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Beschlussvorschlag:
Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, die Wahl des Integrationsrates der Stadt Herne vom 13.09.2020 für gültig zu erklären.
Der Rat der Stadt stellt nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss fest, dass keiner der in § 21 der Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Herne in Verbindung mit den in § 40 Abs. 1 Buchstaben a) bis c) des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) genannten Fälle vorliegt und erklärt die Wahl zum Integrationsrat vom 13.09.2020 gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG für gültig.
Sachverhalt:
Gemäß § 20 Abs. 1 der Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Herne hat der Wahlausschuss das Ergebnis der Wahl in seiner Sitzung am 23.09.2020 festgestellt.
Das Wahlergebnis wurde gemäß § 20 Abs. 2 der Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates im Amtsblatt der Stadt Herne, Ausgabe 51/2020, am 02.10.2020 öffentlich bekannt gegeben.
Gemäß § 21 Abs. 2 der Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates kann von jeder wahlberechtigten Person sowie von allen Bürgerinnen und Bürgern binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erhoben werden, wenn eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buchstaben a) bis c) KWahlG für erforderlich gehalten wird.
Gemäß § 66 Kommunalwahlordnung (KWahlO) legt der Wahlleiter dem Wahlprüfungsausschuss die bei ihm eingegangenen Einsprüche sowie die sonstigen Unterlagen über die amtliche Vorprüfung des Wahlergebnisses vor.
Die Einspruchsfrist endete gemäß § 21 Abs. 2 der Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Herne mit Ablauf des 02.11.2020.
Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl wurde nicht erhoben.
Gemäß § 40 Abs. 1 KWahlG hat die neue Vertretung nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen:
a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.
b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis oder auf die Zuteilung der Sitze von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen.
c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen.
d) Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstabe a) bis c) genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären.
Zu Buchstabe a)
Der Wahlausschuss hat in seiner Sitzung am 03.08.2020 über die Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Herne entschieden.
Gegen die Entscheidung ist keine Beschwerde eingelegt worden.
Zu Buchstabe b)
Die Verwaltung hat geprüft, ob ein Verfahren nach § 40 Abs. 1 Buchstabe b) KWahlG durchzuführen ist.
Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung sind nicht festgestellt worden.
Ein Verfahren nach § 40 Abs. 1 Buchstabe b) KWahlG ist daher nicht durchzuführen.
Zu Buchstabe c)
Die Feststellung der Wahlergebnisse erfolgte ohne Mängel. Gründe für die Aufhebung des Wahlergebnisses wurden nicht festgestellt.
Dem Rat der Stadt wird daher vorgeschlagen, die Wahl des Integrationsrates der Stadt Herne vom 13.09.2020 gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG für gültig zu erklären.
Der Wahlleiter
Dr. Klee
Stadtdirektor