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Finanzielle Auswirkungen in Euro
Teilergebnisplan (konsumtiv)
Produkt | Kontengruppe | Ertrag/Aufwand (-) |
Nr.: Bez.: | Nr.: Bez.: | keine |
Teilfinanzplan (investiv)
Maßnahme | Kontengruppe | Einzahlung/Auszahlung (-) |
Nr.: Bez.: | Nr.: Bez.: | keine |
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Herne beschließt:
1. die beschriebene „Beteiligung der Eigentümer*innen am Planungsprozess“ für Straßenbaumaßnahmen.
2. das „Straßen und Wegekonzept (Anlage 3)“ zur Sicherung der Zuwendungsvoraussetzungen für eine Förderung des umlagefähigen Aufwandes der nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) beitragsfähigen Straßenausbaumaßnahmen.
Sachverhalt:
Die Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen hat nach einer längeren vorlaufenden Diskussion im Jahre 2019 einige Anpassungen des Straßenbaubeitragsrechtes beschlossen. In das Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) wurde hierzu der § 8 a KAG NRW neu aufgenommen, der ergänzende Regelungen zu den in § 8 KAG NRW ansonsten unverändert enthaltenen beitragsrechtlichen Vorschriften enthält. Gleichzeitig wurde zur finanziellen Entlastung der Grundstückseigentümer*innen beschlossen, ein Förderprogramm des Landes aufzulegen. Mit der Anfang April 2020 vorgelegten Förderrichtlinie und dem jetzt ebenfalls vorliegenden Musterformular zum neu eingeführten „Straßen- und Wegekonzept“ ist es nun möglich, alle Änderungen im Zusammenhang darzustellen und die zu einigen Punkten notwendigen Beschlüsse der politischen Gremien herbeizuführen. In dieser Vorlage werden zunächst die gesetzlichen Änderungen und die Grundzüge des Förderprogrammes dargestellt, ehe anschließend die sich hieraus für die Stadt Herne ergebenden Folgerungen skizziert werden.
A. Die gesetzlichen Änderungen (§ 8 a KAG NRW)
Der Gesetzestext ist dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt.
Die zusätzlich in das Gesetz aufgenommen Regelungen sind im Wesentlichen Verfahrensanpassungen und -erweiterungen, die hier im Überblick dargestellt werden:
B. Das Förderprogramm
Die inzwischen vorliegende Förderrichtlinie ist dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt. Die Landesregierung legt ein Förderprogramm auf, mit dem die betroffenen Grundstückseigentümer*innen um 50 Prozent der Beitragsforderung entlastet werden sollen. Nach der Förderrichtlinie gestalten sich die Voraussetzungen und der Ablauf der Landesförderung wie folgt:
C. Folgerungen
Stundungsregelungen
Die neuen Regelungen zu voraussetzungsfreien Ratenzahlungen mit günstigeren Zinskonditionen werden vom Fachbereich Tiefbau und Verkehr (FB 53) seit ihrem Inkrafttreten bereits angewandt. Dass sehr lange Stundungszeiträume in Anspruch genommen werden, zeichnet sich bisher nicht ab. Eine Stundung ohne Vereinbarung einer Fälligkeit wegen eines Einkommens in Nähe des Sozialhilfesatzes wurde bisher noch nicht beantragt. Nach allen Erfahrungen mit den bisherigen Stundungsvereinbarungen dürften dies auch sehr seltene Ausnahmefälle bleiben.
Tiefenbegrenzung und Eckgrundstücksvergünstigungen
Eine Tiefenbegrenzungsregelung für übertiefe Grundstücke ist in der städtischen Beitragssatzung seit jeher enthalten. In rechtlicher Hinsicht größere Probleme wirft eine Vergünstigung für Grundstücke auf, die von mehreren Straßen erschlossen werden („Eckgrundstücke“). Die auf dem hier vorliegenden Gebiet des Landesrechts höchstrichterliche Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes NRW ließ bisher eine solche Vergünstigung mit der Begründung nicht zu, dass nicht ersichtlich sei, warum von den Nutzern*innen mehrfach erschlossener Grundstücke etwa ein Parkstreifen, der Gehweg oder die Fahrbahn der ausgebauten Straße weniger nutzbar sei und genutzt werde als durch die Eigentümer*innen aller übrigen Grundstücke, die nur an dieser Straße lägen. Daher seien alle Grundstücke gleich zu belasten. Wenn nun der neu eingeführte § 8 a KAG NRW Eckgrundstücksvergünstigungen zulässt, ändert dies nichts an der soeben dargestellten Wertung des Oberverwaltungsgerichtes. Alle Äußerungen in der Literatur und auf Fortbildungsveranstaltungen gehen daher bisher übereinstimmend davon aus, dass eine Eckgrundstücksregelung zur Entlastung der an mehreren Straßen liegenden Grundstücke nur dann von den Gerichten akzeptiert werden wird, wenn diese nicht zu Lasten der übrigen Grundstücke erfolgt. Dies würde bedeuten, dass eine Entlastung nur in Form eines (teilweisen) Beitragserlasses erfolgen könnte, der zu Lasten des Anteils der Allgemeinheit geht und diesen entsprechend erhöht. Die Stadt würde daher mit einer solchen Regelung eine zusätzliche freiwillige Leistung zu Lasten des städtischen Haushaltes erbringen; dies ist vor dem Hintergrund der Haushaltssanierungsbemühungen nicht darstellbar. Die Aufnahme einer Eckgrundstücksregelung in die städtische Beitragssatzung ist infolgedessen derzeit nicht möglich. Etwas anderes würde sich u. a. dann ergeben, wenn die Rechtsprechung vor dem Eindruck der gesetzlichen Neuregelung ihre bisherige Wertung überdenkt und hiervon abrückt. Die Verwaltung würde dann unaufgefordert eine entsprechende Satzungsanpassung initiieren.
Eine Beteiligung der Grundstückseigentümer*innen (im weiteren Anlieger) bei der Planung von Baumaßnahmen war bisher gesetzlich ebenso wenig vorgeschrieben wie eine Information über die beitragsrechtlichen Folgen einer Baumaßnahme. Die neue Regelung des § 8 a KAG NRW schreibt nun eine solche Beteiligung der Anlieger grundsätzlich vor, um eine Teilhabe am Planungsprozess zu ermöglichen. Bei „geringfügigen“ Baumaßnahmen kann die verbindliche Anliegerversammlung durch eine andere Form der Bürgerbeteiligung ersetzt werden. In Herne ist eine Bürgerbeteiligung und -information bereits seit längerer Zeit geübte Praxis. So erfolgt seit jeher zum Baubeginn eine schriftliche Information zur Beitragspflicht der jeweiligen Baumaßnahme einschließlich einer Nennung der voraussichtlich auf die einzelnen Grundstücke entfallenden Beitragssumme. Bürgerversammlungen wurden bisher bereits vor größeren Baumaßnahmen, insbesondere bei vorliegenden Mitgestaltungsmöglichkeiten durch die Bürger*innen sowie bei größeren beitragspflichtigen Maßnahmen, durchgeführt.
Eine grundsätzliche Ausnahme hierzu bildet bisher ein kleiner Teil der beitragspflichtigen Maßnahmen. So wurden bislang bei Baumaßnahmen, die ausschließlich die Beleuchtungsanlage betreffen, keine Versammlungen durchgeführt. Diese Praxis sollte zukünftig fortgesetzt werden, da die Erneuerung dieser Teileinrichtung als geringfügig angesehen wird. Bei vorgenannten Maßnahmen handelt es sich fast ausschließlich um Erneuerungen im Bestand, bei denen Planungsalternativen so gut wie gar nicht gegeben sind, und damit eine Beteiligung der Bürger*innen am Planungsprozess wenig sinnvoll erscheint. Bereits der Gesetzgeber hat in seiner Gesetzesbegründung zum § 8 a Abs.4 KAG NRW den Austausch der Straßenbeleuchtung als Beispiel für eine „geringfügige“ Maßnahme genannt. Diese Ausnahmeregelung (abgesehen von einer verbindlichen Anliegerversammlung) bedarf gem. § 8 a Abs. 4 S. 2 KAG NRW eines Beschlusses der kommunalen Vertretung, dem mit dieser Vorlage nachgekommen wird.
Die Verwaltung empfiehlt, in erweiterter Fortsetzung der bisherigen Praxis, eine Bürgerbeteiligung durch verbindliche Anliegerversammlungen künftig bei allen beitragspflichtigen Straßenausbaumaßnahmen, ausgenommen der reinen Beleuchtungs-maßnahmen, durchzuführen. Hier soll auch zukünftig, wie bisher in bewährter Form, durch Informationsschreiben über die Baumaßnahmen unterrichtet werden.
Die Aufnahme einer Baumaßnahme in das Straßen- und Wegekonzept ist nach der Förderrichtlinie des Landes ab dem Jahre 2021 Voraussetzung für die Förderung zur Reduzierung der Anliegerbeiträge. Woraus folgt, dass sämtliche beitragspflichtigen Baumaßnahmen in das zuvor beschlossene Konzept aufgenommen werden müssen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat ungeachtet der hiergegen begründet vorgebrachten Einwände der kommunalen Spitzenverbände auch in der Endfassung der Förderrichtlinie daran festgehalten, dass Baumaßnahmen nur gefördert werden können, wenn sie im Konzept aufgeführt waren. Dies kann im Einzelfall zu einer prinzipiell unerwünschten Ungleichbehandlung der Beitragszahler*innen führen. Insbesondere ist dies der Fall, wenn sich im Anschluss an Arbeiten von Versorgungsunternehmen im Straßenraum vorher nicht absehbare beitragspflichtige Baumaßnahmen ergeben und aufgrund der baulichen Gegebenheiten umfassendere Baumaßnahmen zur dauerhaften Wiederherstellung einer verkehrssicheren Straßenfläche erforderlich werden.
Wenn bei diesen unaufschiebbaren Baumaßnahmen eine rechtzeitige Anpassung des Straßen- und Wegekonzeptes nicht möglich ist, hätte dies mit hoher Wahrscheinlichkeit die Folge, dass eine Förderung der Beiträge ausgeschlossen ist. Da die Beitragspflicht selbst hiervon aber unberührt bleibt und auf die Beitragserhebung unter diesen Umständen auch nicht verzichtet werden darf, hätten die Grundstückseigentümer*innen in solchen Fällen die volle Beitragsbelastung zu tragen.
Die Verwaltung wird sich mit dem Ziel einer Gleichbehandlung aller beitragspflichtigen Baumaßnahmen darum bemühen, das Straßen- und Wegekonzept jeweils so zeitnah fortzuschreiben, dass möglichst alle beitragspflichtigen Baumaßnahmen eine Förderung erfahren können, auch wenn nicht garantiert werden kann, dass dies in allen Fällen gelingen wird.
Die bürgerschaftlichen Gremien werden sich daher künftig regelmäßig mit entsprechenden Fortschreibungen des Konzeptes befassen müssen.
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Friedrichs
Stadtrat
Anlagen:
1) Ausdruck des Gesetzestextes
2) Ausdruck der Förderrichtlinie
3) Straßen und Wegekonzept
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Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ![]() |
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1 | öffentlich | KAG NRW aktuell (Anlage1) (145 KB) | |||
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2 | öffentlich | Förderrichtline (Anlage2) (94 KB) | |||
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3 | öffentlich | Strassen-und Wegekonzept Herne mit Tabellen (Anlage3) (175 KB) |