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Die beschließenden und beratenden Gremien nehmen zur Kenntnis, dass alle Anlagen dieser Beschlussvorlage vollständig zur Verfügung stehen.
Beschlussvorschlag:
1.Der Haupt- und Personalausschuss beschließt erneut die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 207 - Am Großmarkt - gemäß § 2 Abs. 1 BauGB. Der Bebauungsplan soll im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
2. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt die Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB.
Sachverhalt:
A. Geltungsbereich
Im Norden wird das Plangebiet durch die von der Cranger Straße abzweigende Stichstraße (ebenfalls mit dem Namen Cranger Straße versehen) und Richtung Osten durch die rückwärtigen Flurstücksgrenzen der Bebauung entlang der Straße Am Großmarkt begrenzt. Östlich der Straße Heuermanns Hof setzt sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans bis zur Eisenbahntrasse fort. Die südliche Plangebietsgrenze wird ebenfalls durch die Eisenbahntrasse der DB-AG markiert. Im Westen grenzt die Juliastraße bzw. in Teilen die Cranger Straße das Plangebiet ab.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in der zum Beschluss gehörenden Anlage 2 dargestellt.
B. Planungsanlass und -erfordernis
Im Bereich der Stichstraße Am Großmarkt ist über viele Jahre ein Gewerbegebiet mit zahlreichen Betrieben gewachsen. Der vollständig von Verkehrstrassen der Eisenbahn und der Bundesautobahn A 42 umschlossene Bereich ist im Regionalen Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche dargestellt.
Durch die integrierte Lage im Siedlungskörper der Stadt Herne und den für den Stadtverkehr günstigen Anschluss der Flächen haben sich mit der Zeit ebenfalls einige Einzelhandelsbetriebe, darunter auch ein großflächiges SB-Warenhaus, niedergelassen. Solche autoorientierten Ansiedlungen in nicht integrierten Lagen können sich zentrenschädlich auswirken, indem sie Kunden aus den gewachsenen Stadt- und Stadtteilzentren abziehen. Die Ausdünnung des Waren- und Dienstleistungsangebots in den Zentren und damit einhergehenden Funktionsverluste können die Folge sein, was in der Regel von problematischen städtebaulichen Auswirkungen begleitet wird. Demgegenüber besteht die Gefahr, dass durch weitere Einzelhandelsansiedlungen im Bereich Am Großmarkt eine zentrenschädliche Einzelhandelsagglomeration im faktischen Gewerbegebiet entsteht und dass Flächen mit der Eignung für das produzierende Gewerbe damit anderweitig genutzt werden.
Mit dem Beschluss des Masterplans Einzelhandel durch den Rat der Stadt Herne am 3. Juli 2012 wurde die konzeptionelle Grundlage zur Steuerung des Einzelhandels in der Stadt gelegt. Ziel des Konzeptes sind der Erhalt und die Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche, die Sicherung einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung sowie der Schutz der gewachsenen Zentren als Orte des gesellschaftlichen Lebens. Der Masterplan Einzelhandel legt zentrale Versorgungsbereiche fest. Der Erhalt und die Entwicklung dieser Bereiche ist durch entsprechende planungsrechtliche Instrumente nun sukzessive umzusetzen.
Am 22.04.2004 wurde durch den Haupt- und Finanzausschuss bereits ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan mit einer ähnlichen Zielsetzung gefasst. Durch die Novelle des Baugesetzbuches im Jahr 2007 wurde mit dem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB ein neues Instrument zur Steuerung einer zentrenverträglichen Einzelhandelsentwicklung geschaffen. Dieses speziell für solche Sachverhalte geschaffene Instrument soll im hier vorliegenden Fall angewendet werden. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde im Vergleich zum Aufstellungsbeschluss aus dem Jahr 2004 leicht nach Norden erweitert, um Regelungen für das gesamte Gewerbegebiet treffen zu können. Vor dem Hintergrund des Verfahrenswechsels und der Anpassung des Geltungsbereiches ist der Aufstellungsbeschluss neu zu fassen.
C. Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Ziel der Planung ist die Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche durch die Steuerung der Einzelhandelsentwicklung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Zudem soll das faktische Gewerbegebiet primär für das produzierende und artverwandte Gewerbe vorgehalten werden.
D. Voraussichtliche Inhalte der Planung
Der Bebauungsplan Nr. 207 - Am Großmarkt - wird ein Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB sein. Hierbei handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan, der lediglich Festsetzungen zum Einzelhandel trifft.
Das Baugesetzbuch eröffnet für derartige Bebauungspläne aufgrund der geringen Regelungstiefe gemäß § 13 BauGB die Verwendung des vereinfachten Verfahrens, in dem von der Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen wird. Von dieser Möglichkeit soll im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht werden, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
E. Weitere Vorgehensweise
Als Grundlage für die Aufstellung des Bebauungsplanes ist eine Bestandsanalyse des Plangebiets zu erstellen. Diese bietet die Grundlage für den Bebauungsplanentwurf.
Als nächster Verfahrensschritt des Bauleitplanverfahrens ist die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in einer der nächsten Sitzungen der Bezirksvertretung Herne Wanne vorgesehen.
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Friedrichs
Stadtrat
Anlagen:
1. Lage des Plangebiets im Stadtgebiet
2. Geltungsbereich des Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB
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Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ![]() |
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1 | öffentlich | BP 207 Anlage 1 Lage des Plangebiets im Stadtgebiet (2518 KB) | |||
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2 | öffentlich | BP 207 Anlage 2 Geltungsbereich (809 KB) |