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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2019/0211  

Betreff: Anfrage: Sichteinschränkung Werbetafel Holsterhauser Straße
Status:öffentlichVorlage-Art:Anfrage_Formular
Verfasser:BVO Bornfelder, Peter / Lewburg, Michael
Federführend:FB 23 - Recht Beteiligt:FB 53 - Tiefbau und Verkehr
Bearbeiter/-in: Hartmann, Nils   
Beratungsfolge:
Bezirksvertretung Herne-Mitte Entscheidung
14.03.2019 
der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Herne-Mitte zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:
 

Auf der Holsterhauser Straße, in Fahrtrichtung Herne, besteht durch die Werbetafel der Fa. Ströer eine dauerhafte erhebliche Sichtbehinderung auf die Lichtsignalanlage an der Kreuzung zur Autobahnauffahrt A43 Richtung Wuppertal (s. anliegendes Bild). Hierdurch kommt es regelmäßig zu Gefahrensituationen. Autofahrer können die Ampelphasen nur schwer abschätzen.

 

In diesem Zusammenhang bitten wir die Verwaltung um die Beantwortung der folgenden Fragen:

 

 

  1. Kann eine Werbeanzeige baurechtlich zulässig sein, wenn dadurch eine erhebliche Sichteinschränkung auf Lichtsignalanlagen und andere Verkehrszeichen entsteht?

 

  1.                Wer ist für die Genehmigung derartiger Werbeflächen zuständig?

 

  1.                Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, dieses Gefahrenpotential zu beseitigen?

 

 

 

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlagen:

 

Original der Anfrage

 

Foto   

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anfrage_Herne_Mitte_SPDCDU_Sichteinschränkung Werbetafel Holsterhauserstraße geändert (146 KB) PDF-Dokument (177 KB)