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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt zur Kenntnis, dass alle Anlagen dieser Beschlussvorlage vollständig zur Verfügung stehen und beschließt
1. Dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu den im Rahmen der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen wird zugestimmt.
2. Der geänderten bzw. ergänzten Begründung vom 02.05.2016 wird zugestimmt.
3. Der Bebauungsplan Nr. 241 „Siedlung Teutoburgia“ vom 02.05.2016 mit den in violetter Farbe eingetragenen Änderungen wird gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) als Satzung beschlossen.
Sachverhalt:
A. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird im Süden und Südwesten durch die Castroper Straße und den Bogenweg begrenzt, verläuft im weiteren Verlauf entlang der hinteren Grundstücksgrenzen der bebauten Grundstücke im Bereich der Schlägelstraße sowie des Teutoburgiahofes, umfasst im Norden die Schadeburgstraße sowie die nördlich an diese Straße angrenzenden Grundstücke, umfasst mehrere Grundstücke in der Straße Am Knie und verläuft anschließend entlang der östlichen Grundstücksgrenze der Bebauung an der Laubenstraße.
Der Geltungsbereich ist in der zum Beschluss gehörenden Anlage 1 dargestellt.
B. Planungsanlass und –erfordernis
In der Siedlung Teutoburgia sind in der Vergangenheit Anbauten und Nebenanlagen errichtet worden, die der Zielsetzung des Denkmalschutzes und dem derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 130 widersprechen. Bei rechtlichen Auseinandersetzungen hat das Gericht auf Festsetzungsfehler dieses Bebauungsplanes hingewiesen. Bei genauer Prüfung des Bebauungsplanes unter Würdigung aktueller Rechtsprechung wurde deutlich, dass eine Überarbeitung des Planes erforderlich ist.
C. Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Der neu aufgestellte Bebauungsplan Nr. 241 „Siedlung Teutoburgia“ dient dazu, das Erscheinungsbild der Siedlung Teutoburgia rechtlich zu sichern und dadurch die historische Struktur ablesbar zu erhalten
D. Bisheriges Planverfahren
Der Haupt- und Personalausschuss hat am 30.09.2014 folgendes beschlossen:
„Der Haupt- und Personalausschuss beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.241 Siedlung Teutoburgia, gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB). Der Bebauungsplan soll im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 aufgestellt werden, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.“
Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung hat am 11.09.2014 folgendes beschlossen:
„Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB.“
Die Beteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB hat im Rahmen der Sitzung der Bezirksvertretung Sodingen am 06.05.2015 stattgefunden.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte am 18.11.2014 (Datum des Anschreibens).
Der Haupt- und Personalausschuss hat am 01.03.2016 folgendes beschlossen:
„Der Haupt- und Personalausschuss beschließt, den Entwurf vom 14.12.2015 einschließlich Begründung und den bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Gemäß § 13a BauGB wird das Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.“
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB wurde am 21.03.2016 öffentlich bekannt gemacht und hat in der Zeit vom 29.03.2016 bis 29.04.2016 stattgefunden.
Eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB i.V.m. § 4a Absatz 3 BauGB zur Ergänzung einer Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung - Fuß- und Radweg - begrenzt auf die betroffenen Grundstückseigentümer erfolgte am 04.04.2016 (Datum des Anschreibens) mit Frist zur Stellungnahme bis zum 29.04.2016.
Die Stellungnahmen der Verwaltung zu den im Rahmen der Beteiligungen eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind als Anlage 4 beigefügt.
E. Änderungen nach der öffentlichen Auslegung
Nach Offenlage des Planentwurfes gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB gehen die folgende Änderungen in den Bebauungsplan ein.
Änderungen im Textteil:
Der bereits bestehende Hinweis Nr. 7 Kampfmittel wird auf Anregung des Fachbereichs Öffentliche Ordnung der Stadt Herne um folgenden Zusatz ergänzt:
„Werden bei der Durchführung von Vorhaben außergewöhnliche Verfärbungen des Erdaushubes oder verdächtige Gegenstände festgestellt, sind die Arbeiten sofort einzustellen und der Fachbereich Öffentliche Ordnung der Stadt Herne unter der Rufnummer 02323/16-2757 oder 02323/16-2295 zu verständigen.“
Änderungen im Planentwurf:
Der Planentwurf wird am nordwestlichen Rand um die Festsetzung Öffentliche Verkehrsfläche / Ergänzung Fuß-und Radweg ergänzt.
Die Abgrenzung des Geltungsbereiches der Denkmalbereichssatzung (nachrichtliche Übernahme) wird dargestellt.
Änderungen in der Begründung
Die Begründung wird um die kursiv in violetter Farbe gedruckten Textteile ergänzt.
Kapitel 3.6.5 Wasser
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine offenen Gewässer. Bei dem westlich des Teutoburgiahofes verlaufenden Kanals handelt es sich um den Börniger Bach. Dieser verläuft hier in Form eines verrohrten Schmutzwasserlaufes und ist gem. § 3 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz ein Gewässer dritter Ordnung.
Das Plangebiet ist durch die bereits in der Frühphase der Siedlung gebauten Straßen und Wege vollständig erschlossen. Diese öffentlichen Verkehrsflächen sind in der Planzeichnung zeichnerisch festgesetzt.
Im südlichen Plangebiet liegen kleinere Teilflächen, die für den Bau eines neuen Fuß- und Radweges benötigt werden. Die für den Fuß- und Radweg erforderlichen Flächen wurden bereits im rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. 130 „Teutoburgia“ als öffentliche Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ festgesetzt. In den neuen Bebauungsplan Nr. 241 werden diese öffentlichen Verkehrsflächen übernommen und ebenfalls als öffentliche Verkehrsflächen mit der besonderen Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ festgesetzt. Zusätzliche öffentliche Straßen sowie Fuß- und Radwege sind nicht erforderlich.
Der Bereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet. Bei Bedarf wird das Absuchen der zu bebauenden (Teil-Flächen) und / oder Baugruben durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe der Bezirksregierung Arnsberg empfohlen.
Werden bei der Durchführung von Vorhaben außergewöhnliche Verfärbungen des Erdaushubes oder verdächtige Gegenstände festgestellt, sind die Arbeiten sofort einzustellen und der Fachbereich Öffentliche Ordnung der Stadt Herne unter der Rufnummer 02323/16-2757 oder 02323/16-2295 zu verständigen.
Das Plangebiet ist durch die bestehenden Straßen und Wege vollständig erschlossen. Zusätzliche öffentliche Straßen und Wege sind deshalb nicht erforderlich. Dies betrifft auch die ÖPNV-Anbindung. Im südlichen Plangebiet streift ein geplanter Fuß- und Radweg den Geltungsbereich. Die hierfür benötigten Flächen sind wie auch schon im Bebauungsplan Nr. 130 „Teutoburgia“ zeichnerisch als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt
Die Begründung erhält das Datum vom 02.05.2016. Änderungen gegenüber der Begründung vom 14.12.2015 sind in kursiver, farbiger Schrift vorgenommen.
Eine erneute Beteiligung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB ist aufgrund dieser Änderungen nicht erforderlich.
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
(Friedrichs)
Stadtrat
Anlagen:
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Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ![]() |
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1 | öffentlich | Anlage1_LageImStadtgebiet10000 (658 KB) | |||
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2 | öffentlich | Anlage2_Bebauungsplan_magenta (1947 KB) | |||
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3 | öffentlich | Anlage3_Begründung (2417 KB) | |||
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4 | öffentlich | Anlage4_UVP_Vorprüfung (68 KB) | |||
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5 | öffentlich | Anlage5_Abwägungsvorschlag (192 KB) |