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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2017/0118  

Betreff: Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten im Bereich des Memoriam-Gartens auf dem Südfriedhof
Status:öffentlichVorlage-Art:Berichtsvorlage
Verfasser:Herr Drongowski, 16 - 42 28
Federführend:FB 55 - Stadtgrün Bearbeiter/-in: Säger, Susanne
Beratungsfolge:
Bezirksvertretung Sodingen Vorberatung
08.03.2017 
der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Sodingen zur Kenntnis genommen   
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Vorberatung
27.04.2017 
des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n

 

Sachverhalt:
 

Die Garten- & Landschaftsbau Alfred Steinmacher OHG, Dorstener Straße 269, 44653 Her­ ne, besitzt das Bewirtschaftungsrecht an einer dauergepflegten Gemeinschaftsgrabstätte auf Feld 153 des Südfriedhofs (Memoriam-Garten). Darin werden Reihengräber für Sarg- und Urnenbestattungen angeboten.

 

Die Firma ist zwischenzeitlich  an den Fachbereich Stadtgrün herangetreten und hat signalisiert, dass für den Bereich des Memoriam-Gartens  vermehrt die Nachfrage nach der Möglichkeit des Erwerbs  an den dort angebotenen Gräbern  bereits zu Lebzeiten  gestellt  wird. Einher damit geht dann auch die Nachfrage nach der Verlängerung bereits bestehender Nutzungsrechte in diesem Friedhofsteilbereich.

 

Im Rahmen eines Gesprächstermins  im Fachbereich  Stadtgrün hat   Herr Steinmacher  aus seiner Sicht erläutert, dass er sich von einer Realisierung  der nachgefragten  Möglichkeiten eine Attraktivitätssteigerung und in Folge höhere Inanspruchnahme der Bestattungsmög-lichkeiten im Memoriam-Garten verspricht, wodurch letztlich auch Abwanderungen auf andere Friedhöfe vermieden werden könnten.

 

 

Maßnahme/Lösungsvorschlag:

 

In den letzten Jahren ist die Nachfrage nach Grabarten mit geringem Pflegeaufwand (bis hin zur Pflegefreiheit) deutlich gestiegen. Dies zeigt auch der nach wie vor anhaltende Zuspruch im Bereich der Kolumbarienanlage. Der Hauptgrund hierfür liegt darin, dass immer weniger Angehörige - aus unterschiedlichsten  Gründen - nicht in der Lage sind, ihre Grabstätten über einen Zeitraum von 25 Jahren und länger pflegen zu können.

 

Mit Einrichtung des Memoriam-Gartens auf dem Südfriedhof wurde - diesem Trend folgend - im Sommer 2015 durch die Verwaltung eine weitere pflegefreie Grabart geschaffen.

 

 

 

 

 

Der Fachbereich  Stadtgrün beabsichtigt  nunmehr, auf die geänderte Nachfragesituation  in der Form zu reagieren, dass im Bereich des Memoriam-Gartens  (und zwar ausschließlich dort) die Möglichkeit des Erwerbs eines Nutzungsrechtes an einem Grab zu Lebzeiten sowie die Verlängerung bereits bestehender Nutzungsrechte zu schaffen.

 

Zu diesem  Zweck soll nunmehr der mit der Garten- & Landschaftsbau Alfred Steinmacher OHG geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag entsprechend angepasst werden.

 

Zum jetzigen Zeitpunkt kann allerdings noch nicht abgeschätzt werden, in welcher Größenordnung eine Ausweitung des Angebotes tatsächlich  auch angenommen wird. Aus diesem Grund soll in Abstimmung mit dem Fachbereich Recht zunächst die Entwicklung abgewartet und auf eine Änderung der Satzung über die Friedhöfe der Stadt Herne (Friedhofssatzung) und der Friedhofsgebührensatzung zum jetzigen Zeitpunkt verzichtet werden.

 

Es ist vielmehr beabsichtigt, zunächst Erkenntnisse über die tatsächliche Inanspruchnahme des Angebotes  abzuwarten und erst bei entsprechender Nachfrage (und somit tatsächlicher Satzungsrelevanz) entsprechende Satzungsänderungen auf den Weg zu geben. Gegebenenfalls könnte es bei positiver Nachfrageentwicklung dann auch noch zu einer Ausweitung des Memoriam-Gartens kommen. Diese Option wurde bereits im ursprünglichen  Vertrag zwischen der Stadt Herne und der Garten- & Landschaftsbau Alfred Steinmacher  OHG vereinbart.

 

Die Gebühr für den Erwerb eines Grabes im Memoriam-Garten  zu Lebzeiten würde sich an Position 5 "Gebühr für den Erwerb von Nutzungsrechten" (hier 5.1 "Reihengräber") der Friedhofsgebührensatzung orientieren.

 

Die Position "Verlängerung eines Nutzungsrechtes im Memoriam-Garten" wäre dagegen neu festzusetzen. Aktueller Handlungsbedarf für eine Angleichung der Gebührensatzung wird mit Blick auf die festgelegte Nutzungszeit dieser Gräber von grundsätzlich 25 Jahren nicht gesehen.

 

In der zweiten Jahreshälfte ist eine Neukalkulation der städtischen Friedhofsgebühren erforderlich, die dann voraussichtlich auch die Verabschiedung einer Änderungssatzung zur Folge haben wird. Von daher bietet es sich in diesem Zusammenhang an, die bisher noch nicht vorhandene Gebührenposition nach entsprechender Kalkulation in diesem Zusam-menhang in die Gebührensatzung aufzunehmen.

 

 

 

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Friedrichs      


Anlagen:
Keine