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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2005/0271  

Betreff: Regionaler Flächennutzungsplan;
Gründung einer Planungsgemeinschaft
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Weichmann-Jaeger
Federführend:FB 51 - Umwelt und Stadtplanung Bearbeiter/-in: Ludwichowski, Andrea
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Vorberatung
24.05.2005 
des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung beschlossen   
Integrationsrat Vorberatung
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
14.06.2005 
des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
21.06.2005 
des Rates der Stadt beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Städte Bochum, Herne, Gelsenkirchen, Essen, Oberhausen und Mülheim an der Ruhr gründen durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung eine Planungsgemeinschaft zur Erstellung eines Regionalen Flächennutzungsplans (RFNP) gemäß § 10a und § 10b Landesplanungsgesetz.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

0.            Einleitung

 

Die Städte Bochum, Herne, Gelsenkirchen, Essen, Oberhausen und Mülheim an der Ruhr haben sich mit Dortmund und Duisburg im Projektverbund Städteregion Ruhr 2030 zusammengeschlossen. Ursprünglich ein Forschungsprojekt des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vereinbarten diese Städte die konkrete interkommunale Zusammenarbeit in verschiedenen Handlungsfeldern und für Leitprojekte im Stadtregionalen Kontrakt vom 6. Juni 2003. 

 

Eines dieser Leitprojekte beschäftigt sich mit den Kooperationsmöglichkeiten zwischen den Kommunen im Bereich der vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungsplanung). Beispielhaft wurde mit einem (teilräumlichen) gemeinsamen Flächennutzungsplan nach Baugesetzbuch im Grenzraum von Bochum, Essen und Gelsenkirchen begonnen. Hier stoßen die drei Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf und Münster aneinander.

 

Mit der Novellierung des Raumordnungsgesetzes und des Baugesetzbuches hat der Bundesgesetzgeber 1998 den Ländern ermöglicht, das Instrument RFNP in die jeweiligen Landesplanungsgesetze aufzunehmen. NRW machte von dieser Ermächtigung anfangs keinen Gebrauch. Noch im 2001 veröffentlichten Landesplanungsbericht wurde die Einführung des Instrumentes RFNP mit Verweis auf die in NRW „staatlich verfasste Regionalplanung“ abgelehnt. In einer Stellungnahme zu diesem Bericht, die von den Städten in der Städteregion Ruhr 2030 gemeinsam verfasst wurde, wurde die Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen für einen RFNP ausdrücklich gefordert. In der Leitbildmesse der Städteregion Ruhr 2030 im Februar 2003 wurden die Möglichkeiten und Einschränkungen des Instrumentes RFNP mit rund 80 Teilnehmern aus der Region unter Beteiligung von Experten aus den Regionen Stuttgart, Hannover und Frankfurt/Rhein-Main, umfassend erörtert. Nach einer mehrjährigen Debatte über die Verfasstheit des Ruhrgebietes beschloss der Landtag NRW mit Wirkung zum 1. Oktober 2004 das „Gesetz zur Stärkung der regionalen und interkommunalen Zusammenarbeit der Städte, Gemeinden und Kreise in NRW“. Durch dieses Artikelgesetz wurde das Instrument des RFNP mittels einer Öffnungsklausel in § 10a und b Landesplanungsgesetz eingeführt.

 

Zwischen Juli 2004 und Februar 2005 haben die im Beschlussvorschlag genannten Städte durch gleichlautende Beschlüsse die Verwaltungen beauftragt, die Rahmenbedingungen zur Aufstellung eines RFNP zu klären und weitere Beschlüsse vorzubereiten (siehe: Beschluss des Rates der Stadt Herne vom 15.02.2005, Vorlage-Nr.: 2004/0642).

 

Die Verwaltungen der Städte haben gemeinsam die Rahmenbedingungen zur Aufstellung geprüft und sind zu den nachfolgend dargestellten Ergebnissen gekommen. Es ist beabsichtigt, durch die Gründung einer Planungsgemeinschaft die weiteren Voraussetzungen für die Erarbeitung eines RFNP zu schaffen und entsprechende Beschlüsse in den beteiligten Städte herbeizuführen.

 

Dies ist in nachstehend aufgeführten Ratssitzungen geplant:

 

Oberhausen:                           18.04.2005

Bochum:                                 21.04.2005

Essen:                         27.04.2005

Mülheim an der Ruhr:            28.04.2005

Herne:                         10.05.2005

Gelsenkirchen:                       12.05.2005

 

 

1.            Ausgangslage in den Städten

 

In fünf der acht im Projektverbund Städteregion Ruhr 2030 zusammengeschlossenen Städte weisen die gültigen Flächennutzungspläne aufgrund ihres Alters von 20-25 Jahren einen teilweise erheblichen Anpassungs- und Überarbeitungsbedarf auf. Zum Teil wurden die Flächennutzungspläne durch über 100 Änderungsverfahren fortgeschrieben. Das grundlegende planerische Konzept dieser Pläne ist durch die Änderungen und den Wandel seit den 1980er Jahren grundsätzlich überarbeitungsbedürftig. Nur in Gelsenkirchen (2001), Dortmund (2004) und Mülheim an der Ruhr (2005) sind die Flächennutzungspläne jüngeren Datums.

 

Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass eine intensive Kooperation der Städte in der Städteregion Ruhr die Region auf Dauer stärkt. Bisher hat die interkommunale Kooperation im Planungsbereich ihren Schwerpunkt im Bereich informeller Planungen und Absprachen. Es ist jedoch zunehmend deutlich geworden, dass eine große Chance darin liegt, diese auch auf formelle Verfahren auszudehnen. Der RFNP besitzt in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung und hat Pilotcharakter. Darüber hinaus ist das Instrument RFNP ein Novum im nordrhein-westfälischen Planungssystem. Für eine ähnlich polyzentrische Region wie das Ruhrgebiet existiert kein vergleichbarer Plan in Deutschland. Lediglich für die Planungsregion Frankfurt-Rhein/Main wird zurzeit ein RFNP aufgestellt. Auch der FNP der Stadt Berlin hat aufgrund der besonderen Verflechtungssituation der Länder Berlin und Brandenburg den Charakter eines Regionalen FNP (obwohl er diese Bezeichnung nicht führt).

 

Die besondere Pilotfunktion wird auch dadurch verdeutlicht, dass das Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung und Bauwesen des Landes (ILS NRW) seitens des Landes (Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung) mit der wissenschaftlichen Begleitung beauftragt ist. Das Land hat den Städten im Ruhrgebiet auch durch das 2004 verabschiedete Gesetz zur Neuregelung des Regionalverbandes Ruhr (RVR, ehemals KVR) eine deutlich stärkere regionale Selbstständigkeit zukommen lassen, indem dem Vorstand des RVR (die Oberbürgermeister und Landräte von 15 Städten und Kreisen) die Aufgabe zukommt, dem Land einen Vorschlag zur sinnvollen Aufteilung des Verbandsgebietes in Planungsregionen für Regionale Flächennutzungspläne zu unterbreiten. Allerdings hat der RVR keine weitere gesetzlich zugestandene Aufgabe zur Erstellung von Regionalen Flächennutzungsplänen. Auch die Aufgaben der hier vorgeschlagenen Planungsgemeinschaft können nicht etwa von der Verbandsversammlung des RVR wahrgenommen werden; dieses ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und ist auch rechtlich nicht möglich.

 

 

2.   Chancen und Vorteile eines Regionalen Flächennutzungsplans für die Städte

 

Das Ruhrgebiet ist ein wesentlicher Bestandteil der im Landesentwicklungsplan NRW definierten ”Europäischen Metropolregion Rhein-Ruhr”. Seine räumliche Ausprägung ist gekennzeichnet durch:

 

·         eine stark polyzentrische Siedlungsstruktur,

·         historisch und politisch bedingte, nicht nach funktionalen Gesichtspunkten
gezogene Stadt-, Gemeinde- und Regierungsbezirksgrenzen,

·         starke Verflechtungen der Städte untereinander und mit dem Umland.

 

In den sechs Städten leben rd. 1,8 Mio. Einwohner auf einer Fläche von rd. 680 Quadratkilometern. Die Städte sind aufgrund ihrer räumlichen Lage geprägt durch ähnliche Problemlagen, wie z. B. in den Bereichen Infrastruktur, soziale Disparitäten und Umweltqualität.

 

Ein Regionaler Flächennutzungsplan hat sowohl örtliche wie auch überörtliche Funktionen. Hierdurch ergibt sich die große Chance für die Städte im Ruhrgebiet, über die Grenzen der Regierungsbezirke hinweg interkommunal abgestimmte, nachhaltige Planungsvorstellungen zu entwickeln.

 

Insbesondere für folgende Planungsaspekte bedeutet dies einen Qualitätssprung:

 

·         Umwelt- und sozialverträgliche Steuerung der Siedlungsentwicklung und -struk­tur, insbesondere im Hinblick auf den zu erwartenden demografischen Wandel der nächsten Jahrzehnte,

·         Koordination und Steuerung der Wohnbauflächen- und Gewerbeflächen­ent­wicklung,

·         Erhalt und Entwicklung eines zusammenhängenden Freiraumsystems,

·         Darstellung eines regionalen Verkehrskonzeptes,

·         Sicherung und aufgabenadäquater Ausbau der Ver- und Entsorgung und

·         Steuerung der Einzelhandelsentwicklung.

 

Die regionalplanerischen Kennzeichnungen im RFNP werden durch die Verknüpfung mit den Darstellungen der Flächennutzungsplanung eine neue Bedeutung erhalten und eine größere Verbindlichkeit entwickeln. Die gemeinsame Entwicklung des Plans mit den Nachbargemeinden wird darüber hinaus zu einem besseren Interessenausgleich unter den Kommunen führen und unproduktive Konkurrenz vermeiden helfen.

 

Zusammenfassend ergeben sich folgende Vorteile:

 

Der Regionale Flächennutzungsplan

 

·         führt zu deutlich mehr regionaler Verantwortung der Städte,

·         ermöglicht einen inhaltlichen Qualitätssprung durch regionale Vereinbarung,

·         wirkt stärker koordinierend,

·         schafft instrumentelle Vereinfachung, da er Regionalplan und vorbereitende Bauleitplanung zugleich beinhaltet,

·         ermöglicht besseren Ressourceneinsatz,

·         ist Ausdruck gemeinsamer Willensbildung über räumliche Entwicklungsziele,

·         ist Konfliktlösungsinstrument,

·         kann ein Verfahrensinstitut zur Wahrung gemeinsamer Handlungsprinzipien in Konfliktsituationen sein und

·         kann eine Grundlage für ein regionales Monitoring von raumbezogenen Daten darstellen.

 

 

3.         Inhalt und Form des RFNP

 

Bezüglich Inhalt und Form des RFNP ergeben sich folgende Vorgaben aus dem Landesplanungsgesetz und der Verordnung zu Regionalen Flächennutzungsplänen nach § 10a Landesplanungsgesetz:

 

·         Der RFNP ist als integraler Bestandteil des Gebietsentwicklungsplans aufzustellen; er baut auf dessen Grundkonzeption und Leitidee auf und übernimmt zugleich die Funktion eines Gebietsentwicklungsplanes und eines gemeinsamen Flächennutzungsplanes nach § 204 BauGB. Der regionale Flächennutzungsplan hat den Zielen der Raumordnung und Landesplanung zu entsprechen (§ 10a (3) LPlG).

 

Damit ist die zentrale neue Bedeutung eines RFNP beschrieben. Bisher wird das Gebiet der sechs Städte regional über drei Teilabschnitte der Gebietsentwicklungspläne (GEP) der Regierungsbezirke Arnsberg, Münster und Düsseldorf abgebildet. Diese GEP werden bisher von den Bezirksplanungsbehörden bei den Bezirksregierungen erarbeit. Die Städte haben bisher je für ihr Stadtgebiet kommunale FNP erarbeitet.

 

·         Bei der Erarbeitung des RFNP sind Ziele und Grundsätze von Raumordnung und Landesplanung zu beachten und zu berücksichtigen. Fachplanungen und informelle Planungen sind zu berücksichtigen. Der RFNP hat die Funktion eines Landschaftsrahmenplanes und eines forstlichen Rahmenplanes. Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden richtet sich nach den Vorschriften des LPlG und des BauGB (§ 4 VO RFNP).

 

Die kommunalen FNP haben die Ziele und Grundsätze von Raumordnung und Landesplanung zu beachten. Kommunale FNP werden bisher von den Bezirksregierungen auf ihre Vereinbarkeit mit den Zielen von Raumordnung und Landesplanung geprüft. Durch die Doppelfunktion des RFNP als Raumordnungsplan und (städteübergreifender) gemeinsamer FNP hat dieser zwangsläufig die Vorgaben von Raumordnung und Landesplanung zu beachten, wie sie im Landesentwicklungsplan und im Landesentwicklungsprogramm niedergelegt sind. Durch den RFNP werden diese Ziele und Grundsätze von Raumordnung und Landesplanung für die nachgelagerte Ebene der Regionalplanung - hier die Gebietsentwicklungspläne - konkretisiert. Die Gebietsentwicklungspläne sind auch Landschaftsrahmenpläne und forstliche Rahmenpläne. Diese Funktionen gehen auf den RFNP über. Der Aufstellung eines Regionalen Flächennutzungsplans ist ein kombinierter Verfahrensablauf zugrunde zu legen, der sich aus den Verfahrensschritten für die Aufstellung von Gebietsentwicklungsplänen und Flächennutzungsplänen zusammensetzt.

 

·         Im RFNP sind sowohl die raumordnerischen Festlegungen als auch die Darstellungen nach BauGB zu kennzeichnen. Der RFNP hat den Maßstab von 1:50.000. Die zeichnerischen Darstellungen haben den landesplanerischen Vorschriften (1. Anlage zur 3. DVO) und der Planzeichenverordnung des BauGB zu entsprechen (§ 5 VO RFNP).

 

Die Gebietsentwicklungspläne der Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf und Münster haben den Maßstab 1:50.000. Aus dem Erfordernis, dass der RFNP als integraler Bestandteil der Gebietsentwicklungsplanung aufgestellt werden muss, erklärt sich der für den RFNP vorgeschriebene Maßstab von 1:50.000. Dieser Maßstab setzt hinsichtlich der Planlesbarkeit besondere Anforderungen an die gewählte Plangrundlage. Die bisherigen FNP haben zu meist einen Maßstab von 1:10.000. Der FNP der Stadt Gelsenkirchen ist im Maßstab 1:15.000 veröffentlicht. Der aktuelle FNP der Stadt Dortmund hat den Maßstab 1:20.000. Der gleiche Maßstab liegt dem Konzeptentwurf des Gemeinsamen FNP der Städte Bochum, Essen und Gelsenkirchen zugrunde. Testentwürfe der RFNP-Arbeitsgruppe der Städte zeigen, dass es möglich ist, notwendige Planinhalte im Maßstab 1:50.000 abzubilden. Voraussetzung ist die deutliche Entfeinerung der Plandarstellungen auf die „… sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebenden Art der Bodennutzung… in den Grundzügen…“, wie sie § 5 BauGB fordert. Dieses würde auch die Anzahl der Änderungsverfahren deutlich verringern.

 

 

4.            Organisation und Verfahren

 

Das Landesplanungsgesetz und die Verordnung zu Regionalen Flächennutzungsplänen nach § 10a Landesplanungsgesetz regeln folgende Punkte bzgl. Organisation und Verfahren zur Erstellung eines RFNP:

 

·         In verdichteten Räumen oder bei sonstigen raumstrukturellen Verflechtungen können sich mindestens drei benachbarte Gemeinden zur Erstellung eines RFNP durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu Planungsgemeinschaften zusammenschließen (§ 10a (1) LPlG).

 

·         Die Planungsgemeinschaft trifft die Maßnahmen zur Erarbeitung und Aufstellung des RFNP nach den Vorschriften des Landesplanungsgesetzes für die Gebietsentwicklungspläne und des Baugesetzbuches für den gemeinsamen Flächennutzungsplan (§ 10a (2) LPlG).

 

·         Die Genehmigungsbehörde ist die oberste Landesplanungsbehörde (im Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung (MVEL) NRW). Vor der Genehmigung ist den Regionalräten, auf die sich das Plangebiet bezieht (hier die Regionalräte Münster, Düsseldorf und Arnsberg), Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 10a (4) LPlG).

 

·         Der § 10a LPlG ist auf einen Zeitraum von 5 Jahren ab In-Kraft-Treten des Gesetzes befristet. Der Geltungsbereich eines RFNP ist räumlich beschränkt auf den Bereich des Regionalverbandes Ruhrgebiet (RVR). Die Auswirkungen des § 10a LPlG werden nach einem Erfahrungszeitraum von 4 Jahren durch die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände, des RVR und weiterer Sachverständiger überprüft (§ 10b (1, 2) LPlG).

 

·         Die Bildung der Planungsgemeinschaft ist der Landesplanungsbehörde unter Darlegung der gemeinsamen Planungsziele der Städte anzuzeigen. Der Zusammenschluss der Städte wird von der Landesplanungsbehörde formell bekannt gegeben. Gleiches gilt für die Beendigung der Planungsgemeinschaft. Die Landesplanungsbehörde kann von der Planungsgemeinschaft den Nachweis von Aktivitäten fordern (§§ 1 und 2 VO RFNP).

 

·         Sofern die Städte die notwendigen Planbeschlüsse nicht in den jeweiligen Räten beschließen lassen, sind sie berechtigt, einen gemeinsamen Verfahrensleitenden Ausschuss, der alle notwendigen Entscheidungen mit Ausnahme des Planbeschlusses trifft, zu bilden. Näheres über Bildung und Verfahren in dem Ausschuss regeln die Städte durch eine gemeinsame Geschäftsordnung (§ 3 VO RFNP).

 

·         Der RFNP wird durch die Räte der der Planungsgemeinschaft angehörenden Städte gemeinsam beschlossen. Die Räte können bestimmen, welche Stadt zugleich für alle den Planbeschluss der Landesplanungsbehörde zu Genehmigung vorlegt (§ 6 VO RFNP).

 

·         Solange die Planungsgemeinschaft besteht, kann der RFNP nur durch gemeinsamen Beschluss aller an der Planungsgemeinschaft beteiligten Städte geändert, ergänzt oder aufgehoben werden (§ 10 VO RFNP).

 

Die Städte müssen demnach gemeinsam durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung eine Planungsgemeinschaft zur Erstellung eines RFNP gründen. Die Ausgestaltung bleibt den Städten weitgehend selbst überlassen. Der Zusammenschluss zu einer Planungsgemeinschaft ist unter Angabe der Grundzüge der gemeinsamen Planungsziele der Landesplanungsbehörde darzulegen. Der Text der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist als ANLAGE beigefügt. Im Rahmen des Projektverbundes Städteregion Ruhr 2030 sind auch die Städte Duisburg und Dortmund an den vorbereitenden Arbeiten zum RFNP beteiligt. Sie haben Beobachterstatus. Die Stadt Dortmund hat erst jüngst einen neuen Flächennutzungsplan erstellt, der im Dezember 2004 genehmigt wurde und Rechtskraft erlangt hat. Sie wird den RFNP kooperativ unterstützen.

 

Die notwendigen Planbeschlüsse bleiben den Räten der Städte vorbehalten. Als regionalpolitisches Gremium mit der Kompetenz, den Prozess der Erarbeitung des RFNP zu begleiten und stadtübergreifend die gemeinsamen Planungsziele zu erörtern sowie Empfehlungen zum weiteren Ablauf zu geben, wird die Gründung eines Verfahrensbegleitenden Ausschusses aus dem Kreis der beteiligten Städte vorgeschlagen. Das Verfahren kann sich an der in den Städten üblichen Vorgehensweise bei der Besetzung kommunaler Fachausschüsse orientieren. Sobald die Verwaltungen der beteiligten Städte sich auf einen einheitlichen Vorschlag und eine Geschäftsordnung geeinigt haben, wird dies von den Räten der Städte zu beschließen sein.

 

 

5.            Kosten

 

Die Kosten eines RFNP sind noch nicht abschließend ermittelt. Die beteiligten Städte haben sich grundsätzlich geeinigt, notwendige Planungs- und Verfahrenskosten anteilig zu tragen und nach Ermittlung in die jeweiligen Haushaltsverfahren einzubringen. Relevante Kostenpositionen dürften Veröffentlichungskosten für notwendige Unterlagen in den vorgeschriebenen Beteiligungsverfahren sein. Die beteiligten Städte beabsichtigen im Rahmen der gemeinsam zu tragenden Kosten weitestgehend auf ausgaberelevante Vergaben von Studien oder Gutachten zu verzichten. Eine Ausnahme könnte die Einholung externen juristischen Sachverstandes sein, um das Planverfahren und die Planinhalte rechtssicher zu gestalten. Für die Städte Essen, Bochum, Oberhausen und Herne ist grundsätzlich festzuhalten, dass auch die ohnehin notwendige Neuaufstellung eines kommunalen FNP Kosten verursachen würde. Es ist absehbar, dass die anteiligen Kosten für den RFNP unterhalb dieses Aufwandes bleiben werden. Sofern darüber hinaus gehende Kosten (z. B. für verdichtende informelle Planungen im Stadtraum, Gutachten, Erhebungen usw.) anfallen, werden diese durch die jeweilige Stadt selbst aufgebracht.

 

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Terhoeven

(Stadtrat)

Anlagen:

Anlagen:

Entwurf Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über eine

Planungsgemeinschaft zur Erstellung eines

Regionalen Flächennutzungsplans

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage Öffentl.-rechtl. Vereinbarung Regionaler FNP (24 KB) PDF-Dokument (8 KB)