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Sachverhalt:
Nach § 32 (1) Kommunalhaushaltsverordnung NRW ist der Oberbürgermeister der Stadt Herne verpflichtet, für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben einer Finanzbuchhaltung Vorschriften unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu erlassen, die die Mindestbestimmungen nach § 32 (2) Kommunalhaushaltsverordnung NRW enthalten. Diese sind dem Rat der Stadt zur Kenntnis zu geben.
Die erste Fassung der Geschäftsanweisung für die Finanzbuchhaltung der Stadt Herne (GA Fibu) trat zum 18.03.2009 in Kraft. Die letzte Änderung fand zum 19.09.2014 statt.
Durch die Vielzahl der Änderungen und einer teilweisen Neugliederung dieser Geschäftsanweisung wurde entschieden, dass eine vollständige Neuauflage der als Anlage beigefügten Fassung erfolgen soll.
Wesentliche Änderungen:
Die Fachbereiche 14, 21 und 23 wurden bei der Erstellung beteiligt. Die vorliegende Geschäftsanweisung wird mit der Weiterentwicklung und Optimierung des Rechnungswesens laufend anzupassen sein.
Der Oberbürgermeister
in Vertretung
Dr. Klee
Stadtdirektor
Anlagen:
Geschäftsanweisung für die Finanzbuchhaltung der Stadt Herne (GA Fibu) mit Anlagen
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Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ![]() |
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1 | öffentlich | GA Fibu (37718 KB) |