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Finanzielle Auswirkungen in Euro
Teilergebnisplan (konsumtiv)
Produkt | Kontengruppe | Ertrag/Aufwand (-) |
Nr.: 3601 Bez.: Tagesbetreuung von Kindern | Nr.: 2 Bez.: Zuwendungen und allgemeine Umlagen
Nr.: 4 Bez.: Öffentlich-rechtl. Leistungsentgelte | 2021: 692.000,00 € 2022: 1.661.000,00 € 2023: 1.762.000,00 € 2024: 1.815.000,00 €
2021: - 414.000,00 € 2022: - 994.500,00 € 2023: - 994.500,00 € 2024: - 994.500,00 € |
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Herne beschließt die als Anlage beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Herne über die Erhebung von Kostenbeiträgen (Elternbeiträge) für die Inanspruchnahme der örtlichen Kindertageseinrichtungen und für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) der Stadt Herne gültig ab 01.08.2020.
Sachverhalt:
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 03.12.2019 das Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung beschlossen. Die Änderungen des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) sind zum 01.08.2020 in Kraft getreten.
Die gesetzlichen Neuregelungen in Bezug auf die Erhebung der Elternbeiträge beinhalten die Erweiterung der Beitragsfreiheit. Die Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen (Elternbeiträge) für die Inanspruchnahme der örtlichen Kindertageseinrichtungen und für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) der Stadt Herne ist entsprechend zu ändern.
Redaktionelle Betrachtung
Die Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen (Elternbeiträge) für die Inanspruchnahme der örtlichen Kindertageseinrichtungen und für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) entspricht in der Präambel sowie in den §§ 1 und 7 nicht mehr den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen.
Elternbeitragsfreiheit wird auf zwei Jahre erweitert
Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ist ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei.
Somit erhöht der Gesetzgeber die Elternbeitragsfreiheit gemäß § 50 Abs. 1 KiBiz von einem Jahr auf zwei Jahre.
Ca. 1300 Kinder profitieren von der erweiterten Beitragsfreiheit
Nach einer ersten Auswertung der vorliegenden Daten im Juli 2020 werden ab 01.08.2020 insgesamt circa 2.600 Kinder beitragsfrei gestellt. In der Gesamtsumme sind ca. 1.300 Kinder enthalten, die aufgrund der Neuregelung gem. § 50 Abs. 1 KiBiz (2. beitragsfreies Jahr) keine Kostenbeiträge mehr leisten müssen.
Der Einnahmeverlust wird im Jahr 2020 bei ca. 414 Tsd. € liegen
Die Mindereinnahmen können zum jetzigen Zeitpunkt nicht exakt beziffert werden.
Dazu müssten die Einkommensunterlagen der Eltern für den Zeitraum der Betreuung vorliegen. Das geschieht regelmäßig erst nach Ablauf eines Kalenderjahres.
Für das zweite beitragsfreie Kita-Jahr ist, bei einer Annahme, dass 1300 Kinder davon profitieren, mit einem Einnahmeverlust von ca. 414.000 € für das Haushaltsjahr 2020 zu rechnen.
Ab dem Haushaltsjahr 2021 liegen die Mindereinnahmen, 1300 beitragsfreie Kinder und ein durchschnittlicher jährlicher Elternbeitrag in Höhe von 765,- € zugrunde gelegt, bei ca. 994.500 €.
Landeszuschuss kompensiert voraussichtlich die Mindereinnahmen
Zum Ausgleich des Einnahmeausfalls gewährt das Land dem Jugendamt pro Kindergartenjahr einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 8,62 Prozent der Summe der Kindpauschalen für in Tageseinrichtungen betreute Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung, die sich auf der Basis der verbindlichen Jugendhilfeplanung nach § 33 Absatz 2 KiBiz bis zum 15. März für das in dem gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr ergibt.
Im Haushaltsjahr 2020 liegt der prognostizierte Landeszuschuss bei rd. 692.000 €.
Für das Haushaltsjahr 2021 wurden rd. 1,66 Mio. € in Ansatz gebracht.
Es ist zurzeit davon auszugehen, dass der Zuschuss in Höhe des Einnahmeausfalls erfolgt, sodass sich keine Mindererträge durch das weitere beitragsfreie Jahr ergeben.
Soziale Staffelung der Kostenbeiträge und Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder bleiben unverändert
Das Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung berücksichtigt weiterhin eine sozialen Staffelung der Elternbeiträge, die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie die Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder. Somit ist hier zum Inkrafttreten des Gesetzes am 01.08.2020 keine Änderung vorgesehen.
Maßnahme
Es sind redaktionelle Änderungen vorzunehmen
Die Präambel der Elternbeitragssatzung und die §§ 1 und 7 werden auf den aktuellen Rechtsstand gebracht. Die Änderungen ergeben sich aus der Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Herne über die Erhebung von Kostenbeiträgen (Elternbeiträge) für die Inanspruchnahme der örtlichen Kindertageseinrichtungen und für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) der Stadt Herne vom 15.04.2019.
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Chudziak
Stadtrat
Anlage:
Änderung Elternbeitragssatzung
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Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ![]() |
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1 | öffentlich | Änderung Elternbeitragssatzung (15 KB) | ![]() |