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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Herne beschließt gemäß § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Landesplanungsgesetz (LPlG NRW) und § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Erarbeitung der folgenden Änderung zum Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) und die Einleitung des entsprechenden Planverfahrens:
48 MH (Sport- und Freizeitanlagen Uhlenhorstweg)
Sachverhalt:
Eine Beschlussempfehlung im Sinne dieser Vorlage wird im verfahrensbegleitenden Ausschuss /Sitzung vom 07.05.2021) in schriftlichen Verfahren beraten.
Der RFNP der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen ist nach öffentlicher Bekanntmachung am 03. Mai 2010 wirksam geworden. Der Plan nimmt gleichzeitig die Funktion eines Regionalplans und eines gemeinsamen Flächennutzungsplans wahr.
Das Rechtsinstrument des RFNP ist in der Neufassung des LPlG vom 16. März 2010 zwar entfallen, für den RFNP der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr wurde mit § 39 LPlG NRW aber eine Überleitungsvorschrift geschaffen, die das Fortgelten des Planes sichert und die Planungsgemeinschaft auch zu seiner Änderung ermächtigt. Um Widersprüche zwischen dem RFNP und dem durch den Regionalverband Ruhr (RVR) aufzustellenden einheitlichen Regionalplan Ruhr zu vermeiden, erfordern RFNP- Änderungen hinsichtlich der regionalplanerischen Inhalte seit dem Erarbeitungsbeschluss des Regionalplans Ruhr am 06. Juli 2018 eine Einvernehmensherstellung mit dem RVR. Diese wird im Rahmen der üblichen Behördenbeteiligung in das Planverfahren integriert.
Wenn der RVR das Aufstellungsverfahren für den einheitlichen Regionalplan Ruhr abgeschlossen hat, endet gemäß § 39 Abs. 4 LPlG NRW die Kompetenz der Planungsgemeinschaft zur Änderung des RFNP. Die bauleitplanerischen Inhalte gelten als kommunale Flächennutzungspläne oder – bei entsprechenden Beschlüssen der Räte – als gemeinsamer Flächennutzungsplan im Sinne von § 204 BauGB fort. Diese Beschlüsse wurden im Juni/Juli 2013 in allen RFNP- Städten gefasst.
Von insgesamt 41 eingeleiteten Änderungsverfahren zum RFNP sind bislang 23 Änderungen wirksam geworden. Das mit dieser Vorlage angesprochene Änderungsverfahren betrifft einen Bereich in der Stadt Mülheim an der Ruhr.
Der Änderungsbereich befindet sich im Mülheimer Stadtteil Broich und umfasst eine Fläche von ca. 5,7 ha. Am nördlichen Rand des Broich-Speldorfer Waldes gelegen, kennzeichnet er den Übergang zwischen Freiraum und Siedlungsraum. Die Umgebung ist geprägt durch Waldflächen, die teilweise von locker bebauter Wohnbebauung auf großzügigen und stark durchgrünten Grundstücken durchsetzt sind.
Aufgrund der bestehenden Sport- und Freizeitflächen mit untergeordneten Gebäuden ist der Änderungsbereich anthropogen überformt und baulich geprägt. Die großzügigen Sportanlagen des ansässigen Hockey- und Tennisvereins sowie z.T. denkmalgeschützten Pferdehaltungs- und Reitanlagen sollen als Sport- und Freizeitstandort im RFNP gesichert werden. Gleichzeitig sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, dass sich die vorhandenen Nutzungen im Sinne einer bestandsorientierten Planung auf den bestehenden Flächen angemessen weiterentwickeln können.
Im wirksamen Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) ist der Änderungsbereich vollständig als Wald / Waldbereich mit der überlagernden Festlegung Regionaler Grünzug dargestellt / festgelegt. Die zeichnerische Darstellung bzw. Festlegung des Änderungsbereichs wird mit dieser Änderung in Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Freizeit, Erholung und Sport“ / Allgemeiner Siedlungsbereich für zweckgebundene Nutzungen „Ferieneinrichtungen und Freizeitanlagen“ geändert. Mit der Zweckbestimmung des SO bzw. der Zweckbindung des ASB wird die Sicherung des Sport- und Freizeitstandortes einschließlich der angemessenen Weiterentwicklung der vorhandenen Freizeit- und Sportanlagen vorgesehen. Hierbei umfasst die angemessene Weiterentwicklung den Neubau von Gebäuden vorrangig in Form von Ersatzbauten für abgängige Gebäude sowie geringfügige Erweiterungen bestehender baulicher Anlagen. Die Voraussetzung für eine Erweiterung der Sport- und Freizeitanlagen soll mit der Änderung nicht vorbereitet werden.
Die überlagernde Festlegung Regionaler Grünzug wird im Änderungsbereich entsprechend zurückgenommen.
Anlass, Erfordernis und Gegenstand der Änderung sind dem Änderungsplan und dem Begründungsentwurf (siehe Anlagen) zu entnehmen.
Das sogenannte Scoping (gemäß § 8 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) sowie § 4 Abs. 1 BauGB), in dem mit den einschlägigen öffentlichen Stellen, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gegenstand und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung festgelegt werden, soll im Zusammenhang mit der frühzeitigen Beteiligung voraussichtlich im Zeitraum August/September 2021 erfolgen. Zu diesem Verfahrensschritt wird der Umweltbericht erarbeitet.
Nach der Überarbeitung der Planung auf Basis der Beteiligungsergebnisse erfolgt der Auslegungsbeschluss. Dem Auslegungsbeschluss folgen die förmliche Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung für die Dauer eines Monats und die landesplanungsrechtlich erforderliche Erörterung der Anregungen mit den Behörden. Nach dem abschließenden Planbeschluss (Feststellungs- bzw. Aufstellungsbeschluss) bedarf die Änderung zum RFNP der Genehmigung durch die Landesplanungsbehörde.
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Friedrichs
(Stadtrat)
Anlagen:
– Vorentwurf des Änderungsplanes zu dem Änderungsverfahren 48 MH (Sport- und
Freizeitanlagen Uhlenhorstweg)
– Begründungsvorentwurf zu dem Änderungsverfahren 48 MH (Sport- und Freizeitan
lagen Uhlenhorstweg)
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Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ![]() |
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1 | öffentlich | Aenderungsplan_Vorentw_48 (515 KB) | |||
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2 | öffentlich | Begrdg_Vorentwurf_48 (304 KB) |