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Finanzielle Auswirkungen in Euro
Teilergebnisplan (konsumtiv)
Produkt | Kontengruppe | Ertrag/Aufwand (-) |
Nr.: Bez.: | Nr.: Bez.: | keine |
Teilfinanzplan (investiv)
Maßnahme | Kontengruppe | Einzahlung/Auszahlung (-) |
Nr.: Bez.: | Nr.: Bez.: | keine |
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt:
Als Vertreter/in der Stadt für die Mitgliederversammlung der Veranstaltergemeinschaft Herne90acht e.V. wird
________________________________(CDU)
bestimmt.
Die Bestimmung gilt für 6 Jahre beginnend mit dem Zugang der Mitteilung des Vorstandes des Vereins Herne90acht nach § 6 Abs. 4 der Satzung des Vereins Herne90acht. Scheidet der/die Vertreter/in aus dem Amt, das zur Bestimmung geführt hat, aus, so endet seine/ihre Bestimmung als Vertreter/in der Stadt.
Sachverhalt:
Gemäß § 62 Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) i. V. m. der Satzung der Veranstaltergemeinschaft muss diese von mindestens 8, höchstens 23 natürlichen Personen gegründet worden sein, die u. a. vom Rat der kreisfreien Stadt bestimmt werden. Von den in § 62 Abs. 1 Nr. 4 LMG genannten Stellen werden gemäß § 63 Abs. 1 LMG zwei Mitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl vom Rat der Stadt gewählt.
Zudem müssen gemäß § 63 Abs. 4 des LMG Stellen, die mehrere Mitglieder bestimmen, zur Hälfte dieser Mitglieder Frauen bestimmen.
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 12.04.2011 Frau Stadtverordnete Bettina Szelag zur Vertreterin der Stadt für die Mitgliederversammlung der Veranstaltergemeinschaft Herne90acht für die Zeit vom 01.07.2011 bis 03.07.2017 bestimmt. Somit ist für Frau Stadtverordnete Bettina Szelag durch den Rat der Stadt ein neues Mitglied zu bestimmen.
Der Rat der Stadt hat zudem in seiner Sitzung am 03.05.2016 für die Mitgliederversammlung der Veranstaltergemeinschaft Herrn Stadtverordneten Ulrich Klonki für 6 Jahre beginnend mit dem Zugang der Mitteilung des Vorstandes des Vereins Herne90acht bestimmt.
Gemäß § 63 Abs. 3 LMG i. V. m. § 6 Abs. 5 der Satzung des Vereins Herne90acht erwirbt ein Mitglied die Mitgliedschaft für sechs Jahre, beginnend mit dem Tag des Zugangs der Mitteilung des Vorstandes. Der Vorstand spricht die Bestätigung der Mitgliedschaft nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung und nach der Feststellung der Landesanstalt für Medien nach § 64 Abs. 6 des LMG aus.
Der Oberbürgermeister
in Vertretung
Dr. Klee
Stadtdirektor
Anlagen:
Keine