Cookie-Einstellungen
herne.de setzt sogenannte essentielle Cookies ein. Diese Cookies sind für das Bereitstellen der Internetseite, ihrer Funktionen wie der Suche und individuellen Einstellungsmöglichkeiten technisch notwendig und können nicht abgewählt werden.
Darüber hinaus können Sie individuell einstellen, welche Cookies Sie bei der Nutzung von externen Webdiensten auf den Seiten von herne.de zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei Aktivierung Daten, zum Beispiel Ihre IP-Adresse, an den jeweiligen Anbieter übertragen werden können.
herne.de setzt zur Verbesserung der Nutzerfreundlichkeit das Webanalysetool eTracker in einer cookie-freien Variante ein. Mit Ihrer Zustimmung zum Setzen von eTracker-Cookies können Sie helfen, die Analyse weiter zu verfeinern. Eine Möglichkeit das Tracking vollständig zu unterbinden finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
eTracker:
Readspeaker:
Youtube:
Google Translate:

Ratsinformationssystem

Vorlage - 2021/0482  

Betreff: Novelle des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) und Förderprogramm des Landes zur Entlastung der Grundstückseigentümer*innen
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Sonja Melchers
Federführend:FB 53 - Tiefbau und Verkehr Bearbeiter/-in: Gorba-Karwath, Sabine
Beratungsfolge:
Ausschuss für Digitales, Infrastruktur und Mobilität Vorberatung
01.06.2021 
des Ausschusses für Digitalisierung, Infrastruktur und Mobilität beschlossen   
Bezirksvertretung Wanne Vorberatung
08.06.2021 
der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Wanne beschlossen   
Bezirksvertretung Eickel Vorberatung
10.06.2021 
der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Eickel beschlossen   
Bezirksvertretung Sodingen Vorberatung
16.06.2021 
der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Sodingen beschlossen   
Bezirksvertretung Herne-Mitte Vorberatung
17.06.2021 
der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Herne-Mitte beschlossen   
Haupt- und Personalausschuss Vorberatung
22.06.2021 
des Haupt- und Personalausschusses beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
29.06.2021 
des Rates der Stadt beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

 

Finanzielle Auswirkungen in Euro

 

Teilergebnisplan (konsumtiv)

Produkt

Kontengruppe

Ertrag/Aufwand (-)

Nr.:

Bez.:

Nr.:

Bez.:

keine

 

Teilfinanzplan (investiv)

Maßnahme

Kontengruppe

Einzahlung/Auszahlung (-)

Nr.:

Bez.:

Nr.:

Bez.:

keine

           


Beschlussvorschlag:
 

Der Rat der Stadt Herne beschließt:

1. die beschriebene „Beteiligung der Eigentümer*innen am Planungsprozess“r Straßenbaumaßnahmen.

2. das „Straßen und Wegekonzept (Anlage 3)“ zur Sicherung der Zuwendungsvoraussetzungen für eine Förderung des umlagefähigen Aufwandes der nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) beitragsfähigen Straßenausbaumaßnahmen.

           


Sachverhalt:
Die Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen hat nach einer längeren vorlaufenden Diskussion im Jahre 2019 einige Anpassungen des Straßenbaubeitragsrechtes beschlossen. In das Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) wurde hierzu der § 8 a KAG NRW neu aufgenommen, der ergänzende Regelungen zu den in § 8 KAG NRW ansonsten unverändert enthaltenen beitragsrechtlichen Vorschriften enthält. Gleichzeitig wurde zur finanziellen Entlastung der Grundstückseigentümer*innen beschlossen, ein Förderprogramm des Landes aufzulegen. Mit der Anfang April 2020 vorgelegten Förderrichtlinie und dem jetzt ebenfalls vorliegenden Musterformular zum neu eingeführten „Straßen- und Wegekonzept“ ist es nun möglich, alle Änderungen im Zusammenhang darzustellen und die zu einigen Punkten notwendigen Beschlüsse der politischen Gremien herbeizuführen. In dieser Vorlage werden zunächst die gesetzlichen Änderungen und die Grundzüge des Förderprogrammes dargestellt, ehe anschließend die sich hieraus für die Stadt Herne ergebenden Folgerungen skizziert werden.

 

A. Die gesetzlichen Änderungen (§ 8 a KAG NRW)

Der Gesetzestext ist dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt.

Die zusätzlich in das Gesetz aufgenommen Regelungen sind im Wesentlichen Verfahrensanpassungen und -erweiterungen, die hier im Überblick dargestellt werden:

  • Alle gemeindlichen Straßenbaumaßnahmen sind in einem über einen Zeitraum von 5 Jahren angelegten Straßen- und Wegekonzept aufzuführen. Das Konzept ist von der kommunalen Vertretung zu beschließen und bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre, fortzuschreiben.

 

  • Das Straßen- und Wegekonzept soll u. a. dazu dienen, den Grundstückeigentümern*innen einen frühzeitigen Überblick über gemeindliche Straßenbaumaßnahmen zu verschaffen. Ebenso dient dieses als Grundlage dafür, in vorhabenbezogenenverbindlichen Anliegerversammlungen“ die betroffenen Grundstückseigentümer*innen frühzeitig am Planungsprozess zu beteiligen. Nach der Gesetzesbegründung soll damit nicht lediglich eine verbesserte Information erreicht werden, sondern eine echte Partizipation am Planungsprozess. Bei „geringfügigen“ Straßenbaumaßnahmen kann die verbindliche Anliegerversammlung durch Beschluss der kommunalen Vertretung durch ein anderes Beteiligungsverfahren ersetzt werden.

 

  • Die Beitragspflicht besteht auch dann, wenn eine Anliegerversammlung oder eine alternative Beteiligung nicht durchgeführt wurde.

 

  • Eckgrundstücksvergünstigungen und Tiefenbegrenzungsregelungen durch die gemeindliche Satzung werden zugelassen.

 

  • Die Stundungsregelungen werden wesentlich erweitert. Es besteht nun ein Rechtsanspruch, den geforderten Beitrag ohne den bisherigen Nachweis der Stundungsbedürftigkeit in bis zu 20 jährlichen Raten zu tilgen. Nach der Abgabenordnung war für Stundungen bisher ein gesetzlicher Zins in Höhe von 6 Prozent pro Jahr zu zahlen. Künftig orientiert sich der Zinssatz stattdessen an dem veränderlichen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches; dieser beträgt unter Berücksichtigung der weiteren im Gesetz enthaltenen Vorgaben derzeit lediglich 1,12 Prozent pro Jahr. Bei Grundstückseigentümern*innen mit einem Einkommen in he des Sozialhilfesatzes ist eine noch weitergehende Stundung des Gesamtbetrages ohne feste Vereinbarung eines Zahlungszeitpunktes möglich.

 

 

B. Das Förderprogramm

Die inzwischen vorliegende Förderrichtlinie ist dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt. Die Landesregierung legt ein Förderprogramm auf, mit dem die betroffenen Grundstückseigentümer*innen um 50 Prozent der Beitragsforderung entlastet werden sollen. Nach der Förderrichtlinie gestalten sich die Voraussetzungen und der Ablauf der Landesförderung wie folgt:

  • rderfähig sind Baumaßnahmen, die noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden sind und nach dem 01.01.2018 durch ein politisches Gremium beschlossen wurden oder soweit ein solcher gesonderter Beschluss nicht zu fassen war erstmals im Haushalt 2018 eingestellt waren.

 

  • Voraussetzung für die Förderung ist nach einer Übergangsfrist ab dem Jahre 2021, dass die Baumaßnahme im Straßen- und Wegekonzept der Gemeinde enthalten ist.

 

  • Die Gemeinde ermittelt zwecks Stellung des Förderantrages wie bisher den bei der Baumaßnahme entstandenen beitragsfähigen Aufwand und reicht auf dieser Basis einen Förderantrag bei der NRW.Bank ein. Die Förderung damit kann also erst nach Durchführung und Abrechnung der Baumaßnahme beantragt werden. Nach Erhalt desrderbescheides werden die Beitragsbescheide an die Grundstückseigentümer*innen versandt.

 

  • Im Schlussverwendungsnachweis ist die erfolgte Abwicklung des Beitragsverfahrens darzulegen und der endgültige Abschluss aller Verfahren zu bestätigen.

 

C. Folgerungen

Stundungsregelungen

Die neuen Regelungen zu voraussetzungsfreien Ratenzahlungen mit günstigeren Zinskonditionen werden vom Fachbereich Tiefbau und Verkehr (FB 53) seit ihrem Inkrafttreten bereits angewandt. Dass sehr lange Stundungszeiträume in Anspruch genommen werden, zeichnet sich bisher nicht ab. Eine Stundung ohne Vereinbarung einer Fälligkeit wegen eines Einkommens in Nähe des Sozialhilfesatzes wurde bisher noch nicht beantragt. Nach allen Erfahrungen mit den bisherigen Stundungsvereinbarungen dürften dies auch sehr seltene Ausnahmefälle bleiben.

 

Tiefenbegrenzung und Eckgrundstücksvergünstigungen

Eine Tiefenbegrenzungsregelung für übertiefe Grundstücke ist in der städtischen Beitragssatzung seit jeher enthalten. In rechtlicher Hinsicht größere Probleme wirft eine Vergünstigung für Grundstücke auf, die von mehreren Straßen erschlossen werden („Eckgrundstücke“). Die auf dem hier vorliegenden Gebiet des Landesrechts höchstrichterliche Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes NRW ließ bisher eine solche Vergünstigung mit der Begründung nicht zu, dass nicht ersichtlich sei, warum von den Nutzern*innen mehrfach erschlossener Grundstücke etwa ein Parkstreifen, der Gehweg oder die Fahrbahn der ausgebauten Straße weniger nutzbar sei und genutzt werde als durch die Eigentümer*innen aller übrigen Grundstücke, die nur an dieser Straße gen. Daher seien alle Grundstücke gleich zu belasten. Wenn nun der neu eingeführte § 8 a KAG NRW Eckgrundstücksvergünstigungen zulässt, ändert dies nichts an der soeben dargestellten Wertung des Oberverwaltungsgerichtes. Alle Äerungen in der Literatur und auf Fortbildungsveranstaltungen gehen daher bisher übereinstimmend davon aus, dass eine Eckgrundstücksregelung zur Entlastung der an mehreren Straßen liegenden Grundstücke nur dann von den Gerichten akzeptiert werden wird, wenn diese nicht zu Lasten der übrigen Grundstücke erfolgt. Dies würde bedeuten, dass eine Entlastung nur in Form eines (teilweisen) Beitragserlasses erfolgen könnte, der zu Lasten des Anteils der Allgemeinheit geht und diesen entsprechend erhöht. Die Stadt würde daher mit einer solchen Regelung eine zusätzliche freiwillige Leistung zu Lasten des städtischen Haushaltes erbringen; dies ist vor dem Hintergrund der Haushaltssanierungsbemühungen nicht darstellbar. Die Aufnahme einer Eckgrundstücksregelung in die städtische Beitragssatzung ist infolgedessen derzeit nicht möglich. Etwas anderes würde sich u. a. dann ergeben, wenn die Rechtsprechung vor dem Eindruck der gesetzlichen Neuregelung ihre bisherige Wertung überdenkt und hiervon abrückt. Die Verwaltung würde dann unaufgefordert eine entsprechende Satzungsanpassung initiieren.

 

  1. Beteiligung der Eigentümer*innen am Planungsprozess

Eine Beteiligung der Grundstückseigentümer*innen (im weiteren Anlieger) bei der Planung von Baumaßnahmen war bisher gesetzlich ebenso wenig vorgeschrieben wie eine Information über die beitragsrechtlichen Folgen einer Baumaßnahme. Die neue Regelung des § 8 a KAG NRW schreibt nun eine solche Beteiligung der Anlieger grundsätzlich vor, um eine Teilhabe am Planungsprozess zu ermöglichen. Bei „geringfügigen“ Baumaßnahmen kann die verbindliche Anliegerversammlung durch eine andere Form der Bürgerbeteiligung ersetzt werden. In Herne ist eine Bürgerbeteiligung und -information bereits seit ngerer Zeit geübte Praxis. So erfolgt seit jeher zum Baubeginn eine schriftliche Information zur Beitragspflicht der jeweiligen Baumaßnahme einschließlich einer Nennung der voraussichtlich auf die einzelnen Grundstücke entfallenden Beitragssumme. rgerversammlungen wurden bisher bereits vor größeren Baumaßnahmen, insbesondere bei vorliegenden Mitgestaltungsmöglichkeiten durch die Bürger*innen sowie bei größeren beitragspflichtigen Maßnahmen, durchgeführt.

Eine grundsätzliche Ausnahme hierzu bildet bisher ein kleiner Teil der beitragspflichtigen Maßnahmen. So wurden bislang bei Baumaßnahmen, die ausschließlich die Beleuchtungsanlage betreffen, keine Versammlungen durchgeführt. Diese Praxis sollte zunftig fortgesetzt werden, da die Erneuerung dieser Teileinrichtung als geringfügig angesehen wird. Bei vorgenannten Maßnahmen handelt es sich fast ausschließlich um Erneuerungen im Bestand, bei denen Planungsalternativen so gut wie gar nicht gegeben sind, und damit eine Beteiligung der Bürger*innen am Planungsprozess wenig sinnvoll erscheint. Bereits der Gesetzgeber hat in seiner Gesetzesbegründung zum § 8 a Abs.4 KAG NRW den Austausch der Straßenbeleuchtung als Beispiel für eine „geringfügige“ Maßnahme genannt. Diese Ausnahmeregelung (abgesehen von einer verbindlichen Anliegerversammlung) bedarf gem. § 8 a Abs. 4 S. 2 KAG NRW eines Beschlusses der kommunalen Vertretung, dem mit dieser Vorlage nachgekommen wird.

Die Verwaltung empfiehlt, in erweiterter Fortsetzung der bisherigen Praxis, eine Bürgerbeteiligung durch verbindliche Anliegerversammlungen künftig bei allen beitragspflichtigen Straßenausbaumaßnahmen, ausgenommen der reinen Beleuchtungs-maßnahmen, durchzuführen. Hier soll auch zukünftig, wie bisher in bewährter Form, durch Informationsschreiben über die Baumaßnahmen unterrichtet werden.

 

  1. Straßen- und Wegekonzept (Anlage 3)

Die Aufnahme einer Baumaßnahme in das Straßen- und Wegekonzept ist nach der Förderrichtlinie des Landes ab dem Jahre 2021 Voraussetzung für die Förderung zur Reduzierung der Anliegerbeiträge. Woraus folgt, dass mtliche beitragspflichtigen Baumaßnahmen in das zuvor beschlossene Konzept aufgenommen werden müssen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat ungeachtet der hiergegen begründet vorgebrachten Einwände der kommunalen Spitzenverbände auch in der Endfassung der Förderrichtlinie daran festgehalten, dass Baumaßnahmen nur gefördert werden können, wenn sie im Konzept aufgeführt waren. Dies kann im Einzelfall zu einer prinzipiell unerwünschten Ungleichbehandlung der Beitragszahler*innenhren. Insbesondere ist dies der Fall, wenn sich im Anschluss an Arbeiten von Versorgungsunternehmen im Straßenraum vorher nicht absehbare beitragspflichtige Baumaßnahmen ergeben und aufgrund der baulichen Gegebenheiten umfassendere Baumaßnahmen zur dauerhaften Wiederherstellung einer verkehrssicheren Straßenfläche erforderlich werden.

Wenn bei diesen unaufschiebbaren Baumaßnahmen eine rechtzeitige Anpassung des Straßen- und Wegekonzeptes nicht möglich ist, hätte dies mit hoher Wahrscheinlichkeit die Folge, dass eine Förderung der Beiträge ausgeschlossen ist. Da die Beitragspflicht selbst hiervon aber unberührt bleibt und auf die Beitragserhebung unter diesen Umständen auch nicht verzichtet werden darf, hätten die Grundstückseigentümer*innen in solchen Fällen die volle Beitragsbelastung zu tragen.

Die Verwaltung wird sich mit dem Ziel einer Gleichbehandlung aller beitragspflichtigen Baumaßnahmen darum bemühen, das Straßen- und Wegekonzept jeweils so zeitnah fortzuschreiben, dass möglichst alle beitragspflichtigen Baumaßnahmen eine Förderung erfahren nnen, auch wenn nicht garantiert werden kann, dass dies in allen Fällen gelingen wird.

Die rgerschaftlichen Gremien werden sich daher künftig regelmäßig mit entsprechenden Fortschreibungen des Konzeptes befassen müssen.

 

 

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

 

 

Friedrichs

Stadtrat

 

 

            


Anlagen:
 

1)      Ausdruck des Gesetzestextes

2)      Ausdruck der Förderrichtlinie

3)      Straßen und Wegekonzept

           

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 2 1 öffentlich KAG NRW aktuell (Anlage1) (145 KB)      
Anlage 1 2 öffentlich Förderrichtline (Anlage2) (94 KB)      
Anlage 4 3 öffentlich Strassen-und Wegekonzept Herne mit Tabellen (Anlage3) (175 KB)