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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2020/0080  

Betreff: Bebauungsplan Nr. 185, 1. Änderung - Gütersloher Straße -
Aufstellungsbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Lökenhoff, 3008
Federführend:FB 51 - Umwelt und Stadtplanung Bearbeiter/-in: Leckscheid, Jörn
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Vorberatung
13.02.2020 
des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung beschlossen   
Ausschuss für Umweltschutz Vorberatung
19.02.2020 
des Ausschusses für Umweltschutz beschlossen   
Bezirksvertretung Herne-Mitte Vorberatung
12.03.2020 
der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Herne-Mitte beschlossen   
Haupt- und Personalausschuss Entscheidung
17.03.2020 
des Haupt- und Personalausschusses beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

 

Die beschließenden und beratenden Gremien nehmen zur Kenntnis, dass alle Anlagen dieser Beschlussvorlage vollständig zur Verfügung stehen.

 

             

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Beschlussvorschlag:
 

1. Der Haupt- und Personalausschuss beschließt

 

die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 185 - Gütersloher Straße -

gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB).

 

2.  Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt die Beteiligung der

 Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB.

 

 

              

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Sachverhalt:
 

Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 185 - Gütersloher Straße -  umfasst einen Bereich, der begrenzt wird

 

  • im Südosten durch die südöstliche Grenze der Rottbruchstraße,
  • im Nordwesten durch die nordwestlichen Grenzen der Flurstücke 273 und 275 Flur 28 Gemarkung Wanne-Eickel,
  • im Nordosten durch die nordöstliche Grenze der Paderborner Straße / Rottbruchstraße,
  • im Südwesten durch die südwestliche Grenze der Straße Detmolder Ring

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in der zum Beschluss gehörenden Anlage 2 dargestellt.

 


B. Planungsanlass und -erfordernis

 

Die unmittelbar an der Rottbruchstraße liegende Grünfläche, die über einen ausgeprägten Bestand an großen Bäumen verfügt, soll einer Wohnbebauung in Form von Doppel- und Reihenhäusern zugeführt werden. Hierzu hat der Grundstückseigentümer einen Antrag auf Vorbescheid eingereicht. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtsgültigen Bebauungsplans Nr. 185, der im Dezember 2003 einem Normenkontrollverfahren durch das Oberverwaltungsgericht NRW unterzogen wurde. Das Gericht kam zu dem Urteil, dass die für das in Rede stehende Grundstück im Bebauungsplan getroffene Festsetzung einer „Privaten Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ rechtlich unwirksam ist. Stattdessen sei die Fläche Teil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils, auf der ein Vorhaben nach § 34 BauGB zulässig ist. Daraufhin hat der damalige Grundstückseigentümer einen Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von Doppelhäusern eingereicht, der im Dezember 2004 positiv beschieden wurde. Die Gültigkeit des Vorbescheids ist inzwischen seit mehr als 10 Jahren abgelaufen.

 

Am 26.11.2019 hat der Rat der Stadt das Klimafolgenanpassungskonzept beschlossen und die Verwaltung beauftragt, die in der „Handlungskarte Klimaanpassung“ aufgeführten Maßnahmen umzusetzen, sofern deren Finanzierung durch Fördermittel, Aufwendungen Dritter und zur Verfügung stehender Eigenmittel gesichert werden kann. Die in Rede stehende Grünfläche an der Rottbruchstraße ist in der Handlungskarte als „Restriktionsfläche“ dargestellt. Für derartige Flächen bestehen die Zielsetzungen, sie zu erhalten und zu vernetzen, bestehende parkartige Strukturen zu erhalten bzw. zu verbessern und die Übergange zu bebauten Bereichen durchlässig zu gestalten.

 

Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung der erläuterten Zielsetzungen besteht das Erfordernis, einen Bebauungsplan aufzustellen.

 

Mögliche Auswirkungen im Sinne des § 42 BauGB sind zu prüfen.

 

 

C. Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung

 

Durch die Festsetzung einer „Öffentlichen Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ wird der Erhalt der bestehenden Grünstrukturen sowie des hochwertigen Baumbestands sichergestellt und den Maßnahmen der Handlungskarte des Klimafolgenanpassungskonzepts Rechnung getragen.

 

 

D. Voraussichtliche Inhalte der Planung

 

Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 185 - Gütersloher Straße - wird die zur Disposition stehende Grundstücksfläche als „Öffentlichen Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ festsetzen. Die die Fläche umgebenden Straßen- und Wegeflächen werden als „Öffentliche Verkehrsflächen“ festgesetzt.

 

 

E. Weitere Vorgehensweise

 

Als nächste Schritte im Bauleitplanverfahren sind die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB bei einer der kommenden Sitzungen der Bezirksvertretung Herne-Mitte sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB geplant.

 


Der Oberbürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Friedrichs

  Stadtrat

 

 

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Anlagen:
 

1. Lage des Plangebiets im Stadtgebiet

2. Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 185 - 1. Änderung

 

 

Hinweis:

 

Die Anlage 2 ist in der Sitzungsvorlage verkleinert auf DIN A3 (ohne Maßstab) beigefügt. Die vollständigen Anlagen werden allen Mitgliedern der beratenden und beschließenden Gremien digital im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt.

             

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich BP 185-1 Anlage 1 Lage im Stadtgebiet (659 KB)      
Anlage 2 2 öffentlich BP 185-1 Anlage 2 Geltungsbereich (845 KB)