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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2017/0528  

Betreff: Bebauungsplan Nr. 256 - Schaeferstraße -
Stadtbezirk Herne-Mitte
Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit §§ 13a und 13b BauGB und Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Lökenhoff, 3009
Federführend:FB 51 - Umwelt und Stadtplanung Bearbeiter/-in: Leckscheid, Jörn
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Vorberatung
21.09.2017 
des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung beschlossen   
Ausschuss für Umweltschutz Vorberatung
26.09.2017 
des Ausschusses für Umweltschutz beschlossen   
Integrationsrat Vorberatung
Bezirksvertretung Herne-Mitte Vorberatung
19.10.2017 
der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Herne-Mitte beschlossen   
Haupt- und Personalausschuss Entscheidung
07.11.2017 
des Haupt- und Personalausschusses beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

 

Die beschließenden und beratenden Gremien nehmen zur Kenntnis, dass alle Anlagen dieser Beschlussvorlage vollständig zur Verfügung stehen.

                      


Beschlussvorschlag:
 

1. Der Haupt- und Personalausschuss beschließt

 

die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 256 - Schaeferstraße -, gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB). Der Bebauungsplan soll im beschleunigten Verfahren gemäß

§§ 13a und 13b BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

 

2. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB.

                     


Sachverhalt:

A. Geltungsbereich

 

Der Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 256 – Schaeferstraße - umfasst einen Bereich, der durch die Schaeferstraße im Norden, den Stadtgarten im Osten und die Straße Im Stadtgarten im Süden und Westen begrenzt wird.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in der zum Beschluss gehörenden Anlage 2 dargestellt.

 

 

B. Planungsanlass und -erfordernis

 

Der Rat der Stadt hat am 30.05.2017 die Fortschreibung des Programms zur Entwicklung von Wohnbauflächen (WEP) beschlossen. Die in der Beschlussvorlage hierzu aufgeführten Flächen sollen prioritär entwickelt und planerisch bearbeitet werden. Ziel ist es, die Planungsprozesse zur Entwicklung dieser Flächen möglichst bis zum Jahr 2020 abzuschließen.

 

Die Entwicklungsfläche an der Schaeferstraße wird derzeitig noch zu Sportzwecken genutzt. Im Zuge der Reduzierung von Fußballplätzen soll der Sportplatz voraussichtlich im Jahr 2019 aufgegeben werden. Zur Schaffung des Planungsrechts zur Realisierung der wohnbaulichen Folgenutzung der Fläche ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.

 

 

C. Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung

 

Die mit der angestrebten wohnbaulichen Entwicklung der Fläche verbundenen Auswirkungen und Maßnahmen – insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse einer funktionierenden und nachhaltigen Erschließung sowie aller zu berücksichtigenden umweltrelevanten Belange – werden im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans untersucht, gewichtet und verbindlich geregelt.

 

 

D. Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren nach §§ 13a und

    13b BauGB

 

Seit seiner letzten Novellierung enthält das Baugesetzbuch den Paragraphen 13b, der die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren nach § 13a bis zum 31. Dezember 2019 ermöglicht. Danach gilt § 13a BauGB auch entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 BauGB von weniger als 10.000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen.

 

Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit  von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen.

 

Für den aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 256 sind die in §§ 13a und 13b BauGB genannten Rahmenbedingungen zutreffend, so dass das beschleunigte Verfahren - vorbehaltlich des Ergebnisses einer noch durchzuführenden Umweltvorprüfung - angewendet werden könnte.

 

E. Voraussichtliche Inhalte der Planung

 

Der Bebauungsplan wird voraussichtlich ein „Reines Wohngebiet“ (WR) gemäß § 3 BauNVO festsetzen. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung werden eine nur geringe bauliche Dichte ermöglichen. Darüber hinaus wird zur Gewährleistung der inneren Erschließung eine „Öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung“ mit dem Nutzungszweck „Mischverkehrsfläche“ festgesetzt.

 

 


F. Weitere Vorgehensweise

 

Zur Realisierung einer städtebaulichen Planung, die hohen städtebaulichen und architektonischen Qualitätsansprüchen Rechnung trägt, soll zunächst ein Wettbewerbsverfahren durchgeführt werden.

Als nächste Schritte im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB vorgesehen. Dabei wird unter anderem die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

 

 

 

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

 

Friedrichs

Stadtrat

 


Anlagen:
 

1. Lage des Plangebiets im Stadtgebiet

2. Geltungsbereich des Bebauungsplans

                      

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich BP256_Aufstellungsbeschluss_Anlage 1_Lage des Plangebiets im Stadtgebiet (705 KB)      
Anlage 2 2 öffentlich BP256_Aufstellungsbeschluss_Anlage 2_Plangrundlage mit Geltungsbereich (1634 KB)