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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2017/0430  

Betreff: Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Westerweller
Federführend:FB 11 - Rat und Bezirksvertretungen Bearbeiter/-in: Westerweller, Rosemarie
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen Vorberatung
29.06.2017 
des Ausschusses für Finanzen und Beteiligungen beschlossen   
Haupt- und Personalausschuss Vorberatung
04.07.2017 
des Haupt- und Personalausschusses beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
11.07.2017 
des Rates der Stadt geändert beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

 

Finanzielle Auswirkungen in Euro

 

           Teilergebnisplan (konsumtiv)

Produkt

Kontengruppe

Ertrag/Aufwand (-)

Nr. : 11.01.02

Bez.: Entschädigung Mandatsträger

Nr.: 16

Bez.: sonstige ordentliche

Aufwendungen

ca. -99.000,00 €

 

Teilfinanzplan (investiv)

Maßnahme

Kontengruppe

Einzahlung/Auszahlung (-)

Nr.:

Bez.:

Nr.:

Bez.:

keine

 

                    


Beschlussvorschlag:
 

Der Rat der Stadt beschließt die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
(Anlage 1).

 

                   


Sachverhalt:
 

Zur Förderung des kommunalpolitischen Engagements von Bürgerinnen und Bürgern in den Räten und Kreistagen hatte der Landtag NRW eine „Arbeitsgruppe zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für das kommunale Ehrenamt“ einberufen.

Die Handlungsempfehlungen dieser Arbeitsgruppe sind inzwischen teilweise durch das „Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung“ umgesetzt worden.

 

Die bisher durch Ratsbeschluss festzulegenden Beträge für den Regelstundensatz und den Stundensatz für Verdienstausfall (§ 17 Abs. 1 Hauptsatzung der Stadt Herne) sind basierend auf § 45 Abs. 2 GO NRW neu in § 3 a der EntschVO festgelegt. Der Regelsatz, der auch für Entschädigungen aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt (Haushalts­entschädigung) maßgeblich ist, beträgt derzeit einheitlich 8,84 € (Mindestlohn), vorher 7,50 €. Für Verdienstausfall sind jetzt bei entsprechendem Anspruchsnachweis bis zu 80,00 €/Std. als Höchstbetrag zu leisten.

 

Bisher war die Leistung von Haushaltsentschädigung auf maximal 2 Std./Tag und somit 15,00 €/Tag begrenzt, der Höchstbetrag bei Verdienstausfall war auf 15,00 €/Std. gedeckelt.

 

Da beide Begrenzungsmöglichkeiten mit der neuen Gesetzgebung entfallen sind, wurde in den § 17 Abs. 1 die Regelung aufgenommen, dass Haushaltsentschädigungs- und Verdienstausfallleistungen minutengenau abgerechnet werden.

 

Mit der Änderung der GO NRW sind auch die Aufwandsentschädigungen für stellvertretende Fraktionsvorsitzende angehoben worden. Neu ist, dass auch Ausschussvorsitzende eine Funktionspauschale erhalten. (§ 46 GO NRW i. V. m. § 3 EntschVO; § 17 Abs. 7 Hauptsatzung).

 

Außerdem wurde die Fraktionsmitgliederzahl, an die sich die Anspruchsvoraussetzung für die Zahlung des Pauschalbetrages knüpft, von 10 Mitgliedern auf 8 Mitglieder gesenkt. (§ 46 GO NRW; § 17 Abs. 7 Hauptsatzung).

Ab einer Fraktionsstärke von 24 Mitgliedern besteht ein Anrecht auf Benennung eines dritten stellvertretenden Vorsitzenden (§ 46 GO NRW).

 

Die entsprechenden Änderungen der GO NRW sind am 29.11.2016, die Änderung der EntschVO am 01.01.2017 in Kraft getreten.

Mit der 2. Änderung der Hauptsatzung wird dieser gesetzlichen Änderung Rechnung getragen.

 

Ferner gibt es noch redaktionelle Anpassungen (§ 6 Abs. 5 Nr. 3 und § 14 Abs. 5).

 

Die Änderungen sind aus der Synopse (Anlage 2) ersichtlich.

 

 

Der Oberbürgermeister

 

 

 

 

Dr. Dudda

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anlagen:

1.  Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

2.  Synopse

                      

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich 2017-0430_A1_Hauptsatzung_Änderung 2 (18 KB)      
Anlage 2 2 öffentlich 2017-0430_A2_Hauptsatzung_Änderung 2_Synopse (119 KB)