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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2018/0056  

Betreff: Rettungsdienstbedarfsplan der Stadt Herne
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Spahlinger
Federführend:FB 33 - Feuerwehr Bearbeiter/-in: Schlunke, Paul
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Senioren Anhörung
07.02.2018 
des Ausschusses für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Senioren beschlossen   
Haupt- und Personalausschuss Vorberatung
20.02.2018 
des Haupt- und Personalausschusses beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
27.02.2018 
des Rates der Stadt beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

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Finanzielle Auswirkungen in Euro

 

           Teilergebnisplan (konsumtiv)

Produkt

Kontengruppe

Ertrag/Aufwand (-)

Nr.: 12.06

Bez.: Rettungsdienst

 

siehe Sachverhalt

 

 

Teilfinanzplan (investiv)

Maßnahme

Kontengruppe

Einzahlung/Auszahlung (-)

 

 

siehe Sachverhalt

 

 

     

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Beschlussvorschlag:
 

  1. Der Rat der Stadt Herne nimmt den Rettungsdienstbedarfsplan in Verbindung mit dem Gutachten der Firma FORPLAN Dr. Schmiedel GmbH (Bonn) zur Kenntnis.

 

  1. Der Rat der Stadt Herne beschließt den Bedarfsplan der Stadt Herne, der fortan die Bezeichnung „Rettungsdienstbedarfsplan der Stadt Herne 2017“ führt.

 

  1. Vor dem Hintergrund der im Rettungsdienstbedarfsplan der Stadt Herne 2017 getroffenen Feststellungen wird die Verwaltung beauftragt,

 

a) durch die bereits im Brandschutzbedarfsplan der Stadt Herne 2017 vorgesehene Neuerrichtung der Feuer- und Rettungswachen 1 und 2 auch die neuen bedarfsgerechten Standorte der dort integrierten Rettungswachen zu realisieren,

 

b) die Neuerrichtung einer „Rettungswache Sodingen“ im Rettungswachenbereich Sodingen zu veranlassen. Die Vergabe der Errichtung und des Betriebs soll möglichst auf Basis der sog. vergaberechtlichen Bereichsausnahme an die anerkannten Hilfsorganisationen erfolgen,

 

c)  die Rettungsdienstschule der Feuerwehr Herne zu einer Außenstelle der Notfall-sanitäterschule der Stadt Gelsenkirchen weiterzuentwickeln,

 

d) die Intensivtransporte und die Interhospitaltransporte zwecks einer Drittvergabe auszuschreiben.  

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Sachverhalt:
Nach dem Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer müssen die Kreise und kreisfreien Städte Bedarfspläne aufstellen und bei Bedarf, spätestens jedoch alle fünf Jahre, anpassen (§ 12 Rettungsgesetz NRW - RettG NRW).

 

Der bisher geltende Rettungsdienstbedarfsplan wurde am 01.03.2011 vom Rat der Stadt beschlossen. Eine Erweiterung erfolgte mit Beschluss des Rates der Stadt am 03.05.2016 (Vorlage-Nr. 2016/0202) aufgrund einer bereits im Vorgriff auf die Bedarfsplanung durchgeführten „Akutüberprüfung mit Schwachstellenanalyse“, welche als dringende Sofortmaßnahme die Indienststellung zweier zusätzlicher Rettungswagen erforderlich machte. Der hier vorliegende Entwurf wurde unter Hinzuziehung eines externen Gutachtens der Firma FORPLAN Dr. Schmiedel GmbH aus Bonn aufgestellt. Als wesentliche Basis für den Rettungsdienstbedarfsplan dient dieses „Sachverständigengutachten zur Standortplanung und Fahrzeugbemessung sowie Ermittlung der Tischbesetztzeit sowie des zugehörigen Personals der Leitstelle der Stadt Herne“ vom 16. Februar 2017. Der Rettungsdienstbedarfsplan ist daher in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem Gutachten zu betrachten.

 

Im o. g. Gutachten wird zunächst der aktuelle Stand des Rettungsdienstes in Herne analysiert, um die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen zu beschreiben. Diese werden im Rettungsdienstbedarfsplan dargestellt. Ziel ist es, die notwendigen Maßnahmen und die zu treffenden Vorkehrungen aufzuführen, um die gültigen Qualitätskriterien zum Thema Hilfsfrist und Erreichungsgrad erfüllen zu können.

 

 

Wesentliche Feststellungen und Empfehlungen des Gutachters

 

  • Der Anteil von Notfalleinsätzen am Notfallaufkommen im Rettungsdienstbereich der Stadt Herne, die in einer Hilfsfrist von maximal 8 Minuten bedient werden, beträgt 73,9 %. Damit ist der durch Empfehlung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28.11.2017 (Az. IV B 4-G.0713) vorgegebene Erreichungsgrad (mind. 90 %) nicht erfüllt. Ferner belegen die festgestellten Versorgungsgrade in den einzelnen Versorgungsbereichen der beiden bestehenden Rettungswachen, dass die in Nordrhein-Westfalen gültige Vorgabe zur Hilfsfrist flächendeckend in den Versorgungsbereichen nicht eingehalten wird. Der Gutachter empfiehlt, zur flächendeckenden Versorgung die bisherigen Rettungswachen zu verlagern und östlich der BAB 43 zwei Versorgungsbereiche mit zwei getrennten Rettungswachen einzurichten. Die Empfehlung lautet, dies durch eine Verlagerung der Hauptfeuer- und Rettungswache 1 und die Neuerrichtung einer „Rettungswache Sodingen“ zu realisieren.

 

  • Die Rettungsmittelvorhaltung muss an den gestiegenen Bedarf angepasst werden. Nach umfangreichen Berechnungen stellt der Gutachter fest, dass die Rettungsmittelvorhaltung von insgesamt 1.162 auf 1.271 Wochenstunden erhöht werden muss. Insbesondere der Bedarf im Bereich der Rettungswagen steigt um ca. 24 %. Zudem muss ein weiteres Notarzteinsatzfahrzeug vorgehalten werden.

 

  • Die Überprüfung des Personalbedarfs der Integrierten Leitstelle hat ergeben, dass zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Besetzung weitere Disponenten vorzuhalten sind.

 


Ergänzungen des Gutachtens durch die Stadt Herne

 

Im Sachverständigengutachten sind wesentliche Punkte nicht enthalten, die für den Rettungsdienst in der Stadt Herne essentiell sind und daher einer ergänzenden, separaten Betrachtung bedürfen:

 

  • Der Notfallsanitäteranteil im operativen Rettungsdienst muss aufgrund gesetzlicher Vorgaben erhöht werden. 70 % der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rettungsdienst ssen bis zum Jahr 2027 die Qualifikation des Notfallsanitäters vorweisen. Es müssen daher unverzüglich Notfallsanitäter für die Feuerwehr Herne ausgebildet werden.

 

  • Die Rettungsdienstschule Herne muss aufgrund dieser geänderten gesetzlichen Qualifikationsanforderungen zu einer Notfallsanitäterschule weiterentwickelt werden. Dies soll im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit mit der Notfallsa­nitäterschule der Feuerwehr Gelsenkirchen erfolgen.

 

  • Die Aus- und Fortbildung in der Rettungsdienstschule / Notfallsanitäterschule ist mit ausreichend Personal sicherzustellen.

 

  • Aufgrund ansteigender Fallzahlen im Rettungsdienst beabsichtigt die Verwaltung eine Überprüfung des Personalbestands in der Fachverwaltung Rettungsdienst inklusive der Transportabrechnung.

 

  • Die Durchführung der Intensivtransporte und Interhospitaltransporte ist aufgrund der zunehmenden Anzahl durch die Feuerwehr Herne nicht mehr zu leisten. Die eigene Vorhaltung eines geeigneten Fahrzeugs mit dem entsprechenden Personal wäre unwirtschaftlich. Diese Leistung soll daher an Dritte vergeben werden.

 

  • Die Errichtung und der Betrieb der vom Gutachter empfohlenen neuen „Rettungswache Sodingen“ sollen möglichst unter Inanspruchnahme der im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgesehenen Bereichsausnahme an die anerkannten Hilfsorganisationen vergeben werden. Diese Lösung bietet erhebliche Vorteile für die Stadt Herne, sodass die verbleibende Rechtsunsicherheit über die europarechtliche Zulässigkeit dieser Vergabeform vor dem Hintergrund einer noch in diesem Jahr zu erwartenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus Sicht der Verwaltung in Kauf genommen werden kann. Allerdings wird verwaltungsseits ausdrücklich auf das Risiko eines Rechtsstreits hingewiesen, dessen Ausgang nicht sicher prognostiziert werden kann.

 

Die zuvor aufgeführten Punkte wurden in den Bedarfsplan aufgenommen. Auf die dort enthaltenen weitergehenden Darstellungen und Begründungen wird verwiesen.

 

Zu den sich aus der Bedarfsplanung ergebenden finanziellen Auswirkungen können derzeit keine belastbaren Aussagen getroffen werden. Dies ist mit Blick auf die Standortfragen schwierig, betrifft aber auch die zukünftige personelle und sachliche Ausstattung des Rettungsdienstes. Grundsätzlich gilt, dass die Leistungen des Rettungsdienstes über Rettungsdienstgebühren refinanzierbar sind.

 

Der Entwurf des Bedarfsplanes wurde wie im RettG NRW vorgeschrieben den anerkannten Hilfsorganisationen, den sonstigen Anbietern von rettungsdienstlichen Leistungen, den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband (West) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung sowie der örtlichen Gesundheitskonferenz mit der Bitte um Stellungnahme zugeleitet. Verschiedene Anregungen, meist redaktioneller Art, wurden im Einzelfall berücksichtigt. Auch wurde vereinzelt auf die bereits oben erwähnten vergaberechtlichen Risiken hingewiesen.

 

 

Hinsichtlich der kostenbildenden Qualitätsmerkmale konnte mit den Verbänden der Krankenkassen Einvernehmen hergestellt werden.

 

Der Oberbürgermeister

 

in Vertretung

 

 

 

 

Dr. Burbulla

 

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Anlagen:
 

Entwurf des Rettungsdienstbedarfsplans der Stadt Herne 2017 - Stand 19.12.2017

Sachverständigengutachten der Fa. FORPLAN Dr. Schmiedel GmbH vom 16.02.2017  

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Entwurf des RDBP der Stadt Herne Stand 19.12.2017 (3628 KB)      
Anlage 2 2 öffentlich Sachverständigengutachten der Firma Forplan (4257 KB)