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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2021/0586  

Betreff: Einspruch des Herrn Armin Wolf gegen die Gültigkeit der Kommunalwahlen am 13.09.2020
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:1. Frau Hudziak
2. Herr Maykemper
Federführend:FB 22 - Immobilien und Wahlen Beteiligt:FB 23 - Recht
Bearbeiter/-in: Hudziak, Bianca   
Beratungsfolge:
Wahlprüfungsausschuss Vorberatung
18.06.2021 
des Wahlprüfungsausschusses beschlossen   
Haupt- und Personalausschuss Vorberatung
22.06.2021 
des Haupt- und Personalausschusses beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
29.06.2021 
des Rates der Stadt beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

               


Beschlussvorschlag:
 

Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Einspruch des Herrn Armin Wolf vom 27.09.2020 und 03.10.2020 gegen die Gültigkeit der Kommunalwahlen am 13.09.2020 wird zurückgewiesen.

      


Sachverhalt:
 

Die Ergebnisse der Wahlen zum Rat der Stadt Herne und der Bezirksvertretungen für die Stadtbezirke Wanne, Eickel, Herne-Mitte und Sodingen am 13.09.2020 hat der Wahlausschuss in seiner Sitzung am 23.09.2020 festgestellt. Die Ergebnisse wurden durch Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 51/2020 der Stadt Herne am 02.10.2020 gemäß § 35 Abs. 2 in Verbindung mit § 46a KWahlG bekannt gegeben.

 

 

1.

 

Mit Telefax vom 27.09.2020 (eingegangen bei der Stadt Herne am gleichen Tage) und Schreiben vom 03.10.2020 (eingegangen am 08.10.2020), hat Herr Armin Wolf Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl - mit Ausnahme der Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Herne eingelegt. Entsprechend des Sachvortrages hält der Einspruchsführer eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl für erforderlich.

 

Herr Wolf als Einspruchsführer beantragt, dass der Rat der Stadt Herne beschließen möge, nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss, die Kommunalwahl 2020 für die Stadt Herne, abgesehen von der Wahl des Oberbürgermeisters, aufgrund der zu Unrecht zugelassenen AfD-Wahlvorschläge, […]:

 

1)      die Wahl für ungültig zu erklären und dementsprechend gem. § 40 I b) KWahlG-NRW zu verfahren und Wahlwiederholung anzuordnen;

 

2)      und hierbei die zu Unrecht nicht zugelassenen AfD-Wahlvorschläge zuzulassen.

 

Der Einspruchsführer trägt zur Begründung vor, dass im Wesentlichen Prüfungs- und Verfahrensfehler bei der Zulassung bzw. Nicht-Zulassung von AfD-Wahlvorschlägen zu einem schweren Wahlfehler geführt hätten und das Wahlergebnis in sehr erheblichem Umfang nicht dem Wählerwillen entspräche. r die AfD seien fehlerhafte Wahlvorschläge zugelassen worden. Die von der AfD/Herrn Wolf eingereichten Wahlvorschläge hätten zugelassenen werden müssen, da sie von der rechtmäßigen Leitung der Partei eingereicht und unterzeichnet worden seien. Dagegen seien die später von der AfD/Frau Fiedler eingereichten Wahlvorschläge rechtswidrig zustande gekommen und hätten nicht zugelassen werden dürfen. Es habe r letztere Wahlvorschläge keine Vertretungsberechtigung für die AfD vorgelegen und Frau Fiedler sei zuvor, aus Sicht des Einspruchsführers, nicht wirksam als Vorstand des AfD-Kreisverbandes Herne gewählt worden.

 

Bei Zulassung der Wahlvorschläge AfD/Herr Wolf wäre die AfD nur in etwa der Hälfte der Wahlbezirke wählbar gewesen, so dass daraus ein ganz anderes AfD-Wahlergebnis resultiert hätte.

 

 

2.

 

Zum aktuellen Verfahrensstand wird folgendes mitgeteilt:

 

Herr Armin Wolf hat am 26. Mai 2021 vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen eine Wahlprüfungsklage (Verfahren 15 K 2164/21) erhoben. Die Klage ist darauf gerichtet, die Kommunalwahl 2020 für die Stadt Herne - abgesehen von der Wahl des Oberbürgermeisters - für ungültig erklären zu lassen und bei einer Wiederholungswahl die von ihm eingereichte AfD-Liste zuzulassen.

 

 

3.

 

Gemäß § 39 Abs. 1 KWahlG kann gegen die Gültigkeit der Wahl jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn er eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe a bis c KWahlG für erforderlich hält. Dies gilt gemäß § 39 Abs. 2 KWahlG auch gegen getroffene Entscheidungen der Wahlbehörde bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung.

 

Ein Einspruch ist zulässig, wenn ein Wahlfehler mit Einfluss auf die Mandatsverteilung gerügt wird, der von der Regelung des § 40 Abs. 1 KWahlG erfasst ist. Der Einspruchsführer hat zur Substantiierung dieses Fehlers konkrete, der Überprüfung zugängliche Tatsachen vorzutragen, die den Schluss auf den angeführten Fehler zulassen. Es muss deutlich gemacht werden, worin der Wahlfehler liegen soll.

 

Gemäß § 40 Abs. 1 KWahlG ist die Wahl für ungültig zu erklären, wenn festgestellt wird, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im vorliegenden Fall auf das Wahlergebnis oder auf die Zuteilung der Sitze von entscheidendem Einfluss gewesen sind.

 

Der Einspruchsführer ist am 13.09.2020 in Herne für die Kommunalwahlen wahlberechtigt gewesen und somit auch einspruchsberechtigt nach § 39 Abs. 1 1. Fall KWahlG. Ob der am 27.09.2020 und insoweit verfrüht eingelegte Einspruch unzulässig war, da er vor Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Amtsblatt am 02.10.2020 erhoben worden ist, kann dahinstehen, weil jedenfalls der Einspruch vom 03.10.2020, der am 08.10.2020 eingegangen ist, fristgerecht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erhoben worden ist.

r die Kommunalwahlen 2020 sind beim Wahlleiter unter dem Namen „Alternative für Deutschland“ zwei Wahlvorschläge eingereicht worden. Zur Unterscheidung wurden die Parteikurzbezeichnungen mit dem Namen der Person ergänzt, die die Wahlvorschläge unterschrieben hat.

 

Im Rahmen des Zulassungsverfahrens war über die Wahlvorschläge AfD/Herr Wolf und AfD/Frau Fiedler zu entscheiden.

 

Der erste Wahlvorschlag der AfD ist am 02.06.2020 beim Wahlleiter eingegangen und vom Einspruchsführer, Herrn Armin Wolf, und Frau Birgit Drosd unter dem 22.04.2020 unterschrieben worden.

 

Der zweite Wahlvorschlag der AfD vom 27.06.2020 ging am 21.07.2020 beim Wahlleiter ein und ist von Frau Fiedler unterschrieben worden.

 

Im Rahmen der Vorprüfung der Wahlvorschläge durch den Wahlleiter nach § 27 Abs. 1 Kommunalwahlordnung (KWahlO) ist geprüft worden, ob die Wahlvorschläge den Anforderungen des § 15 KWahlG entsprachen, d. h. ob die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet waren.

 

Dem Wahlausschuss lagen dabei folgende Informationen zur Entscheidung vor:

 

Welches Gremium oder welche Person die für das Wahlgebiet zuständige Leitung darstellt, hängt von der internen Organisation der Partei ab.

 

Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 der Satzung des Kreisverbandes Herne der Partei Alternative für Deutschland vom 08.07.2018 sind die Mitglieder des Kreisverbandsvorstandes die gesetzlichen Vertreter des Kreisverbandes.

 

Durch die lokale Presseberichterstattung in der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung vom 10.12.2019, 04.06.2020 und 08.06.2020 ist der Wahlleitung von Amts wegen bekannt geworden, dass der örtliche Vorstand Ende 2019 abberufen worden sein soll.

 

Unter dem 24.04.2020 teilte Herr Wolf per E-Mail mit, dass er als Vorstand der Herner AfD bis zum 16.07.2020 gewählt worden sei und anderslautende Aussagen anderer Gliederungen rechtlich unbegründet seien.

 

Unter dem 06.07.2020 sind Herr Wolf und Frau Drosd angeschrieben und darauf hingewiesen worden, dass an ihrer Legitimation als zuständige örtliche Leitung der AfD Herne Zweifel aufgekommen sind. Beiden ist unter Fristsetzung bis zum 27.07.2020, 18:00 Uhr Gelegenheit gegeben worden, ihre Zuständigkeit als Vorstand im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Wahlvorschläge nachzuweisen.

 

Am 23.07.2020 teilte der Landesvorstand der AfD, der nach § 6 Abs. 5 Satz 1 Satzung des Landesverbands der Alternative für Deutschland Nordrhein-Westfalen vom 15. November 2015  den Landesverband leitet und die Geschäfte auf der Grundlage der Landessatzung und der Beschlüsse des Landesparteitags führt und dessen Mitglieder nach Abs. 6 Satz 1 der Satzungsvorschrift die gesetzlichen Vertreter des Landesverbandes sind, per E-Mail mit, dass Herr Wolf seit dem 09.12.2019 keinerlei Amt mehr in der AfD bekleidet. Es fehle Herrn Wolf seit diesem Datum jegliche Befugnis, Rechtshandlungen im Namen der AfD oder einer ihrer Parteigliederungen vorzunehmen. Die Amtsenthebung des vormaligen Kreisvorstandes habe der Landesvorstand an diesem Datum ausgesprochen, was vom Landesparteitag am 18.01.2020 bestätigt worden sei. Was auch immer Herr Wolf beim Wahlamt der Stadt Herne vorlege, handele sich keinesfalls um einen Wahlvorschlag der AfD.

 

Am 28.07.2020 wurde ein auf den 09.12.2019 datierendes Schreiben des Landesvorstandes der AfD NRW übermittelt, in dem der Landesvorstand die Mitglieder des Vorstands des AfD Kreisverbands Herne darüber unterrichtet, dass der Landesvorstand am 09.12.2019 einstimmig beschlossen hat, den Vorstand des Kreisverbandes Herne gemäß § 8 Abs. 1 Unterabs. a der Bundessatzung des Amtes zu entheben. Die Maßnahme erfolge nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Bundessatzung mit sofortiger Wirkung.

 

Sodann ist vom AfD Landesverband unter dem 28.07.2020 das Urteil des Landesschiedsgerichts der AfD-NRW vom 25.05.2020 (Az. NRW 37/2020) übermittelt worden, nachdem der Kreisverband Herne der AfD für die Zeit bis zum 31.12.2020 einen Notvorstand aus drei Personen erhält, nämlich den Herren Markus Schröder, Dustin-Uwe Lawrenz und Uwe Lawrenz.

 

Der Ausgabe der WAZ vom 08.06.2020 war zu entnehmen, dass der Kreisverband der AfD Herne auf einem Parteitag einen neuen Vorstand gewählt hat. Herr Wolf und Frau Drosd sind dabei nicht genannt worden.

 

Nach § 8 Abs. 1 Unterabs. a der Bundessatzung der Alternative für Deutschland vom 29.01.2015 in der Fassung der Änderung vom 01.12.2019 ist als Ordnungsmaßnahme gegen einen nachgeordneten Gebietsverband die Amtsenthebung seines Vorstandes möglich, über die nach Abs. 3 Satz 1 der übergeordnete Landesvorstand oder der Bundesvorstand mit Zweidrittelmehrheit beschließt und die sofort in Kraft tritt. Maßnahmen eines Landesvorstands müssen vom nächsten zugehörigen Landesparteitag und Maßnahmen des Bundesvorstands vom nächsten Bundesparteitag mit einfacher Mehrheit bestätigt werden, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft (Abs. 3 Satz 2). Die Anrufung des Schiedsgerichts zu dieser Maßnahme entfaltet nach den Satzungsbestimmungen keine aufschiebende Wirkung (Abs. 3 Satz 4).

 

Unter Berücksichtigung der vorhandenen Erkenntnismittel, den Erklärungen der Vertreter der Partei AfD und den maßgeblichen Satzungsbestimmungen der Partei sind die formellen Verfahrensvorgaben zur Abberufung (Amtsenthebung) des örtlichen Vorstandes gewahrt worden. Die Satzungsautonomie der Parteien und Wählergruppen ist vom Wahlleiter und vom Wahlausschuss zu beachten.

 

Bezüglich der am 22.04.2020 geleisteten Unterschriften des Herrn Wolf und der Frau Drosd auf dem am 02.06.2020 eingereichten Wahlvorschlag bestanden aus den vorgenannten Gründen erhebliche Zweifel, ob die nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KWahlG erforderliche Leitungsfunktion im Wahlgebiet nach dem 09.12.2019 noch bestand. Der Wahlvorschlag war damit als unwirksam anzusehen und infolgedessen durch den Wahlausschuss nach § 18 Abs. 3 Satz 2 KWahlG zurückzuweisen, was in dessen Sitzung am 03.08.2020 erfolgt ist. Der eingereichte Wahlvorschlag der AfD/Herr Wolf wurde zurückgewiesen.

 

Gegen die Zurückweisung des Wahlvorschlages der AfD/Herr Wolf hat der Einspruchsführer Beschwerde eingereicht, über die in der Sitzung des Landeswahlausschusses am 13.08.2020 nach § 29 Abs. 4 KWahlG entschieden worden ist.

Auch der Landeswahlausschuss hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

 

Der Einspruch ist zurückzuweisen.

 

Der Wahlleiter

 

 

 

Dr. Klee

Stadtdirektor

 

      


Anlagen:
 

Einspruch des Herrn Armin Wolf

Anlagen zum Einspruch     

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Einspruch des Herrn Armin Wolf (540 KB)      
Anlage 2 2 öffentlich Anlagen zum Einspruch (10501 KB)