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Vorlage - 2005/0194  

Betreff: Errichtung einer Halle zur Einlagerung von Sitzbänken und Friedhofsgeräten auf dem "Friedhof an der Stöckstraße"
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Frau ten Busch
Federführend:FB 63 - Bauordnung und Denkmalschutz Bearbeiter/-in: Freund, Silvia
Beratungsfolge:
Bezirksvertretung Wanne Vorberatung
01.03.2005 
der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Wanne beschlossen   
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Vorberatung
12.04.2005 
des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt:

 

Das für die katholische Kirchengemeinde St. Laurentius mit Datum vom 08.12.2004 beantragte Vorhaben zur Errichtung einer Halle zur Einlagerung von Sitzbänken und Friedhofsgeräten auf dem “Friedhof an der Stöckstraße”, Stöckstraße (Gemarkung Wanne–Eickel, Flur 10, Flurstück 407), ist planungsrechtlich zulässig.

 

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Das beantragte Vorhaben soll im nordwestlichen Teil der Friedhofsanlage im Bereich  der Hammerschmidtstraße (siehe Lageplan) errichtet werden. Das Antragsgrundstück bildet eine zusammenhängende öffentliche Grünfläche mit dem Wanner Stadtgarten.

 

Deshalb ist diese Fläche auf Grund ihrer Größe als Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) einzustufen.

 

Der beantragte Neubau ist nicht den privilegierten Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zuzurechnen. Es ist vielmehr als sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit Abs. 3 zu beurteilen ist.

Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn dessen Ausführung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

 

Zu den unter § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten öffentlichen Belangen zählt die Darstellung des Flächennutzungsplanes. Dieser stellt für den Bereich des Vorhabens öffentliche Grünfläche / Parkanlage dar. Folglich entspricht das Vorhaben dieser Darstellung.

Der Landschaftsplan trifft keine Festsetzungen. 

Weitere öffentliche Belange werden nicht beeinträchtigt.

 

Mit dem Vorhaben ist ein Eingriff in Natur und Landschaft verbunden.

Dieser wird entsprechend den Vorgaben des Umweltamtes ausgeglichen werden. An der Westseite des Grundstücks zur Hammerschmidtstraße wird eine einreihige Weißdornhecke gepflanzt (Pflanzdichte 4 Pfl./lfd. Meter, Pflanzqualität 2 x verpflanzt).

 

Die Erschließung ist gesichert.

 

Die Entscheidung über die planungsrechtliche Zulässigkeit erfolgt vorbehaltlich der gemäß § 36 Baugesetzbuch erforderlichen Zustimmung durch die Bezirksregierung.

 

 

In Vertretung

 

 

 

 

(Terhoeven)

Stadtrat

Anlagen:

Anlagen: