Cookie-Einstellungen
herne.de setzt sogenannte essentielle Cookies ein. Diese Cookies sind für das Bereitstellen der Internetseite, ihrer Funktionen wie der Suche und individuellen Einstellungsmöglichkeiten technisch notwendig und können nicht abgewählt werden.
Darüber hinaus können Sie individuell einstellen, welche Cookies Sie bei der Nutzung von externen Webdiensten auf den Seiten von herne.de zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei Aktivierung Daten, zum Beispiel Ihre IP-Adresse, an den jeweiligen Anbieter übertragen werden können.
herne.de setzt zur Verbesserung der Nutzerfreundlichkeit das Webanalysetool eTracker in einer cookie-freien Variante ein. Mit Ihrer Zustimmung zum Setzen von eTracker-Cookies können Sie helfen, die Analyse weiter zu verfeinern. Eine Möglichkeit das Tracking vollständig zu unterbinden finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
eTracker:
Readspeaker:
Youtube:
Google Translate:

Ratsinformationssystem

Vorlage - 2017/0365  

Betreff: Betriebsleistungen der Straßenbahn Herne - Castrop-Rauxel GmbH im Gebiet der Stadt Herne - Direktvergabe
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Child, 2441
Federführend:FB 53 - Tiefbau und Verkehr Bearbeiter/-in: Böhnke, Bianca
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Vorberatung
08.06.2017 
des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung beschlossen   
Haupt- und Personalausschuss Vorberatung
04.07.2017 
des Haupt- und Personalausschusses beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
11.07.2017 
des Rates der Stadt beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

 

       


Beschlussvorschlag:
 

a)             Der Rat der Stadt Herne beschließt, die Straßenbahn Herne – Castrop-Rauxel GmbH (HCR) für zehn Jahre vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2029 mit der Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen des öffentlichen straßengebundenen Personennahverkehrs (ÖSPV) im Stadtgebiet Herne im Wege eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDLA) nach Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr.1370/2007 (VO 1370/2007) und entsprechend dem VRR-Finanzierungssystem zu betrauen. Die Betrauung mittels Direktvergabe umfasst - vorbehaltlich der Zustimmung durch die mitbedienten Aufgabenträger - auch die von der HCR im Kreisgebiet Recklinghausen und in den Städten Bochum und Dortmund zu erbringenden Betriebsleistungen.

b)             Die Bestandsbetrauung für das Gebiet der Stadt Herne zugunsten der HCR soll bis zu ihrem Laufzeitende zum 31.12.2019 bestehen bleiben. Darüber hinaus erfolgt mit Zustimmung der Stadt Dortmund eine Ausweitung der Bestandsbetrauung der Stadt Herne auf das Stadtgebiet Dortmund für die Betriebsleistungen der HCR auf der Linie 361 für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019.

c)             Der Umfang der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ergibt sich aus dem ÖDLA sowie aus den Inhalten des Nahverkehrsplans der Stadt Herne in der jeweils gültigen Fassung. Der ÖDLA wird der Möglichkeit politisch gewollter und verkehrswirtschaftlich sinnvoller Leistungsänderungen Rechnung tragen.

d)             Die Verwaltung der Stadt Herne wird ermächtigt, alle für die Durchführung und Umsetzung der Direktvergabe an die HCR erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen.

e)             Die Verwaltung der Stadt Herne wird beauftragt, die Veröffentlichung der Absicht der Direktvergabe im Rahmen einer Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 im Amtsblatt der Europäischen Union durch die Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR (VRR AöR) zu veranlassen.

f)               Die Vertreter der Stadt Herne werden in der nächsten Gesellschafterversammlung der HCR über einen entsprechenden Weisungsbeschluss der Versorgungs- und Verwaltungsgesellschaft für Versorgung und Verkehr der Stadt Herne mbH über die Geschäftsführung der VVH angewiesen, die Geschäftsführung der HCR anzuweisen, diesen Ratsbeschluss verbindlich zu beachten. Dabei sind auch die Vorgaben aufgrund der Beschlüsse der mitbedienten Gebietskörperschaften zu beachten.

g)             Die Beschlüsse des Rates der Stadt Herne zur ÖSPV-Finanzierung vom 13.12.2005 (Vorlage 2005/0851) und 11.12.2007 (Vorlage 2007/0688) sowie zur Aufgabenübertragung auf den Zweckverband VRR vom 22.09.2009 (Vorlage 2009/0560) und 02.12.2014 (Vorlage 2014/0666) bleiben von den Regelungen der Ziffern a) bis f) dieses Beschlusses unberührt. Maßgebend für die Betrauung entsprechend diesem Beschluss sind die Anwendung des VRR-Verbundtarifs, des VRR- Informationssystems und des VRR-Fahrplans.

      


Allgemeines / Begründung

 

Die Stadt Herne ist gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW Aufgabenträger für den ÖSPV im Stadtgebiet und damit zuständig für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV auf ihrem Gebiet. In diesem Zusammenhang legt die Stadt Herne auch die zu erbringende Leistung und die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen fest.

 

Der Rat der Stadt Herne hat in seiner Sitzung am 13.12.2005 dem „neuen ÖSPV-Finanzierungssystem im VRR ab dem Jahr 2005“ zugestimmt. Mit Beschluss vom 11.12.2007 hat der Rat der Stadt Herne den in der Sitzung am 13.12.2005 zum Finanzierungssystem des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr gefassten Grundsatzbeschluss konkretisiert bzw. ergänzt. Es ist u. a. detailliert geregelt worden, mit welchen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen die das Stadtgebiet bedienenden Verkehrsunternehmen (u. a. HCR) bis zum 31.12.2019 betraut werden. Am 22.09.2009 wurden die vorgenannten Betrauungsbeschlüsse der Stadt Herne durch Beschluss des Rates nochmals optimiert bzw. konkretisiert. Die Laufzeit dieser Betrauung wurde bis zum 31.12.2019 befristet.

 

Für das Stadtgebiet soll daher ab dem 01.01.2020 für die von der HCR erbrachten Betriebsleistungen eine Direktvergabe zur Betrauung mit den ÖSPV-Verkehrsleistungen wirksam werden. Eine Anschlussbetrauung kann nur unter Beachtung des EU-Rechtes bzw. der VO 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates erfolgen.

 

Von der Stadt Herne wird angestrebt, dass die HCR unverändert Leistungen auf „ihren“ ÖSPV-Linien im Stadtgebiet erbringt. Dabei stehen der Erhalt bzw. die Stärkung der Qualität des Nahverkehrs und die Sicherung der Arbeitsplätze bei der HCR als Ziele im Vordergrund.

 

Die Betrauung der HCR soll deshalb im Zuge der Direktvergabe an einen internen Betreiber gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 unter Beachtung der Befristung gemäß Art. 4 Abs. 3 und 4 VO 1370/2007 für zehn Jahre vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2029 fortgeführt werden.

 

Eine direkte Betrauung der HCR als sogenannter „interner Betreiber“ ist ohne ein förmliches Vergabeverfahren nur im Anwendungsbereich des Art. 5 der VO 1370/2007 möglich. Die Direktvergabe unter Beachtung der Regelungen dieser Verordnung und des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) erfordert erhebliche Vorlaufzeiten. Beispielsweise muss spätestens ein Jahr vor der Direktvergabe eine Vorabbekanntmachung im EU-Amtsblatt erfolgen. Diese soll nach § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG aber nicht früher als 27 Monate vor Betriebsbeginn erfolgen.

 

Eine Voraussetzung für die Direktvergabe eines ÖDLA an ein Unternehmen ist, dass das Unternehmen eine rechtlich getrennte Einheit ist, über die die zuständige örtliche Behörde eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über ihre eigenen Dienststellen entspricht. Diese Voraussetzung ist im Falle der HCR durch die Stadt Herne erfüllt.

 

Mit Beschluss des Rates der Stadt Herne vom 02.12.2014 ist einer Weiterentwicklung des VRR-Finanzierungssystems für den ÖSPV in Bezug auf Direktvergaben zugestimmt worden. Der Rat der Stadt Herne hat in seiner Sitzung am 02.12.2014 zum Sachverhalt „Auslaufen der Bestandsbetrauungen in der ÖSPV-Finanzierung/Weiterentwicklung des VRR-Finanzierungssystems“ mehrere Beschlüsse gefasst.

Er hat u. a. beschlossen: „Der Rat der Stadt Herne stellt fest, dass er als Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW mit den weiteren Aufgabenträgern / zuständigen Behörden im Verbandsgebiet des Zweckverbandes VRR eine Gruppe von Behörden im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bildet.“

 

Aufgrund der engen verkehrlichen Verflechtungen der HCR in die Gebiete der mitbedienten Aufgabenträger des Kreises Recklinghausen sowie der Städte Bochum und Dortmund handelt die Stadt Herne für die Betrauung der HCR als „interner Betreiber“ zusammen mit der VRR AöR und mitbedienten Aufgabenträgern im Rahmen dieser Gruppe von Behörden.

 

Auf der Basis des Fahrplanstandes 21.08.2017 ist jährlich eine Betriebsleistung der HCR im Stadtgebiet von rd. 3,5 Mio. km geplant. Die HCR erbringt neben den Verkehrsleistungen des ÖSPV im Stadtgebiet Herne im Gebiet des Zweckverbandes VRR auch Verkehrsleistungen auf den Gebieten des Kreises Recklinghausen und der Städte Bochum und Dortmund in einem Gesamtumfang von rund 0,5 Mio. km.

Diese Verkehrsleistungen sollen im bisherigen Umfang auch zukünftig durch die HCR erbracht werden. Die entsprechende Betrauung erfolgt somit im Einvernehmen und nach Zustimmung dieser benachbarten Aufgabenträger.

 

Die von der HCR in ihrem Gesamtnetz im Gebiet des Zweckverbandes VRR erbrachten und zukünftig zu erbringenden Verkehrsleistungen können nicht eigenwirtschaftlich, d. h. ohne Ausgleichszahlungen, erbracht werden. Deshalb sollen zur Aufrechterhaltung des fahrplanmäßigen Verkehrsangebotes sowie der ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Personenverkehrsdiensten die Betriebsleistungen im Stadtgebiet Herne und - vorbehaltlich der Betrauung durch die mitbedienten Aufgabenträger - zusätzlich die Betriebsleistungen in den Gebieten der mitbedienten Aufgabenträger (Kreis Recklinghausen sowie Städte Bochum und Dortmund) direkt mit einem ÖDLA an die HCR als interner Betreiber nach Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 für zehn Jahre vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2029 vergeben werden. Umfang und Qualität der Verkehrsleistungen bestimmen sich aus dem ÖDLA sowie dem Nahverkehrsplan der Stadt Herne.

Die Nahverkehrspläne der mitbedienten Aufgabenträger finden soweit Einfluss in den ÖDLA, als dass sie die Verkehrsleistung der HCR betreffen.

 

Neben der HCR erbringen auch die Verkehrsunternehmen Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen AG und Vestische Straßenbahnen GmbH gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen in Herne. Die Betrauung dieser Verkehrsunternehmen ist Gegenstand einer gesonderten Beschlussfassung.

 

Erforderlich ist allerdings noch eine Ausweitung der Bestandsbetrauung der Stadt Herne auf das Gebiet der Stadt Dortmund für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019. Dieser Notwendigkeit trägt der hier behandelte/vorliegende Beschlussvorschlag ebenfalls Rechnung. Hintergrund ist, dass die Stadt Dortmund seinerzeit die Betrauung auf den 31.12.2018 begrenzt hat.

 

Kosten würden nur bei vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren gegen die Direktvergabe an die HCR anfallen.

 

Diese Beschlussvorlage ist mit der HCR und mit der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR abgestimmt worden.

 

 

Der OberbürgermeisterDer Oberbürgermeister

in Vertretungin Vertretung

 

 

 

Dr. KleeFriedrichs

StadtdirektorStadtrat