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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt unterstützt die an den Gemeinsamen Bundesausschuss gerichtete Forderung der Stadt Mühlheim, die Absätze 2 bis 5 des § 65 der Bedarfsplanungsrichtlinie ersatzlos zu streichen.
Sachverhalt:
In § 65 Absatz 2 ff. der Bedarfsplanungsrichtlinie wird die ärztliche Versorgung des Ruhrgebiets gesondert beplant. Die für das Ruhrgebiet zu Grunde gelegten Zahlen gehen davon aus, dass die Ärzte(innen) höhere Patientenzahlen versorgen können als in anderen Regionen. Dies führt z.B. im Hausärztebereich zu einer um 30 % erhöhten Versorgungszahl, mit dem Effekt, dass zahlreiche Städte im Ruhrgebiet – so auch Herne - als überversorgt gelten.
Dies hat den Rat der Stadt Mühlheim bewogen den Gemeinsamen Bundesausschuss aufzufordern, die Absätze 2 bis 5 des § 65 der Bedarfsplanungsrichtlinie ersatzlos zu streichen und die Städte und Landkreise in der Sonderregion Ruhrgebiet zu bitten, das Anliegen zu unterstützen.
Da auch die Stadt Herne in der Hausärztlichen Versorgung aufgrund der Sonderrichtline als "überversorgtes Gebiet" gilt, droht wie in Mühlheim bei altersbedingtem Ausscheiden von Ärztinnen und Ärzten die Schließung der Praxen, da die kassenärztliche Vereinigung die Neuzulassung von Ärztinnen und Ärzten unter Verweis auf die "Überversorgung" verweigern kann.
Aus diesem Grunde unterstützt Rat der Stadt den Aufruf der Stadt Mühlheim und schließt sich der an den Gemeinsamen Bundesausschuss gerichteten Bitte, die Absätze 2 bis 5 des § 65 der Bedarfsplanungsrichtlinie ersatzlos zu streichen, an.
Der Oberbürgermeister
in Vertretung
Chudziak
Anlagen:
Bedarfsplanungsrichtlinie
§ 65 der Bedarfsplanungsrichtlinie
Aufruf der Stadt Mühlheim an den Gemeinsamen Bundesausschuss
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Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ![]() |
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1 | öffentlich | § 65 Bedarfsplanungsrichtlinie (17 KB) | ![]() |
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2 | öffentlich | Bedarfsplanungs-RL vom 2015-10-15 in Kraft seit 2016-01-06 (1563 KB) | |||
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3 | öffentlich | Aufruf der Stadt Mühlheim an den Gemeinsamen Bundesausschuss (1458 KB) |