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Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Planung
und Stadtentwicklung beschließt:
Das für die
katholische Kirchengemeinde St. Laurentius mit Datum vom 08.12.2004 beantragte
Vorhaben zur Errichtung einer Halle zur Einlagerung von Sitzbänken und
Friedhofsgeräten auf dem “Friedhof an der Stöckstraße”, Stöckstraße (Gemarkung
Wanne–Eickel, Flur 10, Flurstück 407), ist planungsrechtlich zulässig.
Sachverhalt:
Das
beantragte Vorhaben soll im nordwestlichen Teil der Friedhofsanlage im
Bereich der Hammerschmidtstraße (siehe
Lageplan) errichtet werden. Das Antragsgrundstück bildet eine zusammenhängende
öffentliche Grünfläche mit dem Wanner Stadtgarten.
Deshalb ist diese Fläche auf Grund ihrer Größe als
Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) einzustufen.
Der beantragte Neubau ist
nicht den privilegierten Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch
(BauGB) zuzurechnen. Es ist vielmehr als sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2
BauGB in Verbindung mit Abs. 3 zu beurteilen ist.
Danach ist ein Vorhaben
zulässig, wenn dessen Ausführung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und
die Erschließung gesichert ist.
Zu den
unter § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten öffentlichen Belangen zählt die
Darstellung des Flächennutzungsplanes. Dieser stellt für den Bereich des
Vorhabens öffentliche Grünfläche / Parkanlage dar. Folglich entspricht das
Vorhaben dieser Darstellung.
Der
Landschaftsplan trifft keine Festsetzungen.
Weitere
öffentliche Belange werden nicht beeinträchtigt.
Mit dem
Vorhaben ist ein Eingriff in Natur und Landschaft verbunden.
Dieser wird
entsprechend den Vorgaben des Umweltamtes ausgeglichen werden. An der Westseite
des Grundstücks zur Hammerschmidtstraße wird eine einreihige Weißdornhecke
gepflanzt (Pflanzdichte 4 Pfl./lfd. Meter, Pflanzqualität 2 x verpflanzt).
Die
Erschließung ist gesichert.
Die
Entscheidung über die planungsrechtliche Zulässigkeit erfolgt vorbehaltlich der
gemäß § 36 Baugesetzbuch erforderlichen Zustimmung durch die Bezirksregierung.
In
Vertretung
(Terhoeven)
Stadtrat
Anlagen: