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Die beratenden Gremien und das beschließende Gremium nehmen zur Kenntnis, dass alle Anlagen dieser Beschlussvorlage vollständig zur Verfügung stehen.
Beschlussvorschlag:
1. Der Haupt- und Personalausschuss beschließt
die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 8 (W), 1. Änderung - Franzstraße - im beschleunigten Verfahren gemäß §13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
2. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB.
Sachverhalt:
Der Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 8 (W), 1. Änderung - Franzstraße umfasst einen Bereich, der im Norden durch die südliche Grenze des Flurstücks 1485 Flur 8 Gemarkung Wanne-Eickel, im Osten durch die östliche Begrenzung der Straße „Am Freibad“, im Süden durch die südliche Begrenzung der „Franzstraße“ sowie die südliche Grenze des Flurstücks 1481 Flur 8 Gemarkung Wanne-Eickel und im Westen durch die östliche Begrenzung des Flurstücks 1489 Flur 8 Gemarkung Wanne-Eickel begrenzt wird.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in der Anlage 2 der Sitzungsvorlage dargestellt.
B. Planungsanlass und -erfordernis
Der Rat der Stadt hat am 30.05.2017 die Fortschreibung des Programms zur Entwicklung von Wohnbauflächen (WEP) beschlossen. Die in der Beschlussvorlage hierzu aufgeführten Flächen sollen prioritär entwickelt und planerisch bearbeitet werden. Ziel ist es, die Planungsprozesse zur Entwicklung dieser Flächen möglichst bis zum Jahr 2020 abzuschließen.
Die Entwicklungsfläche an der „Franzstraße“ / „Am Freibad“ ist zurzeit im Bebauungsplan 8 (W) als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Bedingt durch den Umstand, dass die westlich angrenzenden Liegenschaften Franzstraße 57 und 61 mit den jeweils aufstehenden Wohnhäusern und Nebenanlagen sich in Privateigentum befinden und nachhaltig einer Realisierung der vg. Festsetzung entgegenstehen, ist die die ökologische Wertigkeit des sich als Brachfläche darstellenden und für eine wohnbauliche Nutzung vorgesehenen Teils der städt. Flurstücke 1481 und 1482 eher als gering einzuschätzen. Zur Schaffung des Planungsrechts zur Realisierung der wohnbaulichen Folgenutzung der städt. Fläche ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.
C. Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Die mit der angestrebten wohnbaulichen Entwicklung der Fläche verbundenen Auswirkungen und Maßnahmen – insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse einer funktionierenden und nachhaltigen Erschließung sowie aller zu berücksichtigenden umweltrelevanten Belange – werden im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans untersucht, gewichtet und verbindlich geregelt.
D. Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren
nach § 13a BauGB
Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt weniger als 20.000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind. Diese Voraussetzungen sind im gegeben Fall erfüllt.
Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen.
E. Voraussichtliche Inhalte der Planung
Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan 8 (W), 1. Änderung „Reines Wohngebiet“ (WR) gemäß § 3 BauNVO fest.
Das Maß der baulichen Nutzung [Grund- und Geschossflächenzahl / GRZ und GFZ] soll analog zur Bestimmung der Obergrenzen gemäß § 17 BauNVO unter Einbeziehung des
§ 17 Abs. 2 BauNVO, der eine städtebaulich zu begründende Überschreitung der Obergrenzen erlaubt, festgesetzt werden.
Die fußläufige Anbindung der Straße „Am Freibad“ nach Osten ist auf Grund der zurzeit gegebenen Eigentumsverhältnisse nur eingeschränkt gegeben. Mit der Planung soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Fläche über eine grüne Brachfläche an der Straße „Am Freibad“ hinweg an den parkartigen Grüngürtel um das Schwimmbadgelände anzuschließen. Somit ergäbe sich ein zusammenhängender, innerstädtischer Grünkorridor, der die bisher getrennten Grünflächen sowohl in ihrem ökologischen Wert wie auch in ihrer Erholungseignung sichert bzw. weiter ausbaut.
F. Weitere Vorgehensweise
Die Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt sein könnten, ist in der Zeit vom 20. Juli 2017 (Datum des Anschreibens) bis zum 28. August 2017 durchgeführt worden.
Als nächster Verfahrensschritt ist die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB vorgesehen. Dabei wird unter anderem die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Friedrichs
Stadtrat
Anlagen:
1. Übersicht - Lage des Plangebiets im Stadtgebiet
2. Geltungsbereich des Bebauungsplans 8 (W), 1. Änderung - Abgrenzung des Plangebietes
3. BP 8 (W) - unmaßstäblich - mit Markierung des gepl. Planänderungsbereiches
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Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ![]() |
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1 | öffentlich | BP 8(W) 1. Änd. - Anlage 1 (644 KB) | |||
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2 | öffentlich | BP 8(W) 1. Änd. - Anlage 2 (1058 KB) | |||
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3 | öffentlich | BP 8(W) 1. Änd. - Anlage 3 (675 KB) |