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Sachverhalt:
Bericht der Verwaltung zur Situation auf dem ehemaligen Kost/AGR Gelände und zu Hinweisen auf eine mögliche Folgenutzung
Derzeit liegt das ehemalige Kost-/AGR-Gelände brach. Die auf Antrag der früheren Firma Kost immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage zur Lagerung und Behandlung von Grünabfällen wurde bereits im Januar 2012 stillgelegt. Die Genehmigung nach BImSchG ist für diese Anlage damit bereits erloschen.
Die Genehmigungen für die Sortieranlage und die Altholzaufbereitungsanlagen, die bei dem Brandereignis am 27.08.2013 weitgehend zerstört wurden und nicht mehr im Einsatz sind, werden gemäß § 18 BImSchG mit Ablauf des 27.08.2016 erlöschen.
Der Betrieb der verbliebenen Anlagen wurde zum 31.12.2014 eingestellt. Die Genehmigung erlischt somit mit Ablauf des 31.12.2017.
Es gibt derzeit Hinweise darauf, dass eine Nachfolgenutzung beabsichtigt ist. Die Planungen dazu sind aber noch nicht besonders konkret. Auch in der Bochumer Presse wird vereinzelt über Anfragen z.B. eines Möbelhauses oder von Betrieben der Abfallentsorgung berichtet.
Nach Mitteilung der Bezirksregierung Arnsberg hat eine Abfallverwertungsfirma, die sich vorwiegend mit Bauschuttlagerung und -aufbereitung befasst, im Februar 2016 der BR Arnsberg als Genehmigungsbehörde ihre Planungen im groben Rahmen dargelegt.
Eine genaue Darstellung der geplanten Aktivitäten muss im Rahmen einer Anzeige nach § 15 BImSchG erfolgen. Hierbei ist darzulegen, welche von der Genehmigungslage abgedeckten, zukünftigen Tätigkeiten auf dem Betriebsgelände in Bochum geplant sind.
Im Rahmen eines Anzeigeverfahrens nach BImSchG wird dann zu prüfen sein, ob eine Änderungsgenehmigung oder sogar eine Neugenehmigung erforderlich sein wird.
In einem möglichen Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz wird die Eignung der Anlage im Hinblick auf alle Belange des Umweltschutzes umfassend überprüft.
Die Bezirksregierung Arnsberg hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass sie insbesondere aufgrund der früheren problematischen Nutzung des Geländes besonders sensibilisiert ist und einen strengen Maßstab an die Anlage im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit anlegen wird.
Gemäß § 5 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt u.a. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.
Eine mögliche Genehmigung nach BImSchG wird nur dann erteilt, wenn alle Anforderungen des Umweltschutzes und insbesondere des Nachbarschutzes erfüllt sind.
Der bei der Bezirksregierung vorstellig gewordene Interessent aus der Abfallbranche
kann im nichtöffentlichen Teil bekannt gegeben werden.
In Vertretung
Friedrichs
Stadtrat