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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2020/0528  

Betreff: Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen (Elternbeiträge) für die Inanspruchnahme der örtlichen Kindertageseinrichtungen und für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) der Stadt Herne
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Hütter, Tel. 3320
Federführend:FB 42 - Kinder-Jugend-Familie Bearbeiter/-in: Bunde, Tabea
Beratungsfolge:
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie Vorberatung
25.08.2020 
des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie beschlossen   
Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen Vorberatung
27.08.2020 
des Ausschusses für Finanzen und Beteiligungen beschlossen   
Haupt- und Personalausschuss Vorberatung
01.09.2020 
des Haupt- und Personalausschusses beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
01.09.2020 
des Rates der Stadt beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

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Finanzielle Auswirkungen in Euro

 

           Teilergebnisplan (konsumtiv)

Produkt

Kontengruppe

Ertrag/Aufwand (-)

Nr.: 3601

Bez.: Tagesbetreuung von Kindern

Nr.: 2

Bez.: Zuwendungen und allgemeine Umlagen

 

 

Nr.: 4

Bez.: Öffentlich-rechtl. Leistungsentgelte

2021:      692.000,00 €

2022:   1.661.000,00 €     2023:   1.762.000,00 €

2024:   1.815.000,00 €

 

2021:     - 414.000,00 €

2022:     - 994.500,00 €

2023:     - 994.500,00 €

2024:     - 994.500,00 €

           

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Beschlussvorschlag:
 

Der Rat der Stadt Herne beschließt die als Anlage beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Herne über die Erhebung von Kostenbeiträgen (Elternbeiträge) für die Inanspruchnahme der örtlichen Kindertageseinrichtungen und für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) der Stadt Herne gültig ab 01.08.2020.

           

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Sachverhalt:


Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 03.12.2019 das Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung beschlossen. Die Änderungen des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) sind zum 01.08.2020 in Kraft getreten.

 

Die gesetzlichen Neuregelungen in Bezug auf die Erhebung der Elternbeiträge beinhalten die Erweiterung der Beitragsfreiheit. Die Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen (Elternbeiträge) für die Inanspruchnahme der örtlichen Kindertageseinrichtungen und für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) der Stadt Herne ist entsprechend zu ändern.

 

Redaktionelle Betrachtung

 

Die Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen (Elternbeiträge) für die Inanspruchnahme der örtlichen Kindertageseinrichtungen und für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) entspricht in der Präambel sowie in den §§ 1 und 7 nicht mehr den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen.

 

Elternbeitragsfreiheit wird auf zwei Jahre erweitert

 

Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ist ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei.

Somit erhöht der Gesetzgeber die Elternbeitragsfreiheit gemäß § 50 Abs. 1 KiBiz von einem Jahr auf zwei Jahre.

 

Ca. 1300 Kinder profitieren von der erweiterten Beitragsfreiheit

 

Nach einer ersten Auswertung der vorliegenden Daten im Juli 2020 werden ab 01.08.2020 insgesamt circa 2.600 Kinder beitragsfrei gestellt. In der Gesamtsumme sind ca. 1.300 Kinder enthalten, die aufgrund der Neuregelung gem. § 50 Abs. 1 KiBiz (2. beitragsfreies Jahr) keine Kostenbeiträge mehr leisten müssen.

 

Der Einnahmeverlust wird im Jahr 2020 bei ca. 414 Tsd. € liegen

 

Die Mindereinnahmen können zum jetzigen Zeitpunkt nicht exakt beziffert werden.

Dazu müssten die Einkommensunterlagen der Eltern für den Zeitraum der Betreuung vorliegen. Das geschieht regelmäßig erst nach Ablauf eines Kalenderjahres.

Für das zweite beitragsfreie Kita-Jahr ist, bei einer Annahme, dass 1300 Kinder davon profitieren, mit einem Einnahmeverlust von ca. 414.000 € für das Haushaltsjahr 2020 zu rechnen.

Ab dem Haushaltsjahr 2021 liegen die Mindereinnahmen, 1300 beitragsfreie Kinder und ein durchschnittlicher jährlicher Elternbeitrag in Höhe von 765,- € zugrunde gelegt, bei ca. 994.500 €.

 

 

Landeszuschuss kompensiert voraussichtlich die Mindereinnahmen 

 

Zum Ausgleich des Einnahmeausfalls gewährt das Land dem Jugendamt pro Kindergartenjahr einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 8,62 Prozent der Summe der Kindpauschalen für in Tageseinrichtungen betreute Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung, die sich auf der Basis der verbindlichen Jugendhilfeplanung nach § 33 Absatz 2 KiBiz bis zum 15. März für das in dem gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr ergibt.

 

Im Haushaltsjahr 2020 liegt der prognostizierte Landeszuschuss bei rd. 692.000 €.

Für das Haushaltsjahr 2021 wurden rd. 1,66 Mio. € in Ansatz gebracht.

 

Es ist zurzeit davon auszugehen, dass der Zuschuss in Höhe des Einnahmeausfalls erfolgt, sodass sich keine Mindererträge durch das weitere beitragsfreie Jahr ergeben.

 

Soziale Staffelung der Kostenbeiträge und Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder bleiben unverändert

 

Das Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung berücksichtigt weiterhin eine sozialen Staffelung der Elternbeiträge, die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie die Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder. Somit ist hier zum Inkrafttreten des Gesetzes am 01.08.2020 keine Änderung vorgesehen.

 

Maßnahme

 

Es sind redaktionelle Änderungen vorzunehmen

 

Die Präambel der Elternbeitragssatzung und die §§ 1 und 7 werden auf den aktuellen Rechtsstand gebracht. Die Änderungen ergeben sich aus der Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Herne über die Erhebung von Kostenbeiträgen (Elternbeiträge) für die Inanspruchnahme der örtlichen Kindertageseinrichtungen und für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) der Stadt Herne vom 15.04.2019.

 

 

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

 

 

Chudziak

Stadtrat

 

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Anlage:
 

Änderung Elternbeitragssatzung

    

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Änderung Elternbeitragssatzung (15 KB) PDF-Dokument (52 KB)