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Die beratenden Gremien und der Rat der Stadt nehmen zur Kenntnis, dass alle Anlagen dieser Beschlussvorlage vollständig zur Verfügung stehen.
Beschlussvorschlag:
1. Der Rat der Stadt beschließt den Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu den im Rahmen der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen.
2. Der Rat der Stadt beschließt den Bebauungsplan (BP) Nr. 256 - Schaeferstraße / Am Stadtgarten - in der Fassung vom 13.07.2020 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) als Satzung.
3. Der Rat der Stadt stimmt der Begründung vom 10.07.2020 zu.
Sachverhalt:
A. Geltungsbereich
Der ca. 1,65 ha große räumliche Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 256 - Schaeferstraße / Am Stadtgarten - befindet sich im Stadtbezirk Herne-Mitte und umfasst die Sportplatzfläche an der Schaeferstraße. Im Norden grenzen die Schaeferstraße, im Osten der Stadtgarten sowie im Süden und im Westen die Straße Am Stadtgarten an das Plangebiet an.
Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 121 und 17 (tlw.), Flur 16 in der Gemarkung Herne. Im Vergleich zum Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes hat sich der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans geringfügig vergrößert. Das Plangebiet wurde um eine Teilfläche des Flurstücks 17 erweitert.
Die Bezeichnung des Bebauungsplanes wurde zwischenzeitlich umbenannt in „Bebauungsplan Nr. 256 - Schaeferstraße / Am Stadtgarten -“.
Der Geltungsbereich ist in der zum Beschluss gehörenden Anlage 1 dargestellt.
B. Planungsanlass und -erfordernis
Der Rat der Stadt Herne hat am 30.05.2017 die Fortschreibung des Programms zur Entwick-lung von Wohnbauflächen (WEP) beschlossen. Die in der Beschlussvorlage aufgeführten Flächen sollen prioritär entwickelt und planerisch bearbeitet werden. Ziel ist es, die Planungsprozesse zur Entwicklung dieser Flächen möglichst bis zum Jahr 2020 abzuschließen.
Die Entwicklungsfläche an der Schaeferstraße wurde bis zum Ende des Jahres 2019 noch zu Sportzwecken genutzt. Um auf der Entwicklungsfläche die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung einer wohnbaulichen Folgenutzung zu schaffen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Für die Sportplatzfläche an der Schaeferstraße wurde von der Stadt Herne ein städtebaulicher Wettbewerb ausgelobt, um eine Bandbreite an unterschiedlichen möglichen Entwicklungsmöglichkeiten zu erhalten und für die wohnbauliche Folgenutzung eine hohe städtebauliche und gestalterische Qualität zu sichern. Die Wettbewerbsergebnisse dienen als Grundlage für die Aufstellung des Bebauungsplanes und der weiteren Umsetzungs-instrumente, wie z.B. eines Gestaltungshandbuchs und einer Gestaltungssatzung.
C. Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Die Stadt Herne beabsichtigt, die nicht mehr genutzte Sportplatzfläche an der Schaeferstraße einer wohnbaulichen Folgenutzung zuzuführen. Für das Plangebiet ist die Entwicklung eines qualitativ hochwertigen Wohnquartiers mit frei stehenden Einfamilienhäusern, die über großzügige Grundstücke verfügen, vorgesehen. Der Standort ist für eine wohnbauliche Folgenutzung gut geeignet, da eine hohe Nachfrage nach Wohnraum besteht, das Gebiet innerorts gut erschlossen ist und die wesentlichen Versorgungseinrichtungen in erreichbaren Entfernungen vorhanden sind.
D. Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren nach §§ 13a und 13b BauGB
Seit dem 29.05.2017 enthält das Baugesetzbuch den Paragrafen 13b, der die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren ermöglicht. Die Anwendung des § 13b BauGB unterliegt einer zeitlichen Befristung. Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan ist bis zum 31. Dezember 2021 zu fassen. Das Verfahren nach § 13b BauGB kann angewendet werden für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 BauGB von weniger als 10.000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen.
Für den aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 256 - Schaeferstraße - sind die in §§ 13a und 13b BauGB genannten Rahmenbedingungen zutreffend, so dass das beschleunigte Verfahren angewendet wird.
E. Inhalte der Planung
Es werden ein „Reines Wohngebiet“ (WR), lI Vollgeschosse, eine Grundflächenzahl von 0,4 und eine Geschossflächenzahl von 0,8 festgesetzt. Die zulässigen Maße der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen ermöglichen die Errichtung zeitgemäßer Einzelhäuser.
Das Baugebiet wird teilweise von den bestehenden Straßen „Schaeferstraße“ und „Am Stadtgarten“ erschlossen“. Zur inneren Erschließung der übrigen Grundstücke werden öffentliche Verkehrsflächen mit den besonderen Zweckbestimmungen „Verkehrsberuhigter Bereich“ und „Fuß- und Radweg“ festgesetzt. Ein Teil des vorhandenen Baumbestandes wird als zu erhalten festgesetzt.
F. Bisheriges Planverfahren
Der Haupt- und Personalausschuss hat in seiner Sitzung am 07.11.2017 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 256 - Schaeferstraße - gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 21.09.2017 die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen, die am 13.06.2019 im Rahmen der Sitzung der Bezirksvertretung Herne-Mitte erfolgte. Der Öffentlichkeit wurde außerdem in der Zeit vom 13.06.2019 bis 28.06.2019 Gelegenheit gegeben, sich schriftlich oder mündlich zur Niederschrift zu der Planung zu äußern.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 27.06.2015 bis 29.07.2019.
Die vorgebrachten Stellungnahmen wurden zur Kenntnis genommen und bei der Erstellung des Planentwurfes berücksichtigt. Die Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen aus den Beteiligungsverfahren sind als Anlage 4 beigefügt.
Die Beteiligung der Behörden und Sonstigen Trägern öffentlicher Belange (TÖB) gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte vom 05.06.2020 bis zum 07.07.2020. Den beteiligten Behörden und Sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde Gelegenheit gegeben, sich bis zum 07.07.2020 zu den vorgelegten Planunterlagen zu äußern. Die Stellungnahmen wurden zur Kenntnis genommen. Den in einer Stellungnahme vorgebrachten Anregungen wurde nicht gefolgt. Den Hinweisen einer weiteren Stellungnahme wurde gefolgt. Diese Stellungnahme führte zu Änderungen in der Begründung. Die Änderungen sind in der Begründung farblich hervorgehoben.
Am 12.05.2020 hat der Haupt- und Personalausschuss beschlossen, den Planentwurf einschließlich Begründung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Auslegung der Planunterlagen erfolgte in der Zeit vom 08.06.2020 bis zum 12.07.2020. Die vorgebrachten Stellungnahmen wurden zur Kenntnis genommen. Den vorgebrachten Anregungen wurde nicht gefolgt. Die vorgebrachten Hinweise einer Stellungnahme führten zu Änderungen in der Begründung. Die Änderungen sind in der Begründung farblich hervorgehoben. Die Stellungnahmen führten zu keiner Änderung des Planentwurfes.
G. Änderungen nach der öffentlichen Auslegung
Eine über redaktionelle Korrekturen hinausgehende Änderung des Bebauungsplanentwurfs resultierte aus den während der öffentlichen Auslegung und der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen nicht. Eine erneute öffentliche Auslegung ist aufgrund dieser Änderungen nicht erforderlich.
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Friedrichs
Stadtrat
Anlagen:
• Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP l), Juni 2019
• Bodenuntersuchung Sportplatz Schaeferstraße II in Herne-Mitte, Juli 2016
• Höhen- und Entwässerungskonzept, Februar 2020
• Schalltechnische Stellungnahme, Juni 2020
• Allgemeine Vorprüfung für den geplanten Bau einer Straße nach Landesrecht, März
2020
Hinweis:
Die Anlage 2 ist der Sitzungsvorlage verkleinert auf DIN A3 (ohne Maßstab) beigefügt. Die vollständigen Anlagen werden allen Mitgliedern der beratenden und beschlussfassenden Gremien digital im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt.
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | BP 256 Anlage 1_Lage des Plangebiets im Stadtgebiet (3679 KB) | ||||
2 | öffentlich | BP 256 Anlage 2_Plan zum Satzungsbeschluss (4471 KB) | ||||
3 | öffentlich | BP 256 Anlage 3.0 Begründung_Satzungsbeschluss (664 KB) | ||||
4 | öffentlich | BP 256 Anlage 3.1 Artenschutzrechtliche Vorprüfung (2681 KB) | ||||
5 | öffentlich | BP 256 Anlage 3.2 Bodenuntersuchung (3265 KB) | ||||
6 | öffentlich | BP 256 Anlage 3.3 Höhen- und Entwässerungskonzept (2027 KB) | ||||
7 | öffentlich | BP 256 Anlage 3.4 Schalltechnische Stellungnahme (1492 KB) | ||||
8 | öffentlich | BP 256 Anlage 3.5 Allgemeine Vorprüfung UVP (238 KB) | ||||
9 | öffentlich | BP 256 Anlage 4_Abwägungsvorschlag (985 KB) |