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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2021/0583  

Betreff: Einspruch des Herrn Stefan Budde-Siegel gegen die Gültigkeit der Kommunalwahlen am 13.09.2020
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Hudziak
Federführend:FB 22 - Immobilien und Wahlen Bearbeiter/-in: Hudziak, Bianca
Beratungsfolge:
Wahlprüfungsausschuss Vorberatung
18.06.2021 
des Wahlprüfungsausschusses beschlossen   
Haupt- und Personalausschuss Vorberatung
22.06.2021 
des Haupt- und Personalausschusses beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
29.06.2021 
des Rates der Stadt beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

 


Beschlussvorschlag:
 

Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Einspruch des Herrn Stefan Budde-Siegel gegen die Gültigkeit der Kommunalwahlen am 13.09.2020 wird zurückgewiesen.

 


Sachverhalt:
 

Gemäß § 34 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) hat der Wahlausschuss das Ergebnis der Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Herne am 13.09.2020 in seiner Sitzung am 15.09.2020 festgestellt. Das Ergebnis wurde durch Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 50/2020 der Stadt Herne am 25.09.2020 gemäß § 35 Abs. 2 in Verbindung mit § 46 b KWahlG bekannt gegeben.

Die Ergebnisse der Wahlen zum Rat der Stadt Herne und der Bezirksvertretungenr die Stadtbezirke Wanne, Eickel, Herne-Mitte und Sodingen am 13.09.2020 hat der Wahlausschuss in seiner Sitzung am 23.09.2020 festgestellt. Die Ergebnisse wurden durch Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 51/2020 der Stadt Herne am 02.10.2020 gemäß § 35 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 46a KWahlG bekannt gegeben.

 

Mit Schreiben vom 24.09.2020, eingegangen am 29.09.2020, hat Herr Stefan Budde-Siegel Einspruch gegen das Ergebnis der Kommunalwahlen eingelegt, da er nach seinem Sachvortrag eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl für erforderlich hält.

Herr Budde-Siegel als Einspruchsführer trägt vor, dass das Gebäude der WHS (Wohnungsgenossenschaft Herne-Süd), Siepenstr. 10a in Herne, Wahlraum für den Stimmbezirk 3191, als Wahlraum absolut ungeeignet gewesen sei, da:

  1. in dem Objekt regelmäßig Veranstaltungen der SPD Herne mit Herrn Oberbürgermeister stattfänden,
  2. das Objekt videoüberwacht sei und
  3. sich am Wahltag vor dem Objekt in der sogenannten befriedeten Zone Wahlkampfwerbung der SPD befunden habe.

 

Nach Ansicht des Einspruchsführersnne niemand im Nachhinein mehr überprüfen, ob Videoaufzeichnungen getätigt, gespeichert beziehungsweise verarbeitet wurden. Die Anlage sei auch nicht für den Wähler sichtbar abgedeckt gewesen. Zudem sei auf eine mögliche Videoaufnahme beim Betreten des Wahllokals nicht hingewiesen worden. Das Recht am eigenen Bild seiglicherweise grob missachtet worden.

Daher sei eine freie und geheime Wahl nicht möglich gewesen. Es lägen Verstöße gegen die allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze vor.

 

Gemäß § 39 Abs. 1 KWahlG kann jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes gegen die Gültigkeit der Wahl binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn er eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 KWahlG für erforderlich hält. Dies gilt gemäß § 39 Abs. 2 KWahlG auch gegen getroffene Entscheidungen der Wahlbehörde bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung.

 

Ein Einspruch ist zulässig, wenn ein Wahlfehler mit Einfluss auf die Mandatsverteilung gerügt wird, der von der Regelung des § 40 Abs. 1 KWahlG erfasst ist.

 

Weiter hat der Einspruchsführer zur Substantiierung des behaupteten Fehlers konkrete, der Überprüfung zugängliche Tatsachen vorzutragen, die den Schluss auf den angeführten Fehler zulassen.

 

Gemäß § 40 Abs. 1 KWahlG ist die Wahl für ungültig zu erklären, wenn festgestellt wird, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die auf das Wahlergebnis oder auf die Zuteilung der Sitze von entscheidendem Einfluss gewesen sind.

 

Der Einspruchsführer ist am 13.09.2020 in Herne für die Kommunalwahlen wahlberechtigt gewesen und somit auch einspruchsberechtigt. Der Einspruch war fristgerecht.

 

Erforderlich ist, dass der Sachverhalt dargelegt wird und erkennbar ist, worin ein mandatsrelevanter Wahlfehler liegen soll. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten Tatsachenvortrag nicht enthalten, sind als unsubstantiiert zurückzuweisen (BVerfGE 85, 148, 159 f.; VerfGH Saarland, Urteil vom 29.09.2011 Lv 4/11 -, juris, Rn. 69).

 

Zu 1.:

Es bleibt durch den Einspruchsführer unbeantwortet, inwieweit regelmäßig vorherige Veranstaltungen einer Partei vor dem Wahltag in dem Gebäude, welches am Wahltag als Wahllokal diente, auf das Wahlverhalten von Wahlberechtigten tatsächlich Einfluss hat oder hatte.

 

Zu 2.:

r den Stimmbezirk 3191 wurde als Wahlraum der Eingangsbereich/Foyer der Geschäftsstelle der Wohnungsgenossenschaft Herne-Süd (WHS) eingerichtet.

 

Die Prüfung des Sachverhaltes hat ergeben, dass sich im Foyer eine Videokamera an der Decke befindet. In welche Richtung die Kamera ausgerichtet war, kann nicht mehr nachvollzogen werden. Es kann aufgrund des Aufstellungsortes der Kabinen aber ausgeschlossen werden, dass das Wahlverhalten aufgezeichnet werden konnte. Zudem waren die Fensterscheiben hinter den Kabinen zur Wahrung des Wahlgeheimnisses mit dem vorhandenen Sichtschutz abgedunkelt.

 

Inwieweit der Umstand, dass eine Kamera im Raum vorhanden war, nachweisbar Einfluss auf das Wahlverhalten der Wählerinnen und Wähler vor Ort am Wahltag hatte, dazu trägt der Einspruchsführer nichts vor. Ob hierdurch überhaupt ein mandatsrelevanter Wahlfehler vorliegt, bleibt in seinem Sachvortrag unbeantwortet.

 

 

Zu 3.:

Wo und wie das Plakat angebracht war, wurde weder mit dem vorliegenden Einspruch dokumentiert noch kann dies im Nachgang festgestellt werden.

 

Eine befriedete Zone, wie sie der Einspruchsführer anführt, ist normativ nicht verankert. Eine sogenannte Bannmeile bzw. befriedete Zone existiert nicht. Es gilt lediglich, dass im und am Gebäude sowie unmittelbar vor dem Zugang zum Gebäude und auf dem Weg durch das Gebäude zum Wahlraum eine Wahlbeeinflussung verboten ist.

 

Ein konkreter Tatsachenvortrag, wie es § 40 Abs. 1 KWahlG verlangt, kann dem Einspruch insgesamt nicht entnommen werden.

 

Unregelmäßigkeiten, die auf das Wahlergebnis oder auf die Zuteilung der Sitze von entscheidendem Einfluss gewesen sind, werden durch den Einspruchsführer nicht dargelegt.

 

Der Einspruch ist zurückzuweisen.

 

Der Wahlleiter

 

 

 

Dr. Klee

Stadtdirektor

   


Anlagen:
 

Einspruch des Herrn Stefan Budde-Siegel  

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Einspruch des Herrn Stefan Budde-Siegel (201 KB)