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Finanzielle Auswirkungen in Euro
Teilergebnisplan (konsumtiv)
Produkt | Kontengruppe | Ertrag/Aufwand (-) |
Nr.: 57.01 Bez.: Finanzbeziehungen… | Nr.: 19 Bez.: Finanzerträge | 2.104.375,00 € (netto) |
Teilfinanzplan (investiv)
Maßnahme | Kontengruppe | Einzahlung/Auszahlung (-) |
Nr.: --- Bez.: --- | Nr.: --- Bez.: --- | keine |
Beschlussvorschlag:
Sachverhalt:
Zu Punkt I. Nr. 1-3:
Gemäß § 24 Abs. 4 SpkG NW legt der Verwaltungsrat nach Feststellung des Jahresabschlusses und Billigung des Lageberichtes diesen mit Bestätigungsvermerk des Sparkassen- und Giroverbandes sowie den Lagebericht der Vertretung des Trägers vor.
Der Jahresabschluss 2015 mit einer Bilanzsumme in Höhe von 1.626.154.413,54 € (Vorjahr: 1.619.271.042,57 €) und einem Bilanzgewinn von in Höhe von 2.756.424,06 € (Vorjahr: 3.161.429,33 €) sowie der Lagebericht der Herner Sparkasse sind von der Prüfungsstelle des Sparkassenverbandes Westfalen-Lippe Münster geprüft worden.
Es wurde der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk erteilt. Aufgrund des uneinge-schränkten Bestätigungsvermerkes hat der Verwaltungsrat lt. § 15 Abs. 2 lit. d) SpkG NW in seiner Sitzung am 19. Mai 2016 einstimmig beschlossen, den Jahresabschluss festzustellen und den Lagebericht zu billigen.
Zu Punkt I. Nr. 4:
In seiner Sitzung am 16. Juni 2011 hat der Verwaltungsrat der Herner Sparkasse auf Vorschlag des Vorstands die Einführung eines Corporate Governance Kodex für die Herner Sparkasse beschlossen.
Der Kodex enthält auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen – insbesondere des SpkG NW – einen Standard guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung. Die Grundsätze des Kodex sind geleitet von den Zielen der Verantwortung der Organe der Sparkassen (Verwaltungsrat und Vorstand) für das Institut und der Sicherstellung von Transparenz und Kontrolle. Der Kodex beschreibt die Verpflichtung von Verwaltungsrat und Vorstand, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen für den Bestand und die weitere Entwicklung der Sparkasse und eine nachhaltige Erfüllung ihres öffentlichen Auftrages zu sorgen. Ferner regelt der Kodex gemeinsame Bestimmungen für Vorstand und Verwaltungsrat, für die Zusammenarbeit der beiden Organe sowie Bestimmungen, die ausschließlich den Vorstand bzw. den Verwaltungsrat betreffen. Schließlich behandelt der Kodex zudem die Rechnungslegung und die Abschlussprüfung. Hierbei nimmt der Kodex an vielen Stellen auf die Gesetzeslage (SpkG NW) Bezug.
Die Sparkassenverbände überprüfen den Sparkassenkodex regelmäßig einmal jährlich vor dem Hintergrund gesetzlicher Entwicklungen und schlagen bei Bedarf Anpassungen vor. Vorstand und Verwaltungsrat sollen gemeinsam jährlich über die Einhaltung der Empfehlung des Kodex berichten und ggf. Abweichungen erläutern. Dies soll gegenüber der Trägervertretung im Zuge der dortigen Beschlussfassung über die Entlastung der Organe und die Verwendung des Jahresüberschusses erfolgen.
Vorstand und Verwaltungsrat der Herner Sparkasse haben in der Sitzung des Verwaltungsrates am 19. Mai 2016 die gemeinsame Erklärung über die Einhaltung der Empfehlung des Kodex im Jahr 2015 unterzeichnet, die dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt ist.
Zu Punkt II. Nr. 1.:
Gemäß § 8 Abs. 2 lit. f) SpkG NW beschließt der Rat der Stadt über die Entlastung der Organe der Sparkasse.
Der Bestätigungsvermerk der Prüfungsstelle des Sparkassenverbandes Westfalen-Lippe ist erteilt worden (vgl. auch Punkt I. Nr. 1-3). Somit können dem Vorstand und dem Verwaltungsrat Entlastung erteilt werden.
Zu Punkt II. Nr. 2.:
Nach § 8 Abs. 2 lit. g) i. V. m. § 24 Abs. 4 SpkG NW beschließt die Vertretung des Trägers auf Vorschlag des Verwaltungsrates über die Verwendung des Jahresüberschusses nach
§ 25 SpkG NW.
Bei ihrer Entscheidung hat die Vertretung des Trägers die Angemessenheit der Ausschüttung im Hinblick auf die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Sparkasse sowie im Hinblick auf die Erfüllung des öffentlichen Auftrags der Sparkasse zu berücksichtigen (§ 25 Abs. 2 SpkG NW).
Der Ausschüttungsbetrag ist zur Erfüllung der gemeinwohlorientierten örtlichen Aufgaben des Trägers oder für gemeinnützige Zwecke zu verwenden und damit auf die Förderung des kommunalen, bürgerschaftlichen und trägerschaftlichen Engagements insbesondere in den Bereichen Bildung und Erziehung, Soziales und Familie, Kultur und Sport sowie Umwelt zu beschränken (§ 25 Abs. 3 SpkG NW).
Der Jahresüberschuss der Sparkasse beträgt 2.756.424,06 €.
Dieser kann
Der Verwaltungsrat der Herner Sparkasse hat in seiner Sitzung am 19. Mai 2016 dem Rat der Stadt einstimmig empfohlen, von dem o. a. Betrag
1. 2.500.000,00 € an den Träger auszuschütten und
2. 256.424,06 € der Sicherheitsrücklage zuzuführen.
Die Ausschüttung an die Stadt Herne beträgt nach Steuern 2.104.375,00 €.
Mit dem Beschluss 2.500.000 € brutto an die Stadt Herne auszuschütten, wird die Zielvorgabe des Haushaltssanierungsplans 2016 (Teilbetrag der Sanierungsmaßnahme Nr. 8, Konsolidierungsbeiträge der Beteiligungen) um 400.000 € brutto (netto: 336.700 €) verfehlt.
Die Herner Sparkasse hat zudem avisiert, dass die Spende für die Stadt Herne im Jahr 2016 mit 400.000 € ebenfalls geringer als erwartet (500.000 €) ausfallen könnte.
Nach der Systematik des Stärkungspaktgesetzes NW ist dieser Betrag durch eine neue/andere Konsolidierungsmaßnahme zu kompensieren.
Dieser Vorlage ist nach § 24 Abs. 4 SpkG NW der Geschäftsbericht 2015 (Anlage 2) beigefügt.
Der Oberbürgermeister
in Vertretung
Dr. Klee
Stadtdirektor
Anlagen:
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Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ![]() |
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1 | öffentlich | Erklärung Kodex Herner Sparkasse_Anlage 1 zu Vorlage 2016 0457 (53 KB) | |||
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2 | öffentlich | Herner Sparkasse_ GB 2015 (1354 KB) |