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Finanzielle Auswirkungen in Euro
Teilergebnisplan (konsumtiv)
Produkt | Kontengruppe | Ertrag/Aufwand (-) |
Nr.: Bez.: | Nr.: Bez.: | keine |
Teilfinanzplan (investiv)
Maßnahme | Kontengruppe | Einzahlung/Auszahlung (-) |
Nr.: Bez.: | Nr.: Bez.: | keine |
Beschlussvorschlag:
I. Der Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen genehmigt
II. Der Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen beschließt
Den Vertretern/innen der Stadt in der nächsten Gesellschafterversammlung der Vermögensverwaltungsgesellschaft für Versorgung und Verkehr der Stadt Herne mbH (VVH) wird die Weisung erteilt, die erfolgte Beauftragung der Geschäftsführung an den/die Vertreter/in der VVH in der Gesellschafterversammlung der HGW
zu genehmigen.
Sachverhalt:
Zu Punkt I.1:
Der Jahresabschluss 2015 der Herner Gesellschaft für Wohnungsbau mbH (HGW) schließt mit einer Bilanzsumme von 100.752.285,70 € (Vorjahr: 99.376.126,52 €) und einem Jahresüberschuss lt. Gewinn- und Verlustrechnung von 423.313,37 € (Vorjahr: 281.450,76 €) ab.
Zu Punkt I.2:
Der Jahresabschluss 2015 der HGW ist vom Verband der Wohnungswirtschaft Rheinland Westfalen e.V. geprüft worden. Es wurde der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk erteilt.
Die Prüfung erstreckte sich auch auf die Beachtung der Vorschriften des § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz. Aufgrund des Prüfungsergebnisses kann sowohl den Mitgliedern des Aufsichtsrates als auch der Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung erteilt werden.
Zu Punkt I.3:
Für das Geschäftsjahr 2016 schlägt die Geschäftsführung vor, den Verband der Wohnungswirtschaft Rheinland Westfalen e.V. zum Abschlussprüfer zu bestellen.
Zu Punkt II. 1 - 3:
Die Vermögensverwaltungsgesellschaft für Versorgung und Verkehr der Stadt Herne mbH (VVH) ist seit Dezember 2008 mit 10,93 % an der Herner Gesellschaft für Wohnungsbau mbH beteiligt. Gemäß § 13 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesellschaftsvertrages der VVH übt die Gesellschafterversammlung der VVH das Vorschlags- und Entsendungsrecht für Mitglieder in Organen von Tochtergesellschaften oder Gesellschaften, an denen eine Beteiligung besteht, aus. Die Gesellschafterversammlung besteht nach § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der HGW neben den Vertretern/innen der Stadt aus einem/r Vertreter/in der VVH. Diese/r wird durch die Geschäftsführung der VVH angewiesen. Hinsichtlich der einzelnen Beschlusspunkte wird auf die Ausführungen zu den Punkten I.1-3 verwiesen.
Der Aufsichtsrat der HGW hat gem. § 11 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag zur Ergebnisverwendung zu prüfen. Gemäß § 7 Ziffern 13, 14 und 15 des Gesellschaftsvertrages der HGW obliegt die Entscheidung über die oben aufgeführten Punkte der Gesellschafterversammlung. Der Aufsichtsrat hat diese Angelegenheiten gem. § 11 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages in seiner Sitzung am 24.08.2016 vorberaten. Die Gesellschafterversammlung hat die Beschlüsse am 31.08.2016 vorbehaltlich der Genehmigung durch den Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen gefasst.
Der Jahresabschluss ist vorab allen Fraktionsvorsitzenden und Sprechern der Gruppen im Rat zur Kenntnis zugeleitet worden.
Der Oberbürgermeister
in Vertretung
Klee
Stadtdirektor
Anlagen:
Keine