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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2018/0359  

Betreff: Antrag: Prüfauftrag Ausnahmegenehmigungen für privates Feuerwerk
Status:öffentlichVorlage-Art:Antrag-Formular
Verfasser:Piraten-AL
Federführend:FB 11 - Rat und Bezirksvertretungen Bearbeiter/-in: Telkemeier, Erwin
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Entscheidung
29.05.2018 
des Rates der Stadt beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:
 

Der Rat der Stadt Herne beschließt:

 

Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, ob und wie (beispielsweise durch eine städtische Satzung) sich die Hürden für das Abbrennen von privatem Feuerwerk der Klasse 2 außerhalb von Silvester erhöhen lassen. Ebenso soll die Gebühr für die Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung dahingehend überprüft werden, ob diese im Mittel tatsächlich kostendeckend ist. Weiterhin soll in Zusammenarbeit mit der Polizei geprüft werden, wie ungenehmigtes Feuerwerk am effektivsten geahndet werden kann.

Die Verwaltung berichtet in einer der nächsten Sitzungen über das Prüfergebnis. 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:
 

Durch Medienberichte und eigene Anschauung ist festzustellen, dass das Abbrennen von privatem Feuerwerk außerhalb von Silvester deutlich zugenommen hat. Das geschieht, obwohl der Gesetzgeber so etwas als absolute Ausnahme sieht. Mit gutem Grund, schließlich geht von Feuerwerk immer eine Umweltbelastung aus. Insbesondere der für das Umfeld völlig überraschend auftretende Lärm – gerne in allgemeinen Ruhezeiten – ist eine Belastung für Mensch und Tier.

Dem Vorsorge- und Minimierungsprinzip der EU folgend, muss sich eine Kommune auch hier bemühen, diese Belastungen deutlich zu verringern. Andere Kommunen haben die Ausnahmegründe bereits deutlich schärfer formuliert: Z.B. „Geburtstage erst ab dem 80.“, „Hochzeiten erst ab der Goldenen“. Ähnliche fest vorgegebene Regelungen sind für Herne genauso nötig wie ein verschärftes Vorgehen gegen ungenehmigtes Feuerwerk.

 

Zur Gebührenhöhe für Ausnahmegenehmigungen:

 

Da die Verordnung zum Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe bei Bedarf auch Ortsbesichtigungen vorsieht, erscheint uns die aktuelle Gebührenhöhe für eine Ausnahmegenehmigung nicht ausreichend.  

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Anlage:
 

Original des Antrages  

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich 20170228_pruefauftrag_feuerwerk (160 KB)