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Der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie nimmt die Ergänzung des Qualitätshandbuchs der Abteilung Erziehungshilfen um die Kernprozesse „§§ 27 ff. SGB VIII - Hilfe zur Erziehung im Ausland“ sowie „§§ 1 ff. Adoptionsvermittlungsgesetz - Adoptionsvermittlung im Rahmen einer vertraulichen Geburt“ zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Strategisches Ziel des Fachbereiches Kinder-Jugend-Familie:
"Die Angebote und Leistungen des Fachbereichs Kinder-Jugend-Familie unterliegen einem kontinuierlichen Qualitätsmanagement.“
Die kritische Berichterstattung des TV-Magazins ‚Monitor‘ am 30.04.2015 löste eine mediale, politische sowie fachliche Diskussion über die Gewährung von Auslandsmaßnahmen aus. Basierend auf dieser Diskussion wurde das Qualitätshandbuch der Abteilung Erziehungshilfen hinsichtlich des Casemanagements bei Auslandsmaßnahmen überprüft. Im Rahmen dieser Prüfung wurde deutlich, dass für Auslandsmaßnahmen bereits gute Qualitätsstandards im Kernprozess „§§ 27 ff SGB VIII – Hilfe zur Erziehung“ beschrieben werden. Mit Blick jedoch auf die fachlichen Diskussionen sowie die Erwartungen des Fachbereichs an die Einleitung, Gewährung und Steuerung dieser speziellen Hilfemaßnahme wurde die Erarbeitung eines eigenen Kernprozesses für notwendig erachtet. Hierbei dienten neben dem Qualitätshandbuch der Abteilung Erziehungshilfen sowie den eigenen fachlichen Ansprüchen die Empfehlungen des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen (MFKJKS) und der beiden Landesjugendämter als Erarbeitungsgrundlage. Wichtige Ergänzungen wie die Einholung einer Stellungnahme durch einen Therapeuten der Familien- und Schulberatungsstelle, das Kontraktgespräch mit dem Leistungserbringer, die Durchführung des Konsultationsverfahrens sowie ein umfangreiches Monitoring fanden Eingang in den Kernprozess. Neben der hohen Qualitätssicherung durch den neu beschriebenen Kernprozess wird dieser zu einer deutlichen Verbesserung der Handlungssicherheit der Fachkräfte in diesen speziellen Einzelfällen beitragen.
Eine weitere Ergänzungsnotwendigkeit des Qualitätshandbuchs ergibt sich aus dem zum 1. Mai 2014 in Kraft getretenen "Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt". Diese Gesetzesveränderung ermöglicht Schwangeren die sichere und vertrauliche Geburt ihres Kindes in einer Klinik oder bei einer Hebamme. Zudem gewährt das Gesetz den Beteiligten Fachkräften Rechtssicherheit. Im Rahmen der vertraulichen Geburt obliegt die Federführung den Schwangerenberatungsstellen, welche die (werdenden) Mütter während der Schwangerschaft und danach beraten, betreuen und begleiten. „Damit soll verhindert werden, dass Schwangere, die sich in einer verzweifelten Lage sehen, ihr Kind heimlich gebären oder möglicherweise sogar aussetzen oder töten.“ (https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/schwangerschaft-und-kinderwunsch/hilfen-fuer-schwangere-mit-anonymitaetswunsch-und-vertrauliche-geburt/80948)
Der erarbeitete Kernprozess „§§ 1 ff. Adoptionsvermittlungsgesetz - Adoptionsvermittlung im Rahmen einer vertraulichen Geburt“ regelt die Vorgehensweise der Adoptionsvermittlungsstelle nach Bekanntwerden einer anstehenden vertraulichen Geburt und stellt somit eine qualitätssichernde Ergänzung des Qualitätshandbuches dar.
Anlagen:
- Kernprozess §§ 27 ff. SGB VIII - Hilfe zur Erziehung im Ausland
- Kernprozess §§ 1 ff. Adoptionsvermittlungsgesetz - Adoptionsvermittlung im Rahmen einer vertraulichen Geburt
Der Oberbürgermeister
in Vertretung
Gudrun Thierhoff
Stadträtin
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Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ![]() |
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1 | öffentlich | Kernprozess §§ 27 ff. SGB VIII - Hilfe zur Erziehung im Ausland (191 KB) | |||
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2 | öffentlich | Kernprozess §§ 1 ff. Adoptionsvermittlungsgesetz - Adoptionsvermittlung im Rahmen einer vertraulichen Geburt (59 KB) |