|
|
Beschlussvorschlag:
Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt wie folgt zu beschließen:
Der Rat der Stadt stellt nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss fest, dass keine der in § 40 Abs. 1 a) bis c) Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG) genannten Voraussetzungen vorliegen und erklärt
vom 13.09.2020 gemäß § 40 Abs. 1 d) KWahlG in Verbindung mit § 46a und § 46b KWahlG für gültig.
Sachverhalt:
Gemäß § 34 Abs. 1 KWahlG hat der Wahlausschuss das Ergebnis der Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Herne am 13.09.2020 in seiner Sitzung am 15.09.2020 festgestellt. Das Ergebnis wurde durch Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 50/2020 der Stadt Herne am 25.09.2020 gemäß § 35 Abs. 2 in Verbindung mit § 46b KWahlG bekannt gegeben.
Die Ergebnisse der Wahlen des Rates der Stadt Herne und der Bezirksvertretungen für die Stadtbezirke Wanne, Eickel, Herne-Mitte und Sodingen am 13.09.2020 hat der Wahlausschuss in seiner Sitzung am 23.09.2020 festgestellt. Die Ergebnisse wurden durch Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 51/2020 der Stadt Herne am 02.10.2020 gemäß § 35 Abs. 2 in Verbindung mit § 46a KWahlG bekannt gegeben.
Gemäß § 39 KWahlG können
binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 a) bis c) KWahlG für erforderlich halten.
Gemäß § 40 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 46a und 46b KWahlG hat die neue Vertretung nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) von Amts wegen über die eingegangenen Einsprüche und über die Gültigkeit der Wahl zu beschließen.
Die Mitglieder der Vertretung sind gemäß § 40 Abs. 2 KWahlG auch dann nicht gehindert, an der Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl mitzuwirken, wenn sich die Feststellungen im Einzelfall auf ihre Wahl erstrecken.
Gemäß § 46e KWahlG darf der Oberbürgermeister an der Beratung und Entscheidung der Vertretung über die Gültigkeit seiner Wahl nicht mitwirken.
Gemäß § 66 Kommunalwahlordnung (KWahlO) legt der Wahlleiter dem Wahlprüfungsausschuss die bei ihm eingegangenen Einsprüche sowie die sonstigen Unterlagen über die amtliche Vorprüfung des Wahlergebnisses vor.
Die Einspruchsfrist endete gemäß § 39 Abs. 1 KWahlG mit Ablauf des 25.10.2020 hinsichtlich des Ergebnisses der Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Herne bzw. mit Ablauf des 02.11.2020 hinsichtlich der Ergebnisse der Wahlen des Rates der Stadt Herne und der Bezirksvertretungen für die Stadtbezirke Wanne, Eickel, Herne-Mitte und Sodingen.
Bis zum Ablauf der Fristen sind zwei Einsprüche erhoben worden mit dem Ziel, Entscheidungen gemäß § 40 KWahlG herbeizuführen:
Gemäß § 40 Abs. 1 KWahlG bestehen folgende Beschlussmöglichkeiten:
a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.
b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 KWahlG ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen.
c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen.
d) Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstabe a) bis c) genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären.
Zu Buchstabe a)
Der Wahlausschuss hat in seiner Sitzung am 03.08.2020 über die Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Herne, der Vertretung der Stadt Herne und der Bezirksvertretungen für die Stadtbezirke Wanne, Eickel, Herne-Mitte und Sodingen entschieden.
Gegen die Entscheidung ist keine Beschwerde eingelegt worden. Die Wählbarkeit der Kandidatinnen und Kandidaten wurde nicht bemängelt.
Zu Buchstabe b)
Die Verwaltung hat geprüft, ob ein Verfahren nach § 40 Abs. 1 b) KWahlG durchzuführen ist.
Die Prüfung aufgrund der beiden vorgenannten Einsprüche führte zu folgendem Ergebnis:
Die von den Einspruchsführern behaupteten Wahlfehler im Sinne des § 40 Abs. 1 b) KWahlG konnten im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung nicht durch einen konkreten Tatsachenvortrag belegt werden.
Ein entscheidender Einfluss auf die Wahlergebnisse oder auf die Zuteilung der Sitze aus den Reservelisten bzw. aus den Listenwahlvorschlägen konnte nicht festgestellt werden.
Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung sind nicht festgestellt worden.
Ein Verfahren im Sinne des § 40 Abs. 1 Buchstabe b) KWahlG ist aus den genannten Gründen daher nicht durchzuführen.
Zu Buchstabe c)
Die Feststellung der Wahlergebnisse erfolgte ohne Mängel. Gründe für die Aufhebung des Wahlergebnisses wurden nicht festgestellt.
Der Wahlleiter
Dr. Klee
Stadtdirektor