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Finanzielle Auswirkungen in Euro
Teilergebnisplan (konsumtiv)
Produkt | Kontengruppe | Ertrag/Aufwand (-) |
Nr.: Bez.: | Nr.: Bez.: | keine |
Teilfinanzplan (investiv)
Maßnahme | Kontengruppe | Einzahlung/Auszahlung (-) |
Nr.: Bez.: | Nr.: Bez.: | keine |
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Herne beschließt gemäß § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Landesplanungsgesetz und § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch die Erarbeitung folgender Änderung zum Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) und die Einleitung des Planverfahrens 23 HER Dienstleistungspark Schloss Strünkede
Sachverhalt:
Der Regionale Flächennutzungsplan der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen ist nach öffentlicher Bekanntmachung am 03.05.2010 wirksam geworden. Der Plan nimmt gleichzeitig die Funktion eines Regionalplans und eines gemeinsamen Flächennutzungsplans wahr.
Das Rechtsinstrument des Regionalen Flächennutzungsplans ist in der Neufassung des Landesplanungsgesetzes (LPlG) vom 16.03.2010 zwar entfallen, für den RFNP der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr wurde mit § 39 LPlG aber eine Überleitungsvorschrift geschaffen, die das Fortgelten des Planes sichert und die Planungsgemeinschaft auch zu seiner Änderung ermächtigt. Um Widersprüche zwischen dem RFNP und dem durch den Regionalverband Ruhr (RVR) aufzustellenden einheitlichen Regionalplan Ruhr zu vermeiden, erfordern RFNP- Änderungen hinsichtlich der regionalplanerischen Inhalte eine Benehmensherstellung, ab dem Erarbeitungsbeschluss des Regionalplan Ruhr eine Einvernehmensherstellung mit dem RVR. Diese Benehmensherstellung mit dem RVR wird im Rahmen der üblichen Behördenbeteiligung in das Planverfahren integriert.
Wenn der RVR das Aufstellungsverfahren für den einheitlichen Regionalplan Ruhr abgeschlossen hat, endet gemäß § 39 Abs. 4 Landesplanungsgesetz die Kompetenz der Planungsgemeinschaft zur Änderung des RFNP. Die bauleitplanerischen Inhalte gelten als kommunale Flächennutzungspläne oder – bei entsprechenden Beschlüssen der Räte – als gemeinsamer Flächennutzungsplan im Sinne von § 204 Baugesetzbuch fort. Diese Beschlüsse wurden im Juni/Juli 2013 in allen RFNP- Städten gefasst.
Der Änderungsbereich des Verfahrens 23 HER liegt im Stadtteil Baukau-Ost im Stadtbezirk Herne-Mitte. Er wird nördlich von der Forellstraße, östlich vom Westring, südlich von der Straße Lackmanns Hof und westlich von der Kaiserstraße begrenzt. Unterhalb der Fläche verläuft der Ostbach, der hier auch in Zukunft unterirdisch bzw. verrohrt verlaufen wird. Dieser Bereich ist nicht zu überbauen.
Auf der brutto ca. 9,8 ha großen Fläche sind verschiedene Nutzungen vorhanden: im Nordosten wurde vor kürzerer Zeit ein Bürogebäude errichtet; im Westen der Fläche befinden sich ein abgängiges Wohngebäude, ein Sportplatz, ein Kleinspielfeld und eine Kindertagesstätte. Den zentralen und flächenmäßig größten Bereich bilden der brach liegende ehemalige Baukauer Kirmesplatz und ein Baseball-Feld.
Die Fläche wird im wirksamen Regionalen Flächennutzungsplan überwiegend als Gewerbliche Baufläche / Allgemeiner Siedlungsbereich, im Westen und Süden als Grünfläche und überlagernd Regionaler Grünzug dargestellt. Dieses Planungsziel, das im RFNP-Aufstellungsverfahren auch durch einen Umwelt-Steckbrief dokumentiert wurde, soll nun – auf Grundlage eines in der Erarbeitung befindlichen städtebaulichen Entwicklungskonzepts – modifiziert werden. Zwar ist nach wie vor vorgesehen, die Fläche im Wesentlichen für Gewerbe / Dienstleistungen zu entwickeln, die Bauflächen sollen aber nach Westen bis zur Kaiserstraße und nach Süden bis zur Straße Lackmanns Hof erweitert werden. Zudem soll in kleinerem Umfang auch Wohnbebauung auf der Fläche realisiert werden. Diese Nutzungen werden zu einer Gemischten Baufläche zusammengefasst. Im Nordwesten des Änderungsbereichs wird zudem ein Sondergebiet großflächiger Einzelhandel vorgesehen, mit dem ein neuer Nahversorgungsstandort für den Ortsteil als Ersatz für das inzwischen nicht mehr vorhandene Nahversorgungszentrum Kaiserstraße entwickelt werden soll. Im Übrigen wird auf Änderungsplan und Begründungsentwurf (siehe Anlagen) verwiesen.
Das sogenannte Scoping (gemäß § 12 Abs. 4 Landesplanungsgesetz NRW in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Raumordnungsgesetz sowie § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch), in dem mit den einschlägigen öffentlichen Stellen, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gegenstand und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung festgelegt werden, soll im Zusammenhang mit der frühzeitigen Beteiligung erfolgen.
Der Überarbeitung / Konkretisierung der Planung auf Basis der Beteiligungsergebnisse folgt dann der Auslegungsbeschluss.
Dem Auslegungsbeschluss folgen die förmliche Bürger- und Behördenbeteiligung auf die Dauer von einem Monat und die landesplanungsrechtlich erforderliche Erörterung der Anregungen mit den Behörden. Nach dem abschließenden Planbeschluss (Aufstellungsbeschluss) wird die Änderung der Landesplanungsbehörde zur Genehmigung vorgelegt.
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Friedrichs
Stadtrat
Anlagen:
– Änderungsplan
Begründungsentwurf
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Aenderungsplan_23_HER (492 KB) | ||||
2 | öffentlich | 160411_23HER_Begruendung_Vorentwurf (288 KB) |