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Vorlage - 2017/0243  

Betreff: Satzung der Stadt Herne über die äußere Gestaltung der Gebäude und sonstiger baulicher Anlagen (Gestaltungssatzung) im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 229 - Castroper Straße -
Satzungsbeschluss gemäß § 86 Abs. 1 Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW)
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Lökenhoff, 3009
Federführend:FB 51 - Umwelt und Stadtplanung Bearbeiter/-in: Leckscheid, Jörn
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Vorberatung
27.04.2017 
des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung beschlossen   
Ausschuss für Umweltschutz Vorberatung
03.05.2017 
des Ausschusses für Umweltschutz beschlossen   
Bezirksvertretung Sodingen Vorberatung
10.05.2017 
der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Sodingen beschlossen   
Integrationsrat Vorberatung
Haupt- und Personalausschuss Vorberatung
23.05.2017 
des Haupt- und Personalausschusses beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
30.05.2017 
des Rates der Stadt beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

 

Die beratenden Gremien und der Rat der Stadt nehmen zur Kenntnis, dass alle Anlagen dieser Beschlussvorlage vollständig zur Verfügung stehen

                 


Beschlussvorschlag:
 

Der Rat der Stadt beschließt:

 

  1. Die Vorschriften über die äußere Gestaltung der Gebäude und sonstiger baulicher Anlagen (Gestaltungssatzung) im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 229 –Castroper Straße werden gemäß § 86 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) als Satzung beschlossen.

 

  1. Der Gestaltungsleitfaden, der die Satzung näher erläutert, wird zur Kenntnis genommen.

                 


Sachverhalt:
 

Der Bebauungsplan Nr. 229 – Castroper Straße ist seit dem 23.12.2015 rechtskräftig. Ziel des Bebauungsplans ist die städtebauliche Entwicklung der teilweise brachliegenden und teilweise landwirtschaftlich genutzten Fläche im Hinblick auf eine wohnbauliche Folgenutzung.

 

Das städtebauliche Konzept des Bebauungsplans beinhaltet zum einen, unter Berücksichtigung der bestehenden Wohnbebauung den Straßenraum der Castroper Straße auch an ihrer Südseite baulich zu fassen, indem eine mehrgeschossige Wohnbebauung straßenbegleitend aufgereiht wird. Die für diesen Teilabschnitt aktuell vorliegenden Bauanträge sehen die Errichtung von insgesamt vier jeweils dreigeschossigen Stadthäusern vor, die pro Haus sieben Wohneinheiten beinhalten. Zum anderen soll im Rücken der Neubebauung an der Castroper Straße ein kleines, zusammenhängendes Wohnquartier aus Ein- und Zweifamilienhäusern entstehen, die sich um eine grüne Angerfläche gruppieren.

 

Zur Gewährleistung eines unter Berücksichtigung städtebaulich und architektonisch gestalterischer Aspekte in sich geschlossenen und harmonischen Siedlungsbildes soll eine Gestaltungssatzung für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 229 aufgestellt werden. Die Gestaltungssatzung ergänzt die im Bebauungsplan festgesetzten örtlichen Bauvorschriften und regelt die äußere Gestaltung der Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen. Die Regelungen der Satzung sollen insbesondere dazu beitragen, dem Erscheinungsbild der geplanten Wohnbausiedlung aus dem öffentlichen Raum heraus eine hohe Gestaltqualität zu verleihen und diese langfristig öffentlich-rechtlich zu sichern.

 

Zusätzlich wurde ein „Gestaltungsleitfaden“ erarbeitet, der die in der Gestaltungssatzung beinhalteten Vorschriften ausführlich erläutert und den Bauherrn als Planungshilfe dienen soll.

 

Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 229 – Castroper Straße –. Er ist in dem als Anlage beigefügten Auszug aus dem Liegenschaftskataster gekennzeichnet. Die Gestaltungssatzung gilt unabhängig von der Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 229 – Castroper Straße – und der Genehmigungspflicht baulicher Anlagen nach den Vorschriften der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW).

 

Der sachliche Geltungsbereich der Satzung beschränkt sich auf Vorhaben aller Art, die im Zusammenwirken mit der äußeren Gestaltung der Gebäude und sonstiger baulicher Anlagen stehen. Daher sind künftig alle Vorhaben, die mit der Neuerrichtung von baulichen Anlagen sowie der baulichen Veränderung und damit im Zusammenhang stehender Änderung der äußeren Gestaltung bereits bestehender baulicher Anlagen einhergehen, genehmigungspflichtig. Die Genehmigungspflicht betrifft auch Vorhaben nach § 65 Abs. 2
Nr. 2 BauO NRW (Änderung baulicher Anlagen durch Anstrich, Verputz, Verfugung, Dacheindeckung, Solaranlagen, durch Einbau oder Austausch von Fenstern und Türen, Austausch von Umwehrungen sowie durch Bekleidungen und Verblendungen). Ausgenommen hiervon sind Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten, bei denen keine Veränderungen der äußeren Gestaltung der baulichen Anlagen zu erwarten sind.

 

 

 

Der Oberbürgermeister

    In Vertretung

 

 

_________________

     (Friedrichs)

        Stadtrat

 


Anlagen:
 

  1. Satzungstext
  2. Auszug aus dem Liegenschaftskataster mit Eintragung des Geltungsbereichs
  3. Gestaltungsleitfaden

               

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 2 1 öffentlich BP 229_Gestaltungssatzung_Satzungstext, 2017-03-17 (39 KB)      
Anlage 1 2 öffentlich BP 229_Gestaltungssatzung_Plan, 2017-03-21 (1665 KB)      
Anlage 3 3 öffentlich BP229_Gestaltungsleitfaden (6410 KB)