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Sachverhalt:
Gemäß § 31 Absatz 1 des Schulgesetzes für das Land NRW (Schulg) beginnt die Schulpflicht für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.
Nach Absatz 3 ist es grundsätzlich möglich, dass Schulpflichtige Kinder aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden können. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens. Die Eltern sind anzuhören. Die Prüfung kann auch auf Antrag der Eltern erfolgen. Die Zeit der Zurückstellung wird in der Regel auf die Dauer der Schulpflicht nicht angerechnet. Das Schulamt kann in Ausnahmefällen auf Antrag der Eltern die Zeit der Zurückstellung auf die Dauer der Schulpflicht anrechnen.
Näheres regelt der Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB) „Zurückstellungen vom Schulbesuch gemäß § 35 Abs. 3 SchulG – Hinweise zum Verfahren für die bevorstehenden Anmeldungen zum Schuljahr 2018/2019“, vom 5. Oktober 2017. Letztlich liegt die Entscheidung, ein Kind nach § 35 Abs. 3 zurückzustellen im Ermessen der Schulleiterin oder des Schulleiters.
Einem aktuellen Zeitungsbericht der WAZ vom 19. Februar 2019 ist zu entnehmen, dass andere Kommunen in Nordrhein-Westfalen den Erlass des Schulministeriums „flexibler“ auslegen und somit auch den Eltern ein höheres Mitspracherecht eingeräumt wird. In Herne seien für das Schuljahr 2019/2020 insgesamt nur neun Anträge auf Zurückstellung bewilligt worden.
Vor diesem Hintergrund bittet die SPD-Fraktion um einen Bericht der Verwaltung mit anschließender Diskussion in der kommenden Sitzung des Schulausschusses. Hierbei soll insbesondere erläutert werden, ob eine flexiblere Auslegung des Runderlasses des MSB tatsächlich möglich ist und inwieweit dies in anderen Kommunen praktiziert wird. Hierbei ist auch auf die Auswirkungen auf das Mitspracherecht der Eltern und mögliche Konsequenzen durch das MSB einzugehen.
Der Bericht sollte die Gesamtzahl der gestellten Anträge auf Zurückstellung und die Zahl der Bewilligungen in den vergangenen fünf Jahren beinhalten.
Anlagen:
Original des Vorschlags zur Tagesordnung
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Anlagen: | ||||||
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1 | öffentlich | VzTO_Schulausschuss_Schulpflicht (110 KB) |