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Vorlage - 2017/0350  

Betreff: Regionaler Flächennutzungsplan (RFNP) der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen
Einleitungs- und Erarbeitungsbeschluss für zwei Änderungsverfahren in Essen: 28 E und 29 E
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Rogge, 3015
Federführend:FB 51 - Umwelt und Stadtplanung Bearbeiter/-in: Sowe, Simone
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Vorberatung
08.06.2017 
des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung beschlossen   
Haupt- und Personalausschuss Vorberatung
04.07.2017 
des Haupt- und Personalausschusses beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
11.07.2017 
des Rates der Stadt beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

 

Finanzielle Auswirkungen in Euro

 

           Teilergebnisplan (konsumtiv)

Produkt

Kontengruppe

Ertrag/Aufwand (-)

Nr.:

Bez.:

Nr.:

Bez.:

keine

 

Teilfinanzplan (investiv)

Maßnahme

Kontengruppe

Einzahlung/Auszahlung (-)

Nr.:

Bez.:

Nr.:

Bez.:

keine

 


Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Herne beschließt gemäß § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Landesplanungsgesetz und § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch die Erarbeitung der folgenden Änderungen zum Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) und die Einleitung der entsprechenden Planverfahren: 28 E Gelsenkirchener Str. (ehem. Sportplatz Lindenbruch), 29 E Lohwiese / Lünschermannborn / Friedhof Karnap

 

 


Sachverhalt:
 

Der verfahrensbegleitende Ausschuss RFNP hat auf seiner Sitzung am 05.05.2017 eine einstimmige Beschlussempfehlung im Sinne dieser Vorlage abgegeben.

Der Regionale Flächennutzungsplan der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen ist nach öffentlicher Bekanntmachung am 03.05.2010 wirksam geworden. Der Plan nimmt gleichzeitig die Funktion eines Regionalplans und eines gemeinsamen Flächennutzungsplans wahr.

Das Rechtsinstrument des Regionalen Flächennutzungsplans ist in der Neufassung des Landesplanungsgesetzes (LPlG) vom 16.03.2010 zwar entfallen, für den RFNP der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr wurde mit § 39 LPlG aber eine Überleitungsvorschrift geschaffen, die das Fortgelten des Planes sichert und die Planungsgemeinschaft auch zu seiner Änderung ermächtigt. Um Widersprüche zwischen dem RFNP und dem durch den Regionalverband Ruhr (RVR) aufzustellenden einheitlichen Regionalplan Ruhr zu vermeiden, erfordern RFNP-Änderungen hinsichtlich der regionalplanerischen Inhalte eine Benehmensherstellung, ab dem Erarbeitungsbeschluss des Regionalplan Ruhr eine Einvernehmensherstellung mit dem RVR. Diese Benehmens- bzw. Einvernehmensherstellung mit dem RVR wird im Rahmen der üblichen Behördenbeteiligung in das Planverfahren integriert.

Wenn der RVR das Aufstellungsverfahren für den einheitlichen Regionalplan Ruhr abgeschlossen hat, endet gemäß § 39 Abs. 4 Landesplanungsgesetz die Kompetenz der Planungsgemeinschaft zur Änderung des RFNP. Die bauleitplanerischen Inhalte gelten als kommunale Flächennutzungspläne oder – bei entsprechenden Beschlüssen der Räte – als gemeinsamer Flächennutzungsplan im Sinne von § 204 Baugesetzbuch fort. Diese Beschlüsse wurden im Juni/Juli 2013 in allen RFNP- Städten gefasst.

Von insgesamt 25 eingeleiteten Änderungsverfahren zum RFNP sind bislang 15 Änderungen wirksam geworden. Die mit dieser Vorlage angesprochenen Änderungsverfahren betreffen zwei Bereiche in Essen.

 

28 E Gelsenkirchener Str. (ehem. Sportplatz Lindenbruch)

Der ca. 2,8 ha große Änderungsbereich liegt im Stadtbezirk VI, Stadtteil Katernberg. Er umfasst einen Sportplatz mit Stehtribüne, im nördlichen Bereich einen Übungsplatz, ein Vereinsheim, eine größere Stellplatzanlage sowie das Gebäude einer ehemaligen Gaststätte.

Die Aufgabe des Sportplatzes Lindenbruch soll durch Ertüchtigungsmaßnahmen an der Sportanlage Meerbruchstraße kompensiert werden. Es ist geplant, die Fläche zu einem familiengerechten und qualitativ hochwertigen Wohngebiet zu entwickeln, maßgeblich für den Geschosswohnungsbau.

Der Änderungsbereich wird im wirksamen Regionalen Flächennutzungsplan auf Regionalplanebene als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ und „Regionaler Grünzug“ dargestellt. Auf Ebene des Flächennutzungsplans stellt der RFNP den Bereich als „Grünfläche“ dar. Die Darstellung wird in "Wohnbaufläche / Allgemeiner Siedlungsbereich" geändert.

Die mit der Planung bezweckten baulichen Maßnahmen sind mit dem gültigen Planungsrecht nicht zu realisieren. Daher ist zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen parallel zur RFNP-Änderung die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans vorgesehen.

 

29 E Lohwiese / Lünschermannborn / Friedhof Karnap

Der ca. 1,7 ha große Änderungsbereich liegt im Stadtbezirk V, Stadtteil Karnap. Er umfasst eine Friedhofserweiterungsfläche, die in Zukunft nicht mehr benötigt wird und einer anderweitigen Nutzung zugeführt werden kann sowie die angrenzende Fläche eines Spiel- und Bolzplatzes. Zur Kompensierung soll der Bolzplatz in den südlich angrenzenden Emscherpark verlegt sowie vorhandene Spielplätze ergänzt und aufgewertet werden. Die Planung dient der Entwicklung neuer Wohnbauflächen, um dem enormen Bedarf nach neuem bezahlbarem Wohnraum für die Stadt Essen Rechnung zu tragen.

Der Änderungsbereich wird im wirksamen Regionalen Flächennutzungsplan auf Regionalplanebene als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ und „Regionaler Grünzug“ dargestellt. Auf Ebene des Flächennutzungsplans stellt der RFNP den Bereich als „Grünfläche“ und teilweise als „Friedhof“ dar. Die Darstellung wird in "Wohnbaufläche / Allgemeiner Siedlungsbereich" geändert.

Die mit der Planung bezweckten baulichen Maßnahmen sind mit dem gültigen Planungsrecht nicht zu realisieren. Daher ist zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen parallel zur RFNP-Änderung die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans vorgesehen.

 

Anlass, Erfordernis und Gegenstand der Änderungen sind den Änderungsplänen und den Begründungsvorentwürfen (siehe Anlagen) zu entnehmen.

Das sogenannte Scoping (gemäß § 12 Abs. 4 Landesplanungsgesetz NRW in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Raumordnungsgesetz sowie § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch), in dem mit den einschlägigen öffentlichen Stellen, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gegenstand und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung festgelegt werden, soll für die Verfahren im Zusammenhang mit der frühzeitigen Beteiligung im 3. Quartal 2017 erfolgen. Zu diesem Verfahrensschritt werden die Umweltberichte erarbeitet.

Der Überarbeitung der Planungen auf Basis der Beteiligungsergebnisse folgt dann der Auslegungsbeschluss.

Dem Auslegungsbeschluss folgen die förmliche Bürger- und Behördenbeteiligung auf die Dauer von einem Monat und ggf. die landesplanungsrechtlich erforderliche Erörterung der Anregungen mit den Behörden. Der abschließende Planbeschluss (Aufstellungsbeschluss) für die Änderungsverfahren wird für Ende 2018 angestrebt. Die Änderungen zum RFNP bedürfen der Genehmigung durch die Landesplanungsbehörde.

 

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

 

 

Friedrichs

(Stadtrat)

 

 

 

 


Anlagen:
 

 

        Änderungspläne 

        Begründungsvorentwürfe

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Aenderungsplan_Plankarte_28E (572 KB)      
Anlage 2 2 öffentlich Aenderungsplan_Plankarte_29E (546 KB)      
Anlage 3 3 öffentlich Begrdg_Vorentw_28E (286 KB)      
Anlage 4 4 öffentlich Begrdg_Vorentw_29E (373 KB)