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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2020/0422  

Betreff: Regionales Einzelhandelskonzept für das östliche Ruhrgebiet und angrenzende Bereiche (REHK); 3. Fortschreibung 2020

Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Schulz, Karen
Federführend:FB 51 - Umwelt und Stadtplanung Bearbeiter/-in: Böhnke, Bianca
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
12.08.2020 
des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung beschlossen   
Haupt- und Personalausschuss
01.09.2020 
des Haupt- und Personalausschusses beschlossen   
Rat der Stadt
01.09.2020 
des Rates der Stadt beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

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Finanzielle Auswirkungen in Euro

 

           Teilergebnisplan (konsumtiv)

Produkt

Kontengruppe

Ertrag/Aufwand (-)

Nr.:

Bez.:

Nr.:

Bez.:

keine

 

Teilfinanzplan (investiv)

Maßnahme

Kontengruppe

Einzahlung/Auszahlung (-)

Nr.:

Bez.:

Nr.:

Bez.:

keine

        

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Beschlussvorschlag:
 

Der Rat der Stadt Herne stimmt der 3. Fortschreibung 2020 des „Regionalen Einzelhandelskonzeptes für das östliche Ruhrgebiet und angrenzende Bereiche“ zu und beauftragt die Verwaltung, im Arbeitskreis REHK auf dieser Grundlage zu arbeiten.

        

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Sachverhalt:
 

1. Hintergrund

Der Einzelhandel prägt unsere Städte und ist Basis für vielfältiges öffentliches Leben und weitere zentrumsbildende Angebote. Mit der Entwicklung von zentrentypischen Einzelhandelsangeboten an dezentralen Standorten ist immer auch die  Gefahr einer Zentrenschwächung bzw. -schädigung verbunden.

Dieser Entwicklung wollen die Mitgliedsgemeinden des REHK ein  gemeindeübergreifendes Konzept zur gemeinsamen Regelung der Einzelhandelsentwicklung entgegensetzen. Das "Regionale Einzelhandelskonzept für das Östliche Ruhrgebiet und angrenzende Bereiche" (REHK), das nun zum dritten Mal zusammen mit den entsprechenden Landkreisen, Bezirksregierungen, Industrie- und Handelskammern, Einzelhandelsverbänden und dem Regionalverband Ruhr mit Unterstützung des Landes NRW fortgeschrieben wird, ist  gemeinsam getragene Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung von Einzelhandelsvorhaben. Die Stadt Herne ist durch Ratsbeschluss am 13.11.2007 dem REHK beigetreten.

Das Konzept hat sich im Zusammenhang mit zahlreichen großflächigen Einzelhandelsvorhaben im Kooperationsraum in einer Vielzahl von Fällen bewährt. Es besteht seit dem Jahr 2000 und wird zur erforderlichen Anpassung der demografischen, ökonomischen und rechtlichen Rahmenbedingungen regelmäßig fortgeschrieben, zuletzt in den Jahren 2007 und 2013.

2. Interkommunale Vereinbarung und Regionaler Konsens

Ein wesentlicher Erfolgsfaktor des REHK ist der begleitende Arbeitskreis (Plenum), dem 24 Kommunen, fünf Industrie- und Handelskammern, drei Kreise, zwei Bezirksregierungen sowie die Einzelhandelsverbände Westfalen-Münsterland, Westfalen-West und Ruhr-Lippe sowie der Regionalverband Ruhr (RVR) angehören. Er wird als wichtige Informationsplattform für regional- und stadtentwicklungsplanerische Fragestellungen im Zusammenhang mit der Einzelhandelssteuerung im Allgemeinen sowie im Kooperationsraum im Speziellen geschätzt. Hier werden alle regional relevanten Einzelhandelsvorhaben regelmäßig vorgestellt und erörtert.

Ziel der Kooperation ist eine abgestimmte Ansiedlungsplanung bei regional bedeutsamen Einzelhandelsvorhaben in der Region. Dabei geht es nicht darum den Wettbewerb zu verhindern. Vielmehr soll er einvernehmlich an Standorte gelenkt werden, die aus Sicht der Stadtentwicklung zu befürworten sind. Die beteiligten Kommunen haben dazu am 29.06.2001 eine entsprechende Interkommunale Vereinbarung getroffen, die Grundlage des gemeinsamen Handelns ist. Die übergeordnete Zielstellung umfasst

  • die Stärkung der innerstädtischen Zentren,
  • die Stärkung der Stadtteilzentren mit ihrer Grundversorgung,
  • die Notwendigkeit eines ergänzenden Versorgungsnetzes von Sondergebieten mit nicht-zentrenrelevanten Angeboten an ausgewählten Standorten auch außerhalb der Zentren zu akzeptieren und
  • eine aktive Flächenpolitik, um mit marktwirtschaftlichen Mitteln Investitionen in die städtebaulich geeigneten (integrierten) Standorte zu lenken.

Wichtig dabei ist die Verabredung, immer dann einen „Regionalen Konsens” mit betroffenen Nachbargemeinden zu suchen, wenn ein Einzelhandelsvorhaben infolge seiner Größe und seines Standortes überörtliche Auswirkungen erwarten lässt. Dabei werden bewusst hohe Anforderungen an die Standortqualität eines Vorhabens festgelegt, während eine quantitative Begrenzung von Entwicklungsspielräumen nur in wenigen Ausnahmefällen vorgesehen ist.

3. Erfahrungen

Neben der Abstimmung zwischen den beteiligten Kommunen zu einzelhandelsrelevanten Fragen auf der Grundlage des REHK werden bei entsprechendem Anlass Stellungnahmen zu Entwicklungen und Einzelhandelsprojekten außerhalb des Kooperationsraumes abgegeben. Auch im Rahmen von Beteiligungen in Gesetzgebungsverfahren (z. B. Landesentwicklungsplan NRW – Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel, Entwurf Einzelhandelserlass ) nimmt der REHK-Arbeitskreis Stellung.

Als Erfahrungen der vergangenen Jahre lassen sich festhalten:

  • Das REHK ist ein bewährtes, informelles Instrument zur Einzelhandelssteuerung in der Region.
  • Das REHK ist eine wichtige Argumentationshilfe gegenüber Ansiedlungsinteressenten/ Investoren/ Projektentwicklern bei der Einordnung von Ansiedlungsvorhaben.
  • Das REHK versetzt die Kommunen in eine stärkere Position gegenüber Ansiedlungsinteressenten. Da für alle die gleichen Rahmenbedingungen gelten, können die Kommunen nicht gegeneinander ausgespielt werden (Eindämmung von „Dumping-Wettbewerb“).
  • Gemeinsame Stellungnahmen zu Projekten außerhalb des Kooperationsraumes sowie zu Gesetzgebungsverfahren stärken die Position der einzelnen Kommunen.

Darüber hinaus tragen die regelmäßigen Zusammenkünfte im Plenum zu einem fachlichen Austausch im Hinblick auf Einzelhandelsentwicklungen, zu einer frühzeitigen Information über geplante Vorhaben/ Projekte in der Region zur frühzeitigen Erkennung möglicher Konflikte und über das Konsensverfahren zur Vermeidung von Verfahrensrisiken bei der Realisierung von Vorhaben bei.

Das Institut für Städtebau und Wohnungswesen (München) plant aktuell in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Städtetag, dem Deutschen Städte- und Gemeindebund und unterstützt und gefördert vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung in seiner kommenden Publikation eine Sammlung von Best-Practice-Beispielen mit aktuellen Herausforderungen der Stadtentwicklung zu veröffentlichen. Das REHK wird als beispielgebendes Projekt für erfolgreiche interkommunale Kooperationen in die Publikation einbezogen.

4. Fortschreibung 2020

Ziel der aktuellen Fortschreibung ist zum einen, Veränderungen demografischer und ökonomischer Rahmenbedingungen sowie der Einzelhandelssituation in der Region aufzuzeigen und zum anderen, eine praxisorientierte Nachjustierung des Konzeptes vorzunehmen, die insbesondere die Aspekte Umgang mit Einzelhandelsagglomerationen und dem Instrument der Billigung im Rahmen des Regionalen Konsens zum Inhalt hat. Neben den veränderten Rahmenbedingungen innerhalb und außerhalb des Kooperationsraums werden die aktuellen Veränderungen auf Landesebene, insbesondere in Form des ab dem 6. August 2019 geltenden LEP NRW, im Rahmen der Fortschreibung berücksichtigt.

Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen der vorliegenden Fortschreibung dargestellt und erläutert. Zur weiteren inhaltlichen Information wird auf das Konzept verwiesen (Anlage).

4.1. Konsequente Anwendung des bauplanungsrechtlichen Instrumentariums als Ziel

Hinsichtlich einer nachhaltigen Umsetzung der Ziele und Steuerungsregeln des REHK bedarf es einer konsequenten Anwendung des bauplanungsrechtlichen Instrumentariums bei der Steuerung des nahversorgungsrelevanten, zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Einzelhandels. Insbesondere Festsetzungen zur Steuerung des Einzelhandels im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (Aufstellung bzw. Änderung von Bebauungsplänen) dienen einer zielgerichteten Sicherung und Stärkung zentraler Versorgungsbereiche.  Dieser Punkt wurde daher explizit in die Ziele des REHK mit aufgenommen.

4.2. Einzelhandelsagglomerationen

Die bestehende Steuerungsregel zur Vermeidung ungeplanter Einzelhandelsagglomerationen wurde kompakter gefasst und den Angaben im LEP angepasst. Dementsprechend haben die REHK-Kommunen vereinbart, dem Entstehen und der Verfestigung von Einzelhandelsagglomerationen durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Kernsortimenten außerhalb von ZVB entgegen zu wirken.

Zu dieser Steuerungsregel wurde ein neues Prüfkriterium mit aufgenommen, das die LEP-Zielerläuterung in Form einer Definition zur Einzelhandelsagglomeration konkretisiert, außerdem wurden praxisorientierte Fallkonstellationen ergänzt.

4.3. Scoping

Zeichnen sich im Verfahren zur Erlangung des Regionalen Konsens‘ Konflikte zwischen der Standortkommune und betroffenen Mitgliedskommunen ab, hat sich in der Vergangenheit die bilaterale oder multilaterale Abstimmung, ggf. unter Hinzuziehen der Vorsitzenden des REHK zur Moderation, bewährt. Dieses Vorgehen soll mit der vorliegenden Fortschreibung in Form eines frühzeitigen Scoping-Termins konkretisiert werden. Dieser kann bereits im Vorfeld des Antrages auf Regionalen Konsens stattfinden, um frühzeitig Eckpunkte und Eingangsparameter und die methodische Vorgehensweise der gutachterlichen Wirkungsanalyse  abzustimmen. Zum anderen ist eine Abstimmung auch aufgrund der Ergebnisse einer vorliegenden städtebaulichen Wirkungsanalyse bzw. deren Diskussion im Plenum denkbar.

Das Plenum soll über das Ergebnis eines Scoping-Termins informiert werden. Es entfaltet eine Bindungswirkung für das weitere Verfahren im Umgang mit dem jeweiligen Vorhaben.

4.4. Billigung

Das Instrument der Billigung wurde bereits in der 2. Fortschreibung des REHK (2013) praxisorientiert eingeführt, da festgestellt wurde, dass in einzelnen Fällen Abweichungen von einzelnen Prüfkriterien bei Modifizierung eines Vorhabens „geheilt“ werden können. Da jedoch in der Praxis Unsicherheit bei der Anwendung bestand, wurde das Instrument konkretisiert und festgelegt, unter welchen Fallkonstellationen eine Billigung möglich ist und welche Abweichungen von Prüfkriterien einer Billigung widersprechen.

4.5. Verjährung eines Regionalen Konsenses

Wird ein Vorhaben nicht binnen drei Jahren nach Erteilung des Regionalen Konsenses umgesetzt ist im Arbeitskreis ggf. eine Verlängerung um maximal weitere drei Jahre möglich. Diese ist unter Berücksichtigung der aktuellen Prüfkriterien zu begründen und belegen. Bei gravierenden Veränderungen der Rahmenbedingungen kann hier ggf. auch eine Aktualisierung einer zu Grunde gelegten Wirkungsanalyse notwendig werden.

5. Kosten

Die Kosten für die 3. Fortschreibung und auch die gutachterliche Begleitung des REHK in den Jahren 2018 und 2019 durch das Büro Junker + Kruse (Dortmund) belaufen sich auf insgesamt 18.921 Euro. Der von den beteiligten Kommunen zu tragende Finanzierungsanteil wurde entsprechend dem in der Geschäftsordnung festgelegten Kostenverteilschlüssel (zur Hälfte auf die Zahl der Kommunen und zur Hälfte gemäß dem Einwohneranteil) verteilt. Auf die Stadt Herne entfallen anteilige Kosten in Höhe von 965,34 Euro.

Hervorzuheben ist, dass sich die IHK zu Dortmund, die IHK Mittleres Ruhrgebiet, die Südwestfälische IHK zu Hagen und die IHK Nord Westfalen in Gelsenkirchen auf freiwilliger Basis finanziell beteiligt haben.

 

 

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

 

 

Friedrichs

Stadtrat

 

 

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Anlagen:
 

Regionales Einzelhandelskonzept für das östliche Ruhrgebiet und angrenzende Bereiche (REHK); 3. Fortschreibung 2020        

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage_REHK_2020 (4799 KB)