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Der Ausschuss nimmt die Abgabe der Optionserklärung durch die Stadt Herne zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Die bisher geltende Umsatzsteuerregelung (sog. Altregelung) für die Betriebe gewerblicher Art (BgA) wird ab dem 01.01.2017 durch den neuen § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) abgelöst. Künftig werden nicht mehr nur die Umsätze der bisherigen BgA besteuert, sondern einerseits alle Umsätze auf Grund privatrechtlicher Verträge und andererseits Leistungen auf Grund öffentlich-rechtlicher Regelungen, wenn größere Wettbewerbsverzerrungen vorliegen, und schließlich Beistandsleistungen an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ob ein körperschaftsteuerlicher BgA vorliegt, ist nicht mehr relevant, so dass auch die bislang maßgebliche Umsatzgrenze von 30.678 Euro unbedeutend wird. Zukünftig können die mit den „neuen“ steuerpflichtigen Umsätzen in Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden.
Um die Auswirkungen der Neuregelung abschätzen zu können, ist eine umfangreiche Leistungs- und Vertragsinventur erforderlich. Dies sollte für alle Haushaltspositionen geschehen, um die Risiken (mögliche Umsatzsteuerverkürzung oder Umsatzsteuerhinterziehung) gering zu halten. Der Deutsche Städtetag geht dabei von erheblichen administrativen und steuerlichen Mehrbelastungen für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) aus. Weiterhin bestehen Unsicherheiten hinsichtlich der Auslegung des § 2b UStG. Ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Klärung dieser Unsicherheiten, das anfangs für den Sommer/Herbst 2016 erwartet wurde, steht aus. Neuere Schätzungen vermuten es später, womöglich erst zum Frühjahr 2017.
Die Stadt Herne wird bis zum 31.12.2016 gegenüber dem Finanzamt eine Erklärung (Optionserklärung, § 27 Abs. 22 UStG) abgeben, dass sie weiter die Altregelung anwenden will, längstens bis einschließlich 2020. Nach Abgabe der Optionserklärung ist ein Wechsel zur neuen Umsatzbesteuerung vor dem 01.01.2021 durch Widerruf der Optionserklärung möglich (jeweils zum Ende des Kalenderjahres). Eine Rückkehr zur Altregelung ist danach nicht mehr möglich.
Gemäß Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 19.04.2016 ist die Optionserklärung nach § 27 Absatz 22 Satz 3 UStG durch die juristische Person des öffentlichen Rechts für sämtliche von ihr ausgeübte Tätigkeiten einheitlich abzugeben. Eine Beschränkung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist nicht zulässig. Die Abgabe einer Optionserklärung durch eine einzelne Organisationseinheit oder Einrichtung der juristischen Person des öffentlichen Rechts (z. B. Behörde, Dienststelle, Betrieb gewerblicher Art oder land- und forstwirtschaftlicher Betrieb) nur für ihren Bereich ist nicht zulässig.
Die Optionserklärung ist durch den gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten abzugeben und grundsätzlich an das nach § 21 AO zuständige Finanzamt zu richten.
Eine noch zu bildende Projektgruppe nimmt zu jeder Haushaltsstelle eine steuerliche Bewertung vor (Leistungsinventur) und sichtet und bewertet die in den einzelnen Verwaltungsgliederungen vorliegenden vertraglichen Unterlagen (Vertragsinventur).
Das Projekt soll nach Vorliegen der Ausführungsbestimmungen zum § 2 b UStG des BMF (erwartet im Frühjahr 2017) gestartet werden.
Der Oberbürgermeister
in Vertretung
Dr. Klee
Stadtdirektor
Anlagen:
Keine