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Die beschließenden und beratenden Gremien nehmen zur Kenntnis, dass alle Anlagen dieser Beschlussvorlage vollständig zur Verfügung stehen.
Beschlussvorschlag:
1. Der Haupt- und Personalausschuss beschließt
die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 256 - Schaeferstraße -, gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB). Der Bebauungsplan soll im beschleunigten Verfahren gemäß
§§ 13a und 13b BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
2. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB.
Sachverhalt:
A. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 256 – Schaeferstraße - umfasst einen Bereich, der durch die Schaeferstraße im Norden, den Stadtgarten im Osten und die Straße Im Stadtgarten im Süden und Westen begrenzt wird.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in der zum Beschluss gehörenden Anlage 2 dargestellt.
B. Planungsanlass und -erfordernis
Der Rat der Stadt hat am 30.05.2017 die Fortschreibung des Programms zur Entwicklung von Wohnbauflächen (WEP) beschlossen. Die in der Beschlussvorlage hierzu aufgeführten Flächen sollen prioritär entwickelt und planerisch bearbeitet werden. Ziel ist es, die Planungsprozesse zur Entwicklung dieser Flächen möglichst bis zum Jahr 2020 abzuschließen.
Die Entwicklungsfläche an der Schaeferstraße wird derzeitig noch zu Sportzwecken genutzt. Im Zuge der Reduzierung von Fußballplätzen soll der Sportplatz voraussichtlich im Jahr 2019 aufgegeben werden. Zur Schaffung des Planungsrechts zur Realisierung der wohnbaulichen Folgenutzung der Fläche ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.
C. Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Die mit der angestrebten wohnbaulichen Entwicklung der Fläche verbundenen Auswirkungen und Maßnahmen – insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse einer funktionierenden und nachhaltigen Erschließung sowie aller zu berücksichtigenden umweltrelevanten Belange – werden im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans untersucht, gewichtet und verbindlich geregelt.
D. Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren nach §§ 13a und
13b BauGB
Seit seiner letzten Novellierung enthält das Baugesetzbuch den Paragraphen 13b, der die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren nach § 13a bis zum 31. Dezember 2019 ermöglicht. Danach gilt § 13a BauGB auch entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 BauGB von weniger als 10.000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen.
Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen.
Für den aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 256 sind die in §§ 13a und 13b BauGB genannten Rahmenbedingungen zutreffend, so dass das beschleunigte Verfahren - vorbehaltlich des Ergebnisses einer noch durchzuführenden Umweltvorprüfung - angewendet werden könnte.
E. Voraussichtliche Inhalte der Planung
Der Bebauungsplan wird voraussichtlich ein „Reines Wohngebiet“ (WR) gemäß § 3 BauNVO festsetzen. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung werden eine nur geringe bauliche Dichte ermöglichen. Darüber hinaus wird zur Gewährleistung der inneren Erschließung eine „Öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung“ mit dem Nutzungszweck „Mischverkehrsfläche“ festgesetzt.
F. Weitere Vorgehensweise
Zur Realisierung einer städtebaulichen Planung, die hohen städtebaulichen und architektonischen Qualitätsansprüchen Rechnung trägt, soll zunächst ein Wettbewerbsverfahren durchgeführt werden.
Als nächste Schritte im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB vorgesehen. Dabei wird unter anderem die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Friedrichs
Stadtrat
Anlagen:
1. Lage des Plangebiets im Stadtgebiet
2. Geltungsbereich des Bebauungsplans
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Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ![]() |
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1 | öffentlich | BP256_Aufstellungsbeschluss_Anlage 1_Lage des Plangebiets im Stadtgebiet (705 KB) | |||
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2 | öffentlich | BP256_Aufstellungsbeschluss_Anlage 2_Plangrundlage mit Geltungsbereich (1634 KB) |