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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2017/0366  

Betreff: Betriebsleistungen der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen AG und der Vestische Straßenbahnen GmbH im Stadtgebiet Herne - Direktvergabe
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Child, 2441
Federführend:FB 53 - Tiefbau und Verkehr Bearbeiter/-in: Böhnke, Bianca
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Vorberatung
08.06.2017 
des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung beschlossen   
Haupt- und Personalausschuss Vorberatung
04.07.2017 
des Haupt- und Personalausschusses beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
11.07.2017 
des Rates der Stadt beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

 

            


Beschlussvorschlag:
 

a)      Der Rat der Stadt Herne stimmt zu, dass die Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen AG (Bogestra) nach Maßgabe dieses Ratsbeschlusses mit der fahrplanmäßigen Verkehrsbedienung im Stadtgebiet Herne einschließlich der damit verbundenen Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen vom 01.01.2019 bis zum 30.06.2041 vorbehaltlich der politischen Zustimmung im Wege der Direktvergabe eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDLA) nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 (VO 1370/2007) und Maßgabe des VRR-Finanzierungssystems durch die Eigentümerkommunen Bochum und Gelsenkirchen betraut wird.

b)      Der Rat der Stadt Herne stimmt zu, dass die Vestische Straßenbahnen GmbH (Vestische) nach Maßgabe dieses Ratsbeschlusses mit der fahrplanmäßigen Verkehrsbedienung im Stadtgebiet Herne einschließlich der damit verbundenen Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2029 im Wege der Direktvergabe eines ÖDLA nach Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 und Maßgabe des VRR-Finanzierungssystems durch die Eigentümerkommunen Kreis Recklinghausen sowie Gelsenkirchen und Bottrop betraut wird.

c)             Die bis zum 31.12.2019 laufende Betrauung für die Betriebsleistungen der Bogestra im Stadtgebiet Herne wird vom Rat der Stadt Herne mit Wirkung zum 01.01.2019 unter der Bedingung zurückgenommen, dass zeitgleich die Direktvergabe an die Bogestra wirksam wird. Ansonsten wird die laufende Betrauung zeitgleich zum Wirksamwerden der Direktvergabe an die Bogestra zurückgenommen.

d)             Die Bestandsbetrauung für das Gebiet der Stadt Herne zugunsten der Vestische soll bis zu ihrem Laufzeitende zum 31.12.2019 bestehen bleiben.

e)             Der Umfang der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ergibt sich aus dem ÖDLA sowie aus den Inhalten der Nahverkehrspläne der Städte Bochum, Gelsenkirchen, Bottrop und des Kreises Recklinghausen sowie der Stadt Herne. Der ÖDLA wird der Möglichkeit politisch gewollter und verkehrswirtschaftlich sinnvoller Leistungsänderungen Rechnung tragen.

f)               Der Oberbürgermeister der Stadt Herne wird ermächtigt, alle für die Durchführung und Umsetzung der Direktvergabe an die Bogestra und an die Vestische erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen.

g)             Der Rat der Stadt Herne ermächtigt ferner den Oberbürgermeister, Änderungen und Anpassungen des ÖDLA während seiner Laufzeit vorzunehmen, soweit diese ohne wesentliche wirtschaftliche Auswirkungen für die Stadt Herne sind. Bezüglich der verkehrlichen und qualitativen Vorgaben auf dem Stadtgebiet Herne haben sich Bogestra und die Vestische mit der Verwaltung der Stadt Herne im Rahmen der Informations- und Abstimmungspflichten zu verständigen. Die Ergebnisse werden durch die beiden vorgenannten Verkehrsunternehmen an die Gesellschafterkommunen und die Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR (VRR AöR) weitergeleitet, so dass die Kontrolle der Vorgaben gewährleistet ist.

h)      Die Beschlüsse des Rates der Stadt Herne zur ÖSPV-Finanzierung vom 13.12.2005 (Vorlage 2005/0851)  und zur Aufgabenübertragung auf den Zweckverband vom 22.09.2009 (Vorlage 2009/0560) und 02.12.2014 (Vorlage 2014/0666) bleiben von den Regelungen der Ziffern a) bis g) dieses Beschlusses unberührt. Maßgebend für die Betrauung entsprechend diesem Beschluss sind die Anwendung des VRR-Verbundtarifs, des VRR-Informationssystems und des VRR-Fahrplans, soweit die Bogestra und die Vestische innerhalb des VRR Betriebsleistungen erbringen.

          


Allgemeines / Begründung

 

Die Stadt Herne ist gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW Aufgabenträger für den ÖSPV im Stadtgebiet Herne und damit zuständig für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV auf ihrem Gebiet. In diesem Zusammenhang legt die Stadt Herne auch die zu erbringende Leistung und die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen fest.

 

Neben der Straßenbahn Herne – Castrop-Rauxel GmbH wird der öffentliche Personen-nahverkehr im Stadtgebiet Herne von der Bogestra und von der Vestische erbracht.

 

Die Städte Bochum und Gelsenkirchen planen für die von der Bogestra erbrachten Betriebsleistungen eine Direktvergabe an die Bogestra. Der Direktvergabezeitraum soll, vorbehaltlich der politischen Zustimmung, 270 Monate (22,5 Jahre) betragen, am 01.01.2019 beginnen und am 30.06.2041 enden.

 

Seitens des Kreises Recklinghausen sowie der Städte Bottrop und Gelsenkirchen ist für die von der Vestische erbrachten Betriebsleistungen eine Direktvergabe für den Zeitraum von 10 Jahren vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2029 geplant.

 

Da die Städte Bochum und Gelsenkirchen Eigentümerinnen der Bogestra sind, beauftragen die Räte der Städte Bochum und Gelsenkirchen die Bogestra auch mit den im Stadtgebiet Herne zu erbringenden Verkehrsleistungen. Hierfür ist es erforderlich, dass der Rat der Stadt Herne der Beauftragung der entsprechenden Verkehre durch die Räte der Städte Bochum und Gelsenkirchen an die Bogestra zustimmt.

 

Der Kreis Recklinghausen sowie die Städte Gelsenkirchen und Bottrop sind Eigentümerin der Vestische. Deshalb beauftragen der Kreistag des Kreises Recklinghausen sowie die Räte der Städte Gelsenkirchen und Bottrop die Vestische auch mit den im Stadtgebiet Herne zu erbringenden Verkehrsleistungen. Auch hierfür ist es notwendig, dass der Rat der Stadt Herne der Beauftragung der entsprechenden Verkehre durch den Kreistag des Kreises Recklinghausen sowie durch die Räte der Städte Gelsenkirchen und Bottrop an die Vestische zustimmt.

 

Durch Beschluss des Rates der Stadt Herne vom 11.12.2007 ist u. a. geregelt worden, mit welchen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen die das Stadtgebiet bedienenden Verkehrsunternehmen (u. a. Bogestra und Vestische) bis zum 31.12.2019 betraut werden.

 

Die aktuell laufende Betrauung für die Betriebsleistungen der Bogestra im Stadtgebiet Herne soll vom Rat der Stadt Herne mit Wirkung zum 01.01.2019 unter der Bedingung ruhen, dass zeitgleich die Direktvergabe an die Bogestra wirksam wird. Sollte die Direktvergabe an die Bogestra nicht zum Tragen kommen, lebt die bisherige Bestandsbetrauung wieder auf.

 

Eine Anschlussbetrauung kann nur unter Beachtung des EU-Rechtes bzw. der VO 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates erfolgen.

 

Von der Stadt Herne wird angestrebt, dass die Bogestra und die Vestische im bisherigen Umfang ÖSPV im Stadtgebiet Herne erbringen. Dabei stehen der Erhalt bzw. die Stärkung der Qualität des Nahverkehrs und die Sicherung der Arbeitsplätze bei der Bogestra und Vestische als Ziele im Vordergrund. Die Betrauung der Bogestra und Vestische soll deshalb im Wege der Direktvergabe an einen internen Betreiber gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 unter Beachtung der Befristung gemäß Art. 4 Abs. 3 und 4 VO 1370/2007 zusammen mit den jeweiligen Eigentümerkommunen fortgeführt werden.

 

Eine direkte Betrauung zusammen mit den jeweiligen Gesellschafterkommunen der Bogestra und Vestische als so genannte „interner Betreiber“ ist ohne ein förmliches Vergabeverfahren nur im Anwendungsbereich des Art. 5 der VO 1370/2007 möglich. Die Direktvergabe unter Beachtung der Regelungen dieser Verordnung und des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) erfordert erhebliche Vorlaufzeiten. Beispielsweise muss spätestens ein Jahr vor der Direktvergabe eine Vorabbekanntmachung im EU-Amtsblatt erfolgen. Diese soll nach § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG aber nicht früher als 27 Monate vor Betriebsbeginn erfolgen.

 

Eine Voraussetzung für die Direktvergabe eines ÖDLA an ein Unternehmen ist, dass das Unternehmen eine rechtlich getrennte Einheit ist, über die die zuständige örtliche Behörde oder ein Beteiligter in einer Gruppe von Behörden eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über ihre eigenen Dienststellen entspricht. Diese Voraussetzung ist im Falle der Bogestra und der Vestische durch die jeweiligen Eigentümerkommunen erfüllt.

 

Mit Beschluss des Rates der Stadt Herne vom 02.12.2014 ist einer Weiterentwicklung des VRR-Finanzierungssystems für den ÖSPV in Bezug auf Direktvergaben zugestimmt worden. Der Rat der Stadt Herne hat in seiner Sitzung am 02.12.2014 zum Sachverhalt „Auslaufen der Bestandsbetrauungen in der ÖSPV-Finanzierung/ Weiterentwicklung des VRR-Finanzierungssystems“ mehrere Beschlüsse gefasst.

Er hat u. a. beschlossen: „Der Rat der Stadt Herne stellt fest, dass er als Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW mit den weiteren Aufgabenträgern / zuständigen Behörden im Verbandsgebiet des Zweckverbandes VRR eine Gruppe von Behörden im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bildet.“ Für die Betrauung der Bogestra und der Vestische als „interne Betreiber“ handeln die Stadt Herne und die jeweiligen Gesellschafterkommunen zusammen mit der VRR AöR im Rahmen dieser Gruppe von Behörden.

 

Für den VRR-Verbundetat 2017 wird für das Stadtgebiet Herne derzeit von einer Betriebsleistung der Bogestra von 1,5 Mio. km und von einer Betriebsleistung der Vestische von 0,2 Mio. km ausgegangen.

 

Die von der Bogestra und der Vestische in ihrem jeweiligen Gesamtnetz im Gebiet des Zweckverbandes VRR erbrachten und zukünftig zu erbringenden Verkehrsleistungen können nicht eigenwirtschaftlich, d. h. ohne Ausgleichszahlungen, erbracht werden. Deshalb sollen zur Aufrechterhaltung des fahrplanmäßigen Verkehrsangebotes sowie der ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Personenverkehrsdiensten die Betriebsleistungen der Bogestra und der Vestische im Stadtgebiet Herne zusammen mit den jeweiligen Gesellschafterkommunen direkt mit einem ÖDLA an die Bogestra bzw. Vestische als interne Betreiber nach Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 vergeben werden.

 

Umfang und Qualität der Verkehrsleistungen bestimmen sich aus dem ÖDLA sowie den Nahverkehrsplänen der Städte Bochum, Gelsenkirchen und Bottrop, des Kreises Recklinghausen und der Stadt Herne.

 

Kosten würden nur bei vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren gegen die Direktvergabe an die Bogestra bzw. an die Vestische anfallen.

 

Diese Beschlussvorlage ist mit der Bogestra, der Vestische, den Städten Bochum, Bottrop und Gelsenkirchen, dem Kreis Recklinghausen und der VRR AöR abgestimmt worden.

 

 

Der OberbürgermeisterDer Oberbürgermeister

in Vertretungin Vertretung

 

 

 

Dr. KleeFriedrichs

StadtdirektorStadtrat