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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2019/0446  

Betreff: Verordnung über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen im Stadtbezirk Herne-Mitte im Jahr 2019
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Federführend:FB 44 - Öffentliche Ordnung Bearbeiter/-in: Belker, Eduard
Beratungsfolge:
Bezirksvertretung Herne-Mitte Vorberatung
13.06.2019 
der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Herne-Mitte beschlossen   
Haupt- und Personalausschuss Vorberatung
02.07.2019 
des Haupt- und Personalausschusses beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
09.07.2019 
des Rates der Stadt beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

Finanzielle Auswirkungen in Euro

 

           Teilergebnisplan (konsumtiv)

Produkt

Kontengruppe

Ertrag/Aufwand (-)

Nr.:

Bez.:

Nr.:

Bez.:

keine

 

Teilfinanzplan (investiv)

Maßnahme

Kontengruppe

Einzahlung/Auszahlung (-)

Nr.:

Bez.:

Nr.:

Bez.:

keine

                 

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Beschlussvorschlag:
 

Der Rat der Stadt erlässt die in der Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen

                 

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Sachverhalt:
 

Gesetzliche Regelung:

 

Das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) wurde als eine der ersten Maßnahmen der neuen Landesregierung im Entfesselungspaket I am 30. März 2018 geändert.

 

Das LÖG NRW wurde deutlich überarbeitet und folgender Text wurde im § 6 – Weitere Verkaufssonntage und -feiertage – beschlossen:

 

§ 6

Weitere Verkaufssonntage und –feiertage

 

(1) An jährlich höchstens acht nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn– und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung

1. im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt,

2. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebot dient,

3. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,

4. der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient oder

5. die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort, insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.

 

Das Vorliegen eines Zusammenhangs im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 wird vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Bei Werbemaßnahmen des Veranstalters müssen die jeweiligen Veranstaltungen gemäß Satz 2 Nr. 1 für die Öffnung der Verkaufsstellen im Vordergrund stehen.

 

(4) Die zuständige örtliche Ordnungsbehörde wird ermächtigt, die Tage nach Absatz 1 und 2 durch Verordnungen freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Innerhalb einer Gemeinde dürfen nach Absatz 1 insgesamt nicht mehr als 16 Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden. Erfolgt eine Freigabe nach Absatz 1 für das gesamte Gemeindegebiet, darf dabei nur ein Adventssonntag freigegeben werden. Erfolgt die Freigabe nach Absatz 1 beschränkt auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige, darf nur ein Adventssonntag je Bezirk, Ortsteil und Handelszweig freigegeben werden, insgesamt dürfen jedoch nicht mehr als zwei Adventssonntage je Gemeinde freigegeben werden. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der Tage nach Absatz 1 sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören.

 

Durch die Änderungen im o. g. Entfesselungspaket haben sich neue Tatbestände und Prüfkriterien ergeben. Wesentliche Änderungen, die auch für die Prüfung der Durchführbarkeit relevant sind, werden nunmehr kurz aufgeführt:

 

 Ladenöffnung an bis zu acht nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen jährlich (Festsetzung für das gesamte Gemeindegebiet oder bestimmte Bezirke bzw. Ortsteile möglich; innerhalb der Gemeinde nicht mehr als 16 Sonn- und Feiertage pro Jahr)

 Freigabe zwischen 13 Uhr und 18 Uhr zulässig

 Bei Freigabe für das gesamte Gemeindegebiet höchstens ein Adventsonntag

 Bei beschränkter Freigabe (z. B. auf Bezirke) nicht mehr als zwei Advents-sonntage je Gemeinde

 Der 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW, der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt, sind ausgenommen.

 Neufassung der Sachgründe, die eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen rechtfertigen können: Öffentliches Interesse statt Anlassbezug

 Sachgründe, die ein öffentliches Interesse darstellen, die in § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW nicht abschließend aufgeführt sind.

 

Die Freigabe der beabsichtigten Ladenöffnung am 08.09.2019 (verkaufsoffener Sonntag) in Herne-Mitte steht im Zusammenhang mit der örtlichen Veranstaltung des traditionellen Winzermarktes und mit dem Autoherbst, die in der Zeit vom 05.09. bis 08.09.2019 stattfindet.

 

Die Beurteilung der Ladenöffnung am o. g. Tag richtet sich nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW.

 

Die Rechtsprechung zu dem neuen LÖG NRW ist noch nicht sehr zahlreich, doch wird nach jüngsten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 25. April 2019 – 4 B 517/19.NE –, juris) im Falle der auf § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 LÖG NRW gestützten Ladenöffnung die strenge Bindung an eine vergleichende Besucherzahlprognose nicht mehr für erforderlich gehalten.

 

1. Das in § 6 Abs. 1 LÖG NRW bestimmte Regel-Ausnahme-Verhältnis ist gewahrt.

 

 Über Art. 140 Grundgesetz i. V. m. Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung bleiben der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. Eine entsprechende Regelung enthält Art. 25 Abs. 1 der Landesverfassung NRW. Das Abweichen von diesem verfassungsrechtlich verbürgten Prinzip bedarf eines öffentlichen Interesses von einem solchen Gewicht, das Ausnahmen von der Arbeitsruhe rechtfertigt.

 

 Im nunmehr vorliegenden Fall der sonntäglichen Ladenöffnung handelt es sich bisher um den einzigen Termin im Jahr 2019, der deutlich hinter der höchstzulässigen Zahl von acht verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 LÖG NRW) zurückbleibt und auch noch räumlich beschränkt ist auf den unmittelbaren Veranstaltungsbereich (siehe Lageplan).

 

2. Es besteht ein anerkennenswertes öffentliches Interesse an der sonntäglichen Ladenöffnung.

 

 Die Veranstaltung „Winzermarkt mit Autoherbst“ ist eine sehr beliebte und traditionelle Veranstaltung in der Herner Innenstadt, die seit etlichen Jahren in der Innenstadt (Fußgängerzone) stattfindet. Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, dass aufgrund des hohen Besucheraufkommens die Öffnung der angrenzenden Geschäfte eine zusätzliche Versorgung und Lenkung der Besucherströme darstellt und somit aus ordnungspolitischen Aspekten zu befürworten ist. Der Marktbereich mit den aus Rheinland-Pfalz stammenden Winzern befindet sich auf dem Robert-Brauner-Platz. Der Autoherbst mit seinen Händlern zieht sich die gesamte Bahnhofstraße bis zum Platz am City-Center hin, dazwischen immer wieder durch Versorgungsbereiche (Imbisse und sonstige Gastronomie) ergänzt.

 

Auf der Bahnhofstraße (Robert-Brauner-Platz) finden während der Veranstaltung Auftritte und Konzerte (Live-Musik) statt. Die genaue Verteilung wird noch im Veranstaltungsplan erstellt. Gleichzeitig können rund 2.000 Personen den Veranstaltungen auf dem Robert-Brauner-Platz folgen und dabei die angebotenen Waren verkosten.

 

Der ortsansässige Autohandel stellt seine Produktpalette im Bereich der Fußgängerzone auf der Bahnhofstraße vor. Dies stellt für die Herner Bevölkerung eine einmalige Gelegenheit zum direkten Vergleich der Marken dar.

 

Alle auf dem Markt vertretenen Versorgungsstände werden von ortsansässigen Beschicker*innen betrieben. Zu den fünf Winzern aus Rheinland-Pfalz sind sieben weitere Versorgungsstände auf dem Robert-Brauner-Platz geplant. Die 24 qm große Bühne hat einen vorgelagerten Vorbereich für ca. 2.000 Personen.

 

 Insgesamt ergibt sich eine Standfläche von knapp unter 750 qm. Die Ausstellungsfläche der Veranstaltungsbeschicker*innen beträgt mehrere tausend Quadratmetern. Das Publikumsaufkommen während der vier Tage wird auf über 15.000 Personen geschätzt und beruht auf Erfahrungswerten der Vorjahre.

 

 Während in der Vergangenheit maßgeblich auf die Publikumsströme abgestellt worden ist, wenn die Frage zu beantworten war, ob die Ladenöffnung sich als Annex der Anlassveranstaltung darstellt, hat der Landesgesetzgeber mit der Vermutungsregelung in § 6 Abs. 1 Satz 3 LÖG NRW von diesem Erfordernis in verfassungsrechtlich zulässiger Weise Abstand genommen (s. dazu OVG NRW, Beschluss vom 25.04.2019 – 4 B 517/19.NE –, juris, Rn. 31 und Beschluss vom 02.11.2018 – 4 B 1580/18 –, juris, Rn. 107 ff.). Die Ersetzung des früheren Anlassbezugs durch die Voraussetzung eines – bei räumlicher und zeitlicher Nähe vermuteten – „Zusammenhangs“ soll die kommunalen Verordnungsgeber insbesondere von der Notwendigkeit einer Besucherprognose, wie sie nach der Rechtsprechung zur bisherigen Gesetzesfassung in der Regel erforderlich war, befreien. Mit Blick auf den dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Sonn- und Feiertagsschutzes zustehenden Spielraum bedarf es also nicht zwingend einer Besucherprognose, sofern der Ausnahmecharakter einer sonn- oder feiertäglichen Ladenöffnung im Ergebnis gewahrt bleibt. Dies ist hier durch die vereinzelte Ladenöffnung und die räumliche Identität zwischen Anlassveranstaltung und Ladenöffnungsgebiet der Fall.

 

 Der Schwerpunkt der Veranstaltung liegt auf dem zentral gelegenen Robert-Brauner-Platz. Der Markt endet auf dem Platz vor dem City-Center. In diesem Bereich sollen die Verkaufsstellen öffnen, alle umliegenden Verkaufsstätten (Neben- und abzweigende Seitenstraßen der Bahnhofstraße) sind nicht erfasst und dürfen nicht öffnen. Auch die Bahnhofstraße in (nord-westlicher) Richtung ab Hausnummer 73/78 und in süd-östlicher Richtung ab Hausnummer 5 ist von der Sonntagsöffnung ausgenommen.

 

Fazit

 

Die vorgenommene Prüfung für die Genehmigung eines verkaufsoffenen Sonntages orientiert sich am § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW, den dazugehörigen Anwendungshilfen und den Vorgaben der einschlägigen verwaltungs- und verfassungsgerichtlichen Entscheidungen. Die Konsensgespräche haben bisher zu diesem Tag nicht stattfinden können, alle beteiligten Institutionen werden im Laufe des Verfahrens angehört.

 

 

Der Oberbürgermeister

 

in Vertretung

 

 

 

 

Chudziak

- Stadtrat -

 

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Anlage

Ordnungsbehördliche Verordnung        

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich OBV verk.Sonntag_08.09.2019 (297 KB)