im jeweils erforderlichen Umfang durch geeignete Mnahmen weiterbilden. Das KWG verpflichtet die Institute, personelle und finanzielle Ressourcen für die Einführung in das Amt und die Fortbildung bereitzustellen, die zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Sachkunde notwendig ist. Wichtige Informationen sollte das Mitglied spätestens einen Monat nach Amtsantritt erhalten. Die Einführung in das Amt sollte binnen sechs Monaten abgeschlossen sein.

 

 

 

2)      Unvereinbarkeitsgründe / Zuverlässigkeit einschließlich Interessenkonflikt

 

Besondere Gründe können die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat verbieten.

 

Unvereinbarkeit gem. § 13 SpkG NW

 

 (1) Dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören:

a) Dienstkräfte der Sparkassen; diese Beschränkung gilt nicht für Dienstkräfte nach § 10 Abs. 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe c,

b) Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Mitglieder des Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder der Vertretungsversammlung, Treuhänder, Leiter, Beamte, Angestellte, Arbeiter oder Repräsentanten von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln oder andere Finanzdienstleistungen erbringen, oder die für Verbände dieser Unternehmen tätig sind oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land, ein Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Trägerschaft beteiligt ist, sowie deren Tochterunternehmen und den mit den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten im Verbund stehenden Unternehmen,

c) Beschäftigte der Steuerbehörden, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Post AG,

d) Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien.

 

(2) Dem Verwaltungsrat dürfen ferner solche Personen nicht angehören, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren rechtshängig oder eine Strafe verhängt worden ist, soweit und solange nach dem Gesetz über das Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt werden darf, oder die als Schuldner in den letzten zehn Jahren in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verwickelt waren oder noch sind.

 

(3) Tritt ein Tatbestand nach Absatz 1 oder 2 während der Amtsdauer ein, oder wird ein bereits zum Zeitpunkt der Wahl vorliegender Ausschließungsgrund erst während der Amtszeit bekannt, so scheidet das Mitglied aus dem Verwaltungsrat aus.

 

(4) Ein wichtiger Grund, der die Vertretung des Trägers nach § 8 Abs. 2 Buchstabe h zur Abberufung berechtigt, liegt insbesondere dann vor, wenn das Verwaltungsratsmitglied die ihm obliegenden Pflichten gröblich verletzt“ 13 SpkG NW).

 

Außerdem dürfen Richter nach § 4 Deutsches Richtergesetz dem Verwaltungsrat einer Sparkasse nicht angehören. Bestimmte Personengruppen (z. B. Beamten, Soldaten, Notare) bedürfen zur Mitgliedschaft im Verwaltungsrat einer Genehmigung ihrer vorgesetzten Stelle oder der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde.

 

 

Zuverlässigkeit einschließlich Interessenkonflikte:

 

§ 25 d Abs. 1 KWG regelt u. a., dass Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans zuverlässig sein müssen. Die Zuverlässigkeit wird im Merkblatt der BaFin negativ formuliert. Sie ist nicht gegeben, wenn persönliche Umstände nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Annahme rechtfertigen, dass diese die sorgfältige und ordnungsgemäße Wahrnehmung des Kontrollmandats beeinträchtigen können. Berücksichtigt wird dabei das persönliche Verhalten sowie das Geschäftsgebaren des Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans hinsichtlich strafrechtlicher, finanzieller, vermögensrechtlicher und aufsichtsrechtlicher Aspekte. Hier sind Verstöße gegen Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände insbesondere solche, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten bei Unternehmen stehen sowohl innerhalb der deutschen oder einer ausländischen Rechtsordnung von besonderer Relevanz.

 

Kriterien für mangelnde Zuverlässigkeit können z. B. sein:

 

-       aufsichtliche Maßnahmen der Bundesanstalt, die gegen das Mitglied oder ein Unternehmen, in dem das Mitglied als Geschäftsleiter tätig war oder ist, gerichtet sind oder waren,

-       Straftaten im Vermögensbereich und im Steuerbereich oder besonders schwere Kriminalität und Geldwäschedelikte,

-       Verstöße gegen Ordnungsvorschriften.

 

Die Zuverlässigkeit kann bei Interessenkonflikten zu verneinen sein. Interessenskonflikte sind dann gegeben, wenn persönliche Umstände oder die eigene wirtschaftliche Tätigkeit geeignet sind, das Mitglied eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans in der Unabhängigkeit seiner Kontroll- und Überwachungsfunktion zu beeinträchtigen.

 

Ein Interessenkonflikt kann laut aktuellem BaFin Merkblatt z. B. darin bestehen,

-       dass Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans untereinander oder mit einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern der Sparkasse in einem Angehörigkeitsverhältnis stehen,

-       dass das Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, eines seiner nahen Angehörigen oder ein von dem Mitglied geleitetes Unternehmen Geschäftsbeziehungen mit der Sparkasse unterhält, aus denen sich eine gewisse wirtschaftliche Abhängigkeit ergeben kann,

-       dass ein Mitglied oder das Unternehmen, für das es tätig ist oder an dem es beteiligt ist, ausfallgefährdeter Kreditnehmer der Sparkasse ist,

-       dass Interessen aus einem politischen Mandat eines Mitgliedes mit Positionen mit hohem politischem Einfluss (auf Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene) mit institutsbezogenen Interessen in einem Spannungsverhältnis stehen.

 

gliche Interessenkonflikte sind dem Verwaltungsratsvorsitzenden gegenüber frühzeitig offenzulegen. Der Verwaltungsrat hat angemessen zu dokumentieren, welche Interessenkonflikte bestehen und wie mit ihnen umgegangen wird.

 

Zum Nachweis der Zuverlässigkeit haben die Mitglieder des Verwaltungsrates bei der Bestellungsanzeige das Formular „Angaben zur Zuverlässigkeit der Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen“ sowie ein „hrungszeugnis zur Vorlage bei Behörden“ und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen.

 

 

3)  Zeitliche Verfügbarkeit:

 

Mitglieder von Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen müssen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen. Dies bedeutet zum einen, dass das Mitglied unter Berücksichtigung seiner beruflichen und gesellschaftlichen Verpflichtungen nach allgemeiner Anschauung in der Lage sein muss, für das einzelne Mandat, auch in Sondersituationen mit erhöhtem Zeitaufwand, ausreichend Zeit aufzubringen und zum anderen, dass das Mitglied die erforderliche Zeit auch tatsächlich aufwendet. Grundsätzlich liegt es in der Verantwortung jedes einzelnen Mitglieds, nur dann ein Mandat anzunehmen, wenn es dem zeitlichen Aufwand dieses Mandats auch gerecht werden kann. Die Institute bewerten, im Rahmen der fortlaufenden Eignungsprüfung, den ausreichenden Zeitaufwand neu, wenn ein Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ein zusätzliches Mandat übernimmt oder beginnt, neue relevante tigkeiten, einschließlich politischer Tätigkeiten durchzuführen. Aufgrund der gesetzlichen Anforderung prüft die Bundesanstalt im Rahmen der Bestellungsanzeige eines Mitglieds und auch während der Ausübung des Mandats die ausreichende zeitliche Verfügbarkeit.

 

Es sind alle beruflichen haupt- und nebenamtlichen Tätigkeiten des Mitglieds in die Betrachtung einzubeziehen. Weiterhin sind alle Mandate in Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen einschließlich damit verbundener zusätzlicher Verantwortlichkeiten wie zum Beispiel Vorsitz- oder Ausschusstätigkeiten zu berücksichtigen. Mandate in Beiräten sind dann einzubeziehen, wenn die Aufgaben und Befugnisse des Beirats denen eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans entsprechen und gesetzlich, per Satzung oder Gesellschaftsvertrag geregelt sind. Dabei sind nicht nur die reinen Sitzungszeiten, sondern auch alle sonstigen mit der Tätigkeit verbundenen Zeitaufwände, wie zum Beispiel Zeiten für die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen und ggf. Reisezeiten sowie Fort- und Weiterbildungen, zu veranschlagen. Ferner ist in die Betrachtung einzubeziehen, dass eine Tätigkeit als Verwaltungs- oder Aufsichtsratsmitglied auch außerhalb der regelmäßigen Sitzungen zeitlichen Aufwand verursacht, der sich in besonderen Situationen des Unternehmens plötzlich erhöhen kann.

 

Geringfügige ehrenamtliche Tätigkeiten, die dem Privatleben zuzuordnen sind (z.B. ehrenamtliche Tätigkeit in einem lokalen Sportverein außerhalb der Arbeitszeit), brauchen nicht berücksichtigt zu werden. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, Kontakt mit dem bei der Bundesanstalt zuständigen Fachreferat aufzunehmen.

 

Das Erfordernis der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit besteht unabhängig von den Mandatsbeschränkungen für Mitglieder von Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen. Das bedeutet, dass ein Mitglied aus zeitlichen Gründen daran gehindert sein kann, ein weiteres Mandat anzunehmen, auch wenn es die Anzahl der nach dem KWG höchstens zulässigen Mandate noch nicht erreicht hat. Auch im Rahmen der Mandatsbeschränkungen privilegierte oder nicht zu berücksichtigende Mandate sind in die Bewertung der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit mit einzubeziehen.

 

Die Bundesanstalt geht zunächst grundsätzlich davon aus, dass jedes Mitglied die erforderliche Zeit für das Mandat tatsächlich aufbringt. Nach Auffassung der Bundesanstalt ist dies jedoch nicht der Fall, wenn ein Mitglied z. B. überwiegend nicht an den Sitzungen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans teilnimmt oder sich nicht gewissenhaft auf die Sitzungen vorbereitet.

 

 

4)      Mandatsbegrenzungen

 

Im Zusammenhang mit der zeitlichen Verfügbarkeit ist auch die Regelung des § 25 d Abs. 3 a KWG (in Bezug auf CRR-Institute von nicht erheblicher Bedeutung) zu sehen, der die Höchstzahl der Kontrollmandate auf fünf Mandate in Unternehmen, die der Aufsicht der BaFin unterliegen, beschränkt. Nach der gesetzlichen Vorschrift gelten mehrere Mandate als ein Mandat, wenn die Mandate bei Unternehmen wahrgenommen werden, die demselben institutsbezogenen Sicherungssystem angehören.

Mandate bei Unternehmen, die überwiegend nicht gewerblich ausgerichtet sind, insbesondere Unternehmen, die der kommunalen Daseinsvorsorge dienen, werden bei der hlung der zulässigen Höchstzahl von Mandaten nicht berücksichtigt.

Das „Merkblatt zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und KAGB“ vom 29. Dezember 2020hrt zu Mandatsbegrenzungen bei „Anderen Instituten“ (= CRR-Institute, die keines der Kriterien eines Instituts von erheblicher Bedeutung erfüllen und um Institute, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) fallen), zu denen die Herner Sparkasse gehört, wie folgt aus:

Die Mandatsbeschränkungen dieses Abschnitts kommen nur zur Anwendung, wenn eine Person ausschließlich Mandate in „Anderen Instituten“ ausübt. Sobald die Person Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans oder Geschäftsleiter in einem CRR-Institut, das von erheblicher Bedeutung ist oder wird, sind für alle ihre Mandate (sowohl als Geschäftsleiter als auch als Mitglied von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen), die in Abschnitt 6 erläuterten Mandatsbeschränkungen anzuwenden. Dies gilt gleichermaßen für eine Person, die ein Mandat in einer Finanzholding-Gesellschaft, die als übergeordnetes Unternehmen bestimmt wurde und der ein CRR-Institut angehört, innehat oder annimmt.

Die Mandatsbegrenzungen des KWG ersetzen nicht die Mandatsbegrenzungen, die sich aus anderen Gesetzen, z. B. dem Aktiengesetz und dem Versicherungsaufsichtsgesetz ergeben. Diese sind parallel zu beachten. Die Bundesanstalt weist darauf hin, dass für Mandate in ausländischen Unternehmen, die unter ausländischer Finanzaufsicht stehen, ggf. auch abweichende Mandatsbeschränkungen des jeweiligen einschlägigen Aufsichtsgesetzes zu beachten sind (Rechtsgrundlage: § 25d Abs. 3a KWG).

  1. Verbot der gleichzeitigen Leitung und Überwachung (Rechtsgrundlage: § 25d Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 KWG)

Wer Mitglied eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist, darf nicht gleichzeitig Geschäftsleiter dieses Instituts, dieser Finanzholding-Gesellschaft oder dieser gemischten Finanzholding-Gesellschaft sein. (…)

 

  1. Ehemalige Geschäftsleiter in Verwaltungs- und Aufsichtsorganen (Rechtsgrundlage: § 25d Abs. 3a Satz 1 Nr. 2 KWG)

Um eine übermäßige etwaige Einflussnahme ehemaliger Geschäftsleiter auf das aktuelle Leitungsorgan zu vermeiden, dürfen jeweils nur zwei ehemalige Geschäftsleiter einem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan angehören. Jede weitere Bestellung eines ehemaligen Geschäftsleiters in das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan ist nach dem KWG unzulässig. Dabei ist es unerheblich, wie lange die Mitglieder schon aus der Geschäftsleitung ausgeschieden sind; andererseits verlangt das KWG keine Karenzzeit bei einem Wechsel aus der Geschäftsleitung in das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan.

 

  1. Weitere Leitungs- und Kontrollmandate (Rechtsgrundlage: § 25d Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 KWG)

Ein Mitglied eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans darf – mit den nachfolgend ausgeführten Ausnahmen – maximal fünf Mandate in Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen gleichzeitig innehaben. Dabei werden Kontrollmandate in allen Unternehmen berücksichtigt, die unter der Aufsicht der Bundesanstalt stehen.

 

(1)   Geltung mehrerer Mandate als ein Mandat (Rechtsgrundlage: § 25d Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 KWG)

Durch die so genannte Privilegierung zählen eine grundsätzlich unbeschränkte Anzahl von Mandaten als Eines, wenn die Mandate bei Unternehmen wahrgenommen werden, die demselben institutsbezogenen Sicherungssystem angehören. Das bedeutet, dass ein Mitglied eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans in der Praxis mehr als die fünf zulässigen Mandate ausüben kann. Das Mitglied muss jedoch jedem einzelnen Mandat noch ausreichend Zeit widmen – unabhängig davon, ob die Person die Anzahl der höchstens zulässigen Mandate bereits ausgeschöpft hat oder nicht. (…) Der Haftungsverbund der Sparkassen-Finanzgruppe bildet ein weiteres institutsbezogenes Sicherungssystem in Deutschland, dem die Sparkassen, Landesbanken, die Dekabank und die Landesbausparkassen angehören.

 

(2)   Keine wechselseitige Anwendung der Mandatsprivilegierungen nach dem Kreditwesengesetz und dem Versicherungsaufsichtsgesetz (vgl. § 24 Abs. 4 Satz 2 VAG)

Personen, die sowohl Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines „Anderen Instituts“ oder einer Finanzholding-Gesellschaft und eines Unternehmens sind, das den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterliegt, müssen sowohl die Mandatsbeschränkungen des KWG als auch des Versicherungsaufsichtsgesetzes beachten. Die Privilegierung mehrerer Mandate nach dem KWG und nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz kann nicht wechselseitig angewendet werden. (…)

 

 

 

  1. „Altmandate“

Wenn eine Person auch unter Berücksichtigung der Privilegierungsregelung zum Zeitpunkt des erstmaligen Inkrafttretens der gesetzlichen Regelungen zu den Mandatsbegrenzungen mehr als die höchstens zulässige Anzahl an Mandaten innehatte, darf sie diese Mandate weiterführen. Es besteht keine nachträgliche Anzeigepflicht. Voraussetzung ist, dass die Person das Mandat am 31.07.2009 bereits innehatte und das Institut am 31.07.2009 unter der Aufsicht der Bundesanstalt stand.

Mandate, die die Höchstzahl der zulässigen Mandate überschreiten und unter Altmandatsschutz stehen, dürfen durch Wiederwahl bzw. Wiederbestellung verlängert werden. Weitere Mandate dürfen jedoch nicht angenommen werden: Dies gilt auch für den Fall, dass das neue, weitere Mandat mit einem bereits vorhandenen, unter Altmandatsschutz stehenden Mandaten als Eines gezählt werden könnte.“

(vgl. II. Nr. 7Merkblatt zu den Mitgliedern von Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen gemäß KWG und KAGB“ vom 29. Dezember 2020)

 

Über die Wahl aller Mitglieder des Verwaltungsrates wird gemäß § 12 Absatz 4 Satz 1 SpkG NW in einem Wahlgang abgestimmt. Nach demselben Verfahren ist für jedes Mitglied ein/e Stellvertreter*in zu wählen, welche*r bei Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrnimmt persönliche Vertretung (§ 12 Absatz 4 Satz 2 SpkG NW).

 

 

Hinweis:

Gemäß § 19 Abs. 6 SpkG NW wirkt der Träger darauf hin, „dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge jedes einzelnen Mitglieds (…) des Verwaltungsrates und ähnlicher Gremien unter Namensnennung, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, im Anhang zum Jahresabschluss gesondert veröffentlicht werden.“

 

 

Der Sachverhalt ist der Verwaltung am 18.08.2021 mitgeteilt worden, sodass eine Befassung im Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Immobilien am 24.08.2021 nicht mehr möglich war.

 

Der Oberbürgermeister

in Vertretung

 

 

 

Dr. Klee

Stadtdirektor

 

            


Anlagen:
 

Keine