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Beschlussvorschlag:
Die Städte
Bochum, Herne, Gelsenkirchen, Essen, Oberhausen und Mülheim an der Ruhr gründen
durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung eine Planungsgemeinschaft zur
Erstellung eines Regionalen Flächennutzungsplans (RFNP) gemäß § 10a und § 10b
Landesplanungsgesetz.
Sachverhalt:
0. Einleitung
Die Städte Bochum, Herne, Gelsenkirchen, Essen,
Oberhausen und Mülheim an der Ruhr haben sich mit Dortmund und Duisburg im
Projektverbund Städteregion Ruhr 2030 zusammengeschlossen. Ursprünglich ein
Forschungsprojekt des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vereinbarten
diese Städte die konkrete interkommunale Zusammenarbeit in verschiedenen
Handlungsfeldern und für Leitprojekte im Stadtregionalen Kontrakt vom 6. Juni
2003.
Eines dieser Leitprojekte beschäftigt sich mit den
Kooperationsmöglichkeiten zwischen den Kommunen im Bereich der vorbereitenden
Bauleitplanung (Flächennutzungsplanung). Beispielhaft wurde mit einem
(teilräumlichen) gemeinsamen Flächennutzungsplan nach Baugesetzbuch im
Grenzraum von Bochum, Essen und Gelsenkirchen begonnen. Hier stoßen die drei
Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf und Münster aneinander.
Mit der
Novellierung des Raumordnungsgesetzes und des Baugesetzbuches hat der
Bundesgesetzgeber 1998 den Ländern ermöglicht, das Instrument RFNP in die
jeweiligen Landesplanungsgesetze aufzunehmen. NRW machte von dieser
Ermächtigung anfangs keinen Gebrauch. Noch im 2001 veröffentlichten
Landesplanungsbericht wurde die Einführung des Instrumentes RFNP mit Verweis
auf die in NRW „staatlich verfasste Regionalplanung“ abgelehnt. In einer
Stellungnahme zu diesem Bericht, die von den Städten in der Städteregion Ruhr
2030 gemeinsam verfasst wurde, wurde die Schaffung der gesetzlichen
Voraussetzungen für einen RFNP ausdrücklich gefordert. In der Leitbildmesse der
Städteregion Ruhr 2030 im Februar 2003 wurden die Möglichkeiten und
Einschränkungen des Instrumentes RFNP mit rund 80 Teilnehmern aus der Region
unter Beteiligung von Experten aus den Regionen Stuttgart, Hannover und
Frankfurt/Rhein-Main, umfassend erörtert. Nach einer mehrjährigen Debatte über
die Verfasstheit des Ruhrgebietes beschloss der Landtag NRW mit Wirkung zum 1.
Oktober 2004 das „Gesetz zur Stärkung der regionalen und interkommunalen
Zusammenarbeit der Städte, Gemeinden und Kreise in NRW“. Durch dieses
Artikelgesetz wurde das Instrument des RFNP mittels einer Öffnungsklausel in §
10a und b Landesplanungsgesetz eingeführt.
Zwischen Juli 2004 und Februar 2005 haben die im
Beschlussvorschlag genannten Städte durch gleichlautende Beschlüsse die
Verwaltungen beauftragt, die Rahmenbedingungen zur Aufstellung eines RFNP zu
klären und weitere Beschlüsse vorzubereiten (siehe: Beschluss des Rates der
Stadt Herne vom 15.02.2005, Vorlage-Nr.: 2004/0642).
Die
Verwaltungen der Städte haben gemeinsam die Rahmenbedingungen zur Aufstellung geprüft
und sind zu den nachfolgend dargestellten Ergebnissen gekommen. Es ist
beabsichtigt, durch die Gründung einer Planungsgemeinschaft die weiteren
Voraussetzungen für die Erarbeitung eines RFNP zu schaffen und entsprechende
Beschlüsse in den beteiligten Städte herbeizuführen.
Dies ist in
nachstehend aufgeführten Ratssitzungen geplant:
Oberhausen: 18.04.2005
Bochum: 21.04.2005
Essen: 27.04.2005
Mülheim an
der Ruhr: 28.04.2005
Herne: 10.05.2005
Gelsenkirchen: 12.05.2005
1. Ausgangslage in den Städten
In fünf der
acht im Projektverbund Städteregion Ruhr 2030 zusammengeschlossenen Städte
weisen die gültigen Flächennutzungspläne aufgrund ihres Alters von 20-25 Jahren
einen teilweise erheblichen Anpassungs- und Überarbeitungsbedarf auf. Zum Teil
wurden die Flächennutzungspläne durch über 100 Änderungsverfahren
fortgeschrieben. Das grundlegende planerische Konzept dieser Pläne ist durch
die Änderungen und den Wandel seit den 1980er Jahren grundsätzlich überarbeitungsbedürftig.
Nur in Gelsenkirchen (2001), Dortmund (2004) und Mülheim an der Ruhr (2005)
sind die Flächennutzungspläne jüngeren Datums.
Die
Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass eine intensive Kooperation
der Städte in der Städteregion Ruhr die Region auf Dauer stärkt. Bisher hat die
interkommunale Kooperation im Planungsbereich ihren Schwerpunkt im Bereich
informeller Planungen und Absprachen. Es ist jedoch zunehmend deutlich
geworden, dass eine große Chance darin liegt, diese auch auf formelle Verfahren
auszudehnen. Der RFNP besitzt in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung
und hat Pilotcharakter. Darüber hinaus ist das Instrument RFNP ein Novum im
nordrhein-westfälischen Planungssystem. Für eine ähnlich polyzentrische Region
wie das Ruhrgebiet existiert kein vergleichbarer Plan in Deutschland. Lediglich
für die Planungsregion Frankfurt-Rhein/Main wird zurzeit ein RFNP aufgestellt.
Auch der FNP der Stadt Berlin hat aufgrund der besonderen
Verflechtungssituation der Länder Berlin und Brandenburg den Charakter eines
Regionalen FNP (obwohl er diese Bezeichnung nicht führt).
Die
besondere Pilotfunktion wird auch dadurch verdeutlicht, dass das Institut für
Landes- und Stadtentwicklungsforschung und Bauwesen des Landes (ILS NRW)
seitens des Landes (Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung) mit der
wissenschaftlichen Begleitung beauftragt ist. Das Land hat den Städten im
Ruhrgebiet auch durch das 2004 verabschiedete Gesetz zur Neuregelung des
Regionalverbandes Ruhr (RVR, ehemals KVR) eine deutlich stärkere regionale
Selbstständigkeit zukommen lassen, indem dem Vorstand des RVR (die
Oberbürgermeister und Landräte von 15 Städten und Kreisen) die Aufgabe zukommt,
dem Land einen Vorschlag zur sinnvollen Aufteilung des Verbandsgebietes in Planungsregionen
für Regionale Flächennutzungspläne zu unterbreiten. Allerdings hat der RVR
keine weitere gesetzlich zugestandene Aufgabe zur Erstellung von Regionalen
Flächennutzungsplänen. Auch die Aufgaben der hier vorgeschlagenen
Planungsgemeinschaft können nicht etwa von der Verbandsversammlung des RVR
wahrgenommen werden; dieses ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und ist auch
rechtlich nicht möglich.
Das
Ruhrgebiet ist ein wesentlicher Bestandteil der im Landesentwicklungsplan NRW
definierten ”Europäischen Metropolregion Rhein-Ruhr”. Seine räumliche
Ausprägung ist gekennzeichnet durch:
·
eine
stark polyzentrische Siedlungsstruktur,
·
historisch
und politisch bedingte, nicht nach funktionalen Gesichtspunkten
gezogene Stadt-, Gemeinde- und Regierungsbezirksgrenzen,
·
starke
Verflechtungen der Städte untereinander und mit dem Umland.
In den sechs Städten leben rd. 1,8
Mio. Einwohner auf einer Fläche von rd. 680 Quadratkilometern. Die Städte sind
aufgrund ihrer räumlichen Lage geprägt durch ähnliche Problemlagen, wie z. B.
in den Bereichen Infrastruktur, soziale Disparitäten und Umweltqualität.
Ein Regionaler Flächennutzungsplan
hat sowohl örtliche wie auch überörtliche Funktionen. Hierdurch ergibt sich die
große Chance für die Städte im Ruhrgebiet, über die Grenzen der
Regierungsbezirke hinweg interkommunal abgestimmte, nachhaltige
Planungsvorstellungen zu entwickeln.
Insbesondere für folgende Planungsaspekte
bedeutet dies einen Qualitätssprung:
·
Umwelt-
und sozialverträgliche Steuerung der Siedlungsentwicklung und -struktur,
insbesondere im Hinblick auf den zu erwartenden demografischen Wandel der
nächsten Jahrzehnte,
·
Koordination
und Steuerung der Wohnbauflächen- und Gewerbeflächenentwicklung,
·
Erhalt
und Entwicklung eines zusammenhängenden Freiraumsystems,
·
Darstellung
eines regionalen Verkehrskonzeptes,
·
Sicherung
und aufgabenadäquater Ausbau der Ver- und Entsorgung und
·
Steuerung
der Einzelhandelsentwicklung.
Die regionalplanerischen
Kennzeichnungen im RFNP werden durch die Verknüpfung mit den Darstellungen der
Flächennutzungsplanung eine neue Bedeutung erhalten und eine größere
Verbindlichkeit entwickeln. Die gemeinsame Entwicklung des Plans mit den
Nachbargemeinden wird darüber hinaus zu einem besseren Interessenausgleich
unter den Kommunen führen und unproduktive Konkurrenz vermeiden helfen.
Zusammenfassend ergeben sich
folgende Vorteile:
Der Regionale Flächennutzungsplan
·
führt
zu deutlich mehr regionaler Verantwortung der Städte,
·
ermöglicht
einen inhaltlichen Qualitätssprung durch regionale Vereinbarung,
·
wirkt
stärker koordinierend,
·
schafft
instrumentelle Vereinfachung, da er Regionalplan und vorbereitende Bauleitplanung
zugleich beinhaltet,
·
ermöglicht
besseren Ressourceneinsatz,
·
ist
Ausdruck gemeinsamer Willensbildung über räumliche Entwicklungsziele,
·
ist
Konfliktlösungsinstrument,
·
kann
ein Verfahrensinstitut zur Wahrung gemeinsamer Handlungsprinzipien in
Konfliktsituationen sein und
·
kann
eine Grundlage für ein regionales Monitoring von raumbezogenen Daten
darstellen.
3. Inhalt
und Form des RFNP
Bezüglich Inhalt und Form des RFNP
ergeben sich folgende Vorgaben aus dem Landesplanungsgesetz und der Verordnung
zu Regionalen Flächennutzungsplänen nach § 10a Landesplanungsgesetz:
·
Der
RFNP ist als integraler Bestandteil des Gebietsentwicklungsplans aufzustellen;
er baut auf dessen Grundkonzeption und Leitidee auf und übernimmt zugleich die
Funktion eines Gebietsentwicklungsplanes und eines gemeinsamen
Flächennutzungsplanes nach § 204 BauGB. Der regionale Flächennutzungsplan hat
den Zielen der Raumordnung und Landesplanung zu entsprechen (§ 10a (3) LPlG).
Damit ist die zentrale neue Bedeutung eines RFNP
beschrieben. Bisher wird das Gebiet der sechs Städte regional über drei
Teilabschnitte der Gebietsentwicklungspläne (GEP) der Regierungsbezirke
Arnsberg, Münster und Düsseldorf abgebildet. Diese GEP werden bisher von den
Bezirksplanungsbehörden bei den Bezirksregierungen erarbeit. Die Städte haben
bisher je für ihr Stadtgebiet kommunale FNP erarbeitet.
·
Bei
der Erarbeitung des RFNP sind Ziele und Grundsätze von Raumordnung und
Landesplanung zu beachten und zu berücksichtigen. Fachplanungen und informelle
Planungen sind zu berücksichtigen. Der RFNP hat die Funktion eines
Landschaftsrahmenplanes und eines forstlichen Rahmenplanes. Die Beteiligung der
Öffentlichkeit und der Behörden richtet sich nach den Vorschriften des LPlG und
des BauGB (§ 4 VO
RFNP).
Die kommunalen FNP haben die Ziele und Grundsätze von
Raumordnung und Landesplanung zu beachten. Kommunale FNP werden bisher von den
Bezirksregierungen auf ihre Vereinbarkeit mit den Zielen von Raumordnung und
Landesplanung geprüft. Durch die Doppelfunktion des RFNP als Raumordnungsplan
und (städteübergreifender) gemeinsamer FNP hat dieser zwangsläufig die Vorgaben
von Raumordnung und Landesplanung zu beachten, wie sie im
Landesentwicklungsplan und im Landesentwicklungsprogramm niedergelegt sind.
Durch den RFNP werden diese Ziele und Grundsätze von Raumordnung und
Landesplanung für die nachgelagerte Ebene der Regionalplanung - hier die
Gebietsentwicklungspläne - konkretisiert. Die Gebietsentwicklungspläne sind
auch Landschaftsrahmenpläne und forstliche Rahmenpläne. Diese Funktionen gehen
auf den RFNP über. Der Aufstellung eines Regionalen Flächennutzungsplans ist
ein kombinierter Verfahrensablauf zugrunde zu legen, der sich aus den
Verfahrensschritten für die Aufstellung von Gebietsentwicklungsplänen und
Flächennutzungsplänen zusammensetzt.
·
Im
RFNP sind sowohl die raumordnerischen Festlegungen als auch die Darstellungen
nach BauGB zu kennzeichnen. Der RFNP hat den Maßstab von 1:50.000. Die
zeichnerischen Darstellungen haben den landesplanerischen Vorschriften (1.
Anlage zur 3. DVO) und der Planzeichenverordnung des BauGB zu entsprechen (§ 5 VO RFNP).
Die Gebietsentwicklungspläne der Regierungsbezirke Arnsberg,
Düsseldorf und Münster haben den Maßstab 1:50.000. Aus dem Erfordernis, dass
der RFNP als integraler Bestandteil der Gebietsentwicklungsplanung aufgestellt
werden muss, erklärt sich der für den RFNP vorgeschriebene Maßstab von
1:50.000. Dieser Maßstab setzt hinsichtlich der Planlesbarkeit besondere
Anforderungen an die gewählte Plangrundlage. Die bisherigen FNP haben zu meist
einen Maßstab von 1:10.000. Der FNP der Stadt Gelsenkirchen ist im Maßstab
1:15.000 veröffentlicht. Der aktuelle FNP der Stadt Dortmund hat den Maßstab
1:20.000. Der gleiche Maßstab liegt dem Konzeptentwurf des Gemeinsamen FNP der
Städte Bochum, Essen und Gelsenkirchen zugrunde. Testentwürfe der
RFNP-Arbeitsgruppe der Städte zeigen, dass es möglich ist, notwendige
Planinhalte im Maßstab 1:50.000 abzubilden. Voraussetzung ist die deutliche
Entfeinerung der Plandarstellungen auf die „… sich aus der beabsichtigten
städtebaulichen Entwicklung ergebenden Art der Bodennutzung… in den
Grundzügen…“, wie sie § 5 BauGB fordert. Dieses würde auch die Anzahl der
Änderungsverfahren deutlich verringern.
4. Organisation und Verfahren
Das
Landesplanungsgesetz und die Verordnung zu Regionalen Flächennutzungsplänen
nach § 10a Landesplanungsgesetz regeln folgende Punkte bzgl. Organisation und
Verfahren zur Erstellung eines RFNP:
·
In
verdichteten Räumen oder bei sonstigen raumstrukturellen Verflechtungen können
sich mindestens drei benachbarte Gemeinden zur Erstellung eines RFNP durch öffentlich-rechtliche
Vereinbarung zu Planungsgemeinschaften zusammenschließen (§ 10a (1) LPlG).
·
Die
Planungsgemeinschaft trifft die Maßnahmen zur Erarbeitung und Aufstellung des
RFNP nach den Vorschriften des Landesplanungsgesetzes für die
Gebietsentwicklungspläne und des Baugesetzbuches für den gemeinsamen Flächennutzungsplan (§ 10a (2) LPlG).
·
Die
Genehmigungsbehörde ist die oberste Landesplanungsbehörde (im Ministerium für
Verkehr, Energie und Landesplanung (MVEL) NRW). Vor der Genehmigung ist den
Regionalräten, auf die sich das Plangebiet bezieht (hier die Regionalräte
Münster, Düsseldorf und Arnsberg), Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 10a (4) LPlG).
·
Der
§ 10a LPlG ist auf einen Zeitraum von 5 Jahren ab In-Kraft-Treten des Gesetzes
befristet. Der Geltungsbereich eines RFNP ist räumlich beschränkt auf den
Bereich des Regionalverbandes Ruhrgebiet (RVR). Die Auswirkungen des § 10a LPlG
werden nach einem Erfahrungszeitraum von 4 Jahren durch die Landesregierung
unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände, des RVR und weiterer
Sachverständiger überprüft (§ 10b (1, 2) LPlG).
·
Die
Bildung der Planungsgemeinschaft ist der Landesplanungsbehörde unter Darlegung
der gemeinsamen Planungsziele der Städte anzuzeigen. Der Zusammenschluss der
Städte wird von der Landesplanungsbehörde formell bekannt gegeben. Gleiches
gilt für die Beendigung der Planungsgemeinschaft. Die Landesplanungsbehörde
kann von der Planungsgemeinschaft den Nachweis von Aktivitäten fordern (§§ 1 und 2 VO RFNP).
·
Sofern
die Städte die notwendigen Planbeschlüsse nicht in den jeweiligen Räten
beschließen lassen, sind sie berechtigt, einen gemeinsamen Verfahrensleitenden
Ausschuss, der alle notwendigen Entscheidungen mit Ausnahme des Planbeschlusses
trifft, zu bilden. Näheres über Bildung und Verfahren in dem Ausschuss regeln
die Städte durch eine gemeinsame Geschäftsordnung (§ 3 VO RFNP).
·
Der
RFNP wird durch die Räte der der Planungsgemeinschaft angehörenden Städte
gemeinsam beschlossen. Die Räte können bestimmen, welche Stadt zugleich für
alle den Planbeschluss der Landesplanungsbehörde zu Genehmigung vorlegt (§ 6 VO RFNP).
·
Solange
die Planungsgemeinschaft besteht, kann der RFNP nur durch gemeinsamen Beschluss
aller an der Planungsgemeinschaft beteiligten Städte geändert, ergänzt oder
aufgehoben werden
(§ 10 VO RFNP).
Die Städte
müssen demnach gemeinsam durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung eine
Planungsgemeinschaft zur Erstellung eines RFNP gründen. Die Ausgestaltung
bleibt den Städten weitgehend selbst überlassen. Der Zusammenschluss zu einer
Planungsgemeinschaft ist unter Angabe der Grundzüge der gemeinsamen
Planungsziele der Landesplanungsbehörde darzulegen. Der Text der
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist als ANLAGE beigefügt. Im Rahmen
des Projektverbundes Städteregion Ruhr 2030 sind auch die Städte Duisburg und
Dortmund an den vorbereitenden Arbeiten zum RFNP beteiligt. Sie haben
Beobachterstatus. Die Stadt Dortmund hat erst jüngst einen neuen
Flächennutzungsplan erstellt, der im Dezember 2004 genehmigt wurde und
Rechtskraft erlangt hat. Sie wird den RFNP kooperativ unterstützen.
Die
notwendigen Planbeschlüsse bleiben den Räten der Städte vorbehalten. Als
regionalpolitisches Gremium mit der Kompetenz, den Prozess der Erarbeitung des
RFNP zu begleiten und stadtübergreifend die gemeinsamen Planungsziele zu
erörtern sowie Empfehlungen zum weiteren Ablauf zu geben, wird die Gründung
eines Verfahrensbegleitenden Ausschusses aus dem Kreis der beteiligten Städte
vorgeschlagen. Das Verfahren kann sich an der in den Städten üblichen
Vorgehensweise bei der Besetzung kommunaler Fachausschüsse orientieren. Sobald
die Verwaltungen der beteiligten Städte sich auf einen einheitlichen Vorschlag
und eine Geschäftsordnung geeinigt haben, wird dies von den Räten der Städte zu
beschließen sein.
5. Kosten
Die Kosten
eines RFNP sind noch nicht abschließend ermittelt. Die beteiligten Städte haben
sich grundsätzlich geeinigt, notwendige Planungs- und Verfahrenskosten anteilig
zu tragen und nach Ermittlung in die jeweiligen Haushaltsverfahren
einzubringen. Relevante Kostenpositionen dürften Veröffentlichungskosten für
notwendige Unterlagen in den vorgeschriebenen Beteiligungsverfahren sein. Die
beteiligten Städte beabsichtigen im Rahmen der gemeinsam zu tragenden Kosten
weitestgehend auf ausgaberelevante Vergaben von Studien oder Gutachten zu
verzichten. Eine Ausnahme könnte die Einholung externen juristischen
Sachverstandes sein, um das Planverfahren und die Planinhalte rechtssicher zu
gestalten. Für die Städte Essen, Bochum, Oberhausen und Herne ist grundsätzlich
festzuhalten, dass auch die ohnehin notwendige Neuaufstellung eines kommunalen
FNP Kosten verursachen würde. Es ist absehbar, dass die anteiligen Kosten für
den RFNP unterhalb dieses Aufwandes bleiben werden. Sofern darüber hinaus
gehende Kosten (z. B. für verdichtende informelle Planungen im Stadtraum,
Gutachten, Erhebungen usw.) anfallen, werden diese durch die jeweilige Stadt
selbst aufgebracht.
Der
Oberbürgermeister
In
Vertretung
Terhoeven
(Stadtrat)
Anlagen:
Entwurf Öffentlich-rechtliche
Vereinbarung über eine
Planungsgemeinschaft zur Erstellung
eines
Regionalen Flächennutzungsplans
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Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ![]() |
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1 | öffentlich | Anlage Öffentl.-rechtl. Vereinbarung Regionaler FNP (24 KB) | ![]() |