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Beschlussvorschlag:
Sachverhalt:
Eine Beschlussempfehlung im Sinne dieser Vorlage wird im verfahrensbegleitenden Ausschuss /Sitzung vom 07.05.2021) in schriftlichen Verfahren beraten.
Der Rat der Stadt Herne hat am 23.06.2020 nach Vorberatung im verfahrensbegleitenden Ausschuss RFNP am 08. Mai 2020 die Erarbeitung des Änderungsverfahrens 45 MH: Holzstraße beschlossen. Auf Grundlage der gleichlautenden Ratsbeschlüsse wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange für das Verfahren vom 17. August bis 17. September 2020 durchgeführt.
Der insgesamt ca. 6,3 ha umfassende Änderungsbereich befindet sich im Stadtteil Broich, westlich des Steinbruchs Rauen und östlich des Broicher Friedhofs, er schließt südlich an den Broicher Siedlungsbereich an. Der Änderungsbereich weist im Nordwesten größtenteils eine bauliche Vorprägung auf und umfasst hier im Wesentlichen Flüchtlingsunterkünfte auf früheren Sportflächen (Minigolfanlage, Tennisaußenfelder), eine ehemalige Tennishalle mit Parkplatz und eine Kleingartenanlage. Bei der Errichtung der Flüchtlingsunterkünfte wurden
die Minigolfanlage und die Tennisaußenfelder vollständig abgetragen. Da die Flüchtlingsunterkünfte und die ehemalige Tennishalle nicht mehr benötigt werden, soll der Broicher Sied-lungsbereich durch diese Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans (RFNP) in einem geringen Umfang (ca. 2,1 ha) durch eine wohnbauliche Entwicklung nach Süden erweitert werden.
Im wirksamen Regionalen Flächennutzungsplan ist der Änderungsbereich als Grünfläche / Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche (AFAB) dargestellt / festgelegt. Der AFAB ist im Osten überlagert durch die Festlegung Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) und im Westen durch die Festlegung Bereiche zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE).
Die vorliegende RFNP-Änderung soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die zukünftig vorgesehene wohnbauliche Entwicklung schaffen. Da sich die geplante Nutzung nicht aus den gegenwärtigen Darstellungen und Festlegungen des Regionalen Flächennutzungsplans entwickeln lässt, sind diese im nordwestlichen Bereich in Wohnbaufläche / Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) zu ändern. Die verbleibende Grünfläche / AFAB im östlichen Änderungsbereich soll als Grünzäsur zwischen der zukünftigen Wohnbaufläche / ASB und der bestehenden Gewerblichen Baufläche / ASB des Steinbruchs im RFNP gesichert bleiben. Die Grünzäsur ist Teil des im Landschaftsplan festgesetzten Naturschutzgebietes.
Mit der teilweisen Rücknahme der Grünfläche / AFAB entfallen hier auch die überlagernden Festlegungen BSN und BSLE im baulich vorgeprägten Teil des Änderungsbereichs. Der BSN wird im Bereich der nordwestlich geplanten Wohnbaufläche / ASB auf seine in der Örtlichkeit tatsächlich vorhandene Breite zurückgenommen. Gleichzeitig erfolgt eine Ausweitung des BSN in anderen Bereichen. Das bestehende Naturschutzgebiet des Mülheimer Landschaftsplans war bisher im RFNP nur teilweise als BSN festgelegt. Durch die vorgesehene Ausweitung des BSN im Südwesten und Nordosten des Änderungsbereichs erfolgt somit eine Angleichung von Landschaftsplan und RFNP auf der regionalplanerischen Maßstabsebene. Der BSN-Bestand des wirksamen RFNP umfasst ca. 3,0 ha. Der geplante BSN umfasst ca. 4,2 ha, somit ergibt sich durch die skizzierte Rücknahme und Ausweitung des BSN ein positiver Saldo von 1,2 ha. Mit der Ausweitung des BSN geht parallel dazu die dortige Rücknahme des BSLE einher.
Die bestehenden Natur- und Landschaftsschutzgebiete des Mülheimer Landschaftsplans werden durch die Ausweitung des BSN nicht beeinträchtigt, sondern gestärkt, da der RFNP auch die Funktion des Landschaftsrahmenplans ausübt.
Bei dem Änderungsverfahren haben sich die Planungsziele und -inhalte auf Grundlage der frühzeitigen Beteiligung nicht grundlegend geändert.
Weiteres Verfahren
Die öffentliche Auslegung für die Dauer eines Monats erfolgt gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie gemäß § 9 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) in Verbindung mit § 13 Abs.1 und § 39 Landesplanungsgesetz (LPlG NRW). Für eine Verlängerung der Regelfrist liegt kein wichtiger Grund vor (Planverfahren ohne besondere Komplexität).
Die Beteiligung der öffentlichen Stellen, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange für die Dauer eines Monats erfolgt gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 2 ROG in Verbindung mit § 13 Abs.1 und § 39 LPlG NRW sowie § 33 der Verordnung zur Durchführung des LPlG.
Im Anschluss an die Behördenbeteiligung sind die Stellungnahmen der Behörden bzw. der öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 ROG gemäß § 19 Abs. 3 LPlG NRW mit diesen zu erörtern. Dabei ist ein Meinungsausgleich anzustreben.
Nach Durchführung dieser Verfahrensschritte wird die Planänderung zum abschließenden Beschluss erneut in die Gremien der beteiligten Städte eingebracht und im Anschluss zur Genehmigung bei der Landesplanungsbehörde eingereicht.
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Friedrichs
(Stadtrat)
Anlagen:
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Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ![]() |
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1 | öffentlich | Aenderungsplan_Entwurf_45 (703 KB) | |||
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2 | öffentlich | Begrdg_Entwurf_45MH (588 KB) | |||
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3 | öffentlich | SteckbriefUP_Entwurf_45 (287 KB) | |||
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4 | öffentlich | Synopse_Fruehz_TOEB_45 (232 KB) |