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Finanzielle Auswirkungen in Euro
Teilergebnisplan (konsumtiv)
Produkt | Kontengruppe | Ertrag/Aufwand (-) |
Nr.: --- Bez.: | Nr.: --- Bez.: | keine |
Teilfinanzplan (investiv)
Maßnahme | Kontengruppe | Einzahlung/Auszahlung (-) |
Nr.: Bez.: | Nr.: Bez.: | keine |
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt:
Als Vertreter/in der Stadt für die Mitgliederversammlung der Veranstaltergemeinschaft Herne90acht e.V. wird
________________________________(SPD)
bestimmt.
Die Bestimmung gilt für 6 Jahre beginnend mit dem Zugang der Mitteilung des Vorstandes des Vereins Herne90acht nach § 6 Abs. 4 der Satzung des Vereins Herne90acht. Scheidet der/die Vertreter/in aus dem Amt, das zur Bestimmung geführt hat, aus, so endet seine/ihre Bestimmung als Vertreter/in der Stadt.
Sachverhalt:
Gemäß § 62 Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) i. V. m. der Satzung der Veranstaltergemeinschaft muss diese von mindestens 8, höchstens 23 natürlichen Personen gegründet worden sein, die u. a. vom Rat der kreisfreien Stadt bestimmt werden. Von den in § 62 Abs. 1 Nr. 4 LMG genannten Stellen werden gemäß § 63 Abs. 1 LMG zwei Mitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl vom Rat der Stadt gewählt.
Zudem müssen gemäß § 63 Abs. 4 des LMG Stellen, die mehrere Mitglieder bestimmen, zur Hälfte dieser Mitglieder Frauen bestimmen.
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 06. Juli 2010 Herrn Ulrich Kohlloeffel zum Vertreter für die Mitgliederversammlung der Veranstaltergemeinschaft Herne 90acht für die Zeit vom 07.11.2010 bis 07.11.2016 bestimmt. Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 12.04.2011 für die Mitgliederversammlung der Veranstaltergemeinschaft Frau Stadtverordnete zudem Bettina Szelag für die Zeit vom 01.07.2011 bis 30.06.2017 bestimmt.
Herr Ulrich Kohlloeffel hat mit Schreiben vom 26.02.2016 darüber informiert, dass er als vom Rat der Stadt Herne bestimmtes Mitglied zum 31.03.2016 aus der Veranstaltergemeinschaft von Radio Herne 90acht e.V. ausscheidet.
Somit ist durch den Rat der Stadt ein neues Mitglied zu bestimmen.
Gemäß § 63 Abs. 3 LMG i. V. m. § 6 Abs. 5 der Satzung des Vereins Herne90acht erwirbt ein Mitglied die Mitgliedschaft für sechs Jahre, beginnend mit dem Tag des Zugangs der Mitteilung des Vorstandes nach § 6 Abs. 5 der Satzung. Der Vorstand spricht die Bestätigung der Mitgliedschaft nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung und nach der Feststellung der Landesanstalt für Medien nach § 64 Abs. 6 des LMG aus.
Der Oberbürgermeister
in Vertretung
Dr. Klee
Stadtdirektor
Anlagen:
Keine