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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2016/0649  

Betreff: Fünfte Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Herne
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Beuing, 4513
Federführend:FB 25 - Steuern und Zahlungsabwicklung Bearbeiter/-in: Pukrop, Katja
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen Vorberatung
22.09.2016 
des Ausschusses für Finanzen und Beteiligungen beschlossen   
Haupt- und Personalausschuss Vorberatung
27.09.2016 
des Haupt- und Personalausschusses beschlossen   
Rat der Stadt Vorberatung
06.10.2016 
des Rates der Stadt beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

 

Finanzielle Auswirkungen in Euro

 

           Teilergebnisplan (konsumtiv)

Produkt

Kontengruppe

Ertrag/Aufwand (-)

Nr.:60101

Bez.:Allgemeine

Finanzwirtschaft

Nr.:1

Bez.:Steuern und ähnliche Abgaben

 

380.000 €

 

Teilfinanzplan (investiv)

Maßnahme

Kontengruppe

Einzahlung/Auszahlung (-)

Nr.:---

Bez.:---

Nr.:---

Bez.:---

----

        


Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt beschließt die Fünfte Satzung zur Änderung der Vergnügungs­steuersatzung der Stadt Herne gemäß Anlage.

 

        


Sachverhalt:
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 26.01.2016 die Fortschreibung des Haushaltssanierungsplanes 2016 bis 2021 beschlossen und die Verwaltung beauftragt, die im Haushaltssanierungsplan enthaltenen Maßnahmen vorbehaltlich eigener Änderungsbeschlüsse umzusetzen.

Als zusätzliche Maßnahme sind ab 2017 die um ein Jahr vorgezogene Erhöhung der Vergnügungssteuer und die Erhöhung des Besteuerungsmaßstabes um 2 %-Punkte vorgesehen.

Der Steuersatz von 18 % der Einspielergebnisse der Geldspielgeräte ist seit dem 01.07.2014 unverändert. Es wird vorgeschlagen, den Steuersatz der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung auf 20 % des Einspielergebnisses zu erhöhen.

 

 

Entwicklung der Spielhallen und der aufgestellten Geldspielgeräte

Die Anzahl der aktiven Spielhallen ist im letzten Jahr unverändert bei 71 geblieben. Es gab lediglich geringfügige Schwankungen durch Betreiberwechsel. In allen Spielhallenbetrieben sind insgesamt 747 Geldspielgeräte aufgestellt.

 

Das bisher für 2016 ermittelte durchschnittliche Einspielergebnis aller Spielhallen beläuft sich auf ca. 20.700 Euro (pro Monat/je Spielhalle). Das ist eine Steigerung um 2.600 Euro gegenüber dem durchschnittlichen Einspielergebnis im Jahr 2013.

 

Bei dem bisherigen Steuersatz von 18 % vom durchschnittlichen Einspielergebnis beträgt die Vergnügungssteuer 3.726  Euro (pro Monat/je Spielhalle). Bei einem Steuersatz von 20 % würde die Steuer 4.140 Euro betragen. Das ergibt eine Steigerung von 414 Euro bzw. um  11 %. Für 2017 wären 323.334 Euro für 11 abrechnungsfähige Monate zu erwarten.

 

Da die Steueranmeldung bis zum 10. Tag des nachfolgenden Kalendermonats vorzulegen ist, kann der Erhöhungsbetrag im folgenden Jahr lediglich für 11 Monate berechnet werden. 

 

Entwicklung der aufgestellten Geldspielgeräte in Gaststätten oder ähnliche Betrieben

 

In 103 Gaststätten oder ähnlichen Betrieben (Aufstellungsorte) sind insgesamt 222 Geldspielgeräte aufgestellt.

 

Das bisher durchschnittliche Einspielergebnis im Jahr 2016 beläuft sich auf ca. 2.500 Euro (pro Monat/je Aufstellungsort). Dies ist eine Steigerung um 800 € gegenüber dem durchschnittlichen Einspielergebnis im Jahr 2013.

 

Bei dem bisherigen Steuersatz von 18 % vom durchschnittlichen Einspielergebnis beträgt die Vergnügungssteuer 450 Euro (pro Monat/je Aufstellungsort). Bei einem Steuersatz von 20 % würde die monatliche Steuer 500 Euro betragen. Das ergibt eine Steigerung von 50 Euro bzw. um 11 %. Für 2017 wären für  11 abrechnungsfähige Monate  56.650 € zu erwarten.

 

Resümee

 

Die Vergnügungssteuer dient nicht allein der Einnahmeerzielung der Gemeinde, sondern verfolgt auch ordnungspolitische Ziele.

 

Die Anzahl der Spielhallen hat sich in Herne seit 2013 nicht verändert. Die Anzahl der Gaststätten und ähnlichen Betriebe und die hier aufgestellten Geldspielgeräte haben sich geringfügig vermindert. Der jetzige Steuersatz hat keine erdrosselnde Wirkung der Vergnügungssteuer und führt nicht zur Eindämmung der Spielhallen und der aufgestellten Geldspielgeräte in Gaststätten und ähnlichen Betrieben. Durch die Erhöhung des Steuersatzes von 18 auf 20 % wird es folglich nicht zu einer erdrosselnden Wirkung der Vergnügungssteuer kommen.

 

Steuersätze der Nachbargemeinden

 

SpielhallenGaststätten und ähnl. Betrieben

Bottrop    19 %19 %

Duisburg    19 %19 %

Essen    19 %16 %

Hagen    21 %13 %

Hamm    20 %20 %

Herten    20 %20 %

Krefeld    20 %20 %

Münster    19 %                 19 %

Wuppertal    20 %20 %

 

 

Die zu erwartenden Erträge werden sich auf ca. 380.000 Euro belaufen.

 

Die Änderung des § 9 Abs. 3 der Vergnügungssteuersatzung erfolgt aus Vereinfachungs-gründen von Verwaltungsgeschäften (derzeit ist die Steueranmeldung bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Kalendermonats vorzunehmen); die Ergänzung des § 13 Abs. 6 ist redaktionell bedingt.

 

 

Der Oberbürgermeister

in Vertretung

 

 

 

Dr. Klee

Stadtdirektor

 

 


Anlage:


Entwurf der Fünften Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Herne

 

 

        

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Entwurf der Fünften Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Herne (15 KB) PDF-Dokument (63 KB)