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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2016/0234  

Betreff: Zuschüsse an Vereine nach den Sportförderrichtlinien - Förderzusage
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Fischer, Bernd
Federführend:FB 44 - Öffentliche Ordnung Bearbeiter/-in: Fischer, Bernd
Beratungsfolge:
Sportausschuss Entscheidung
05.04.2016 
des Sportausschusses beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

 


Beschlussvorschlag:

Der Sportausschuss beschließt, dem SC Constantin Herne Mark 1930 e. V. eine vorzeitige Zusage zur Förderung einer Investitionsmaßnahme zu erteilen. Der Verein wird erst in die Förderung aufgenommen, wenn andere Vereine ihre Förderung abgeschlossen haben.

Die Zusage gilt unter dem Vorbehalt der Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel.  


Sachverhalt:

In den vergangenen Jahren hat die Bezirksregierung Arnsberg objektbezogene Förderungen durchgeführt. Diese Förderungen erfolgten auf der Grundlage der Richtlinien für den Sportstättenbau des Landes NRW.

Im Laufe des Jahres 2003 wurden Bestrebungen bekannt, zum 01.01.2004 eine Pauschalisierung der Fördermittel durchzuführen. Nachdem die sogenannte „Sportpauschale“ eingeführt wurde, legte die Bezirksregierung in Ausführungsbestimmungen fest, dass die Kommunen auch für die Bewilligung und die Auszahlung der Vereinsinvestitionsanträge zuständig sein sollten.

 

Der SC Constantin Herne Mark 1930 e. V. will folgende Arbeiten verrichten und hat dafür einen Investitionskostenzuschuss beantragt:

 

  • Reparatur des Flachdaches der ehemaligen Jugendhütte

 

Der Verein möchte bereits vor Beschluss über die Förderzusage (Ende 2016) mit den Arbeiten beginnen.

 

 

Verfahren:

Die Kommunen mussten die Bestimmungen, die der Sportpauschale zu Grunde liegen, in  die kommunalen Sportförderrichtlinien einarbeiten. Dies ist in Herne mit Ratsbeschluss vom 15. Februar 2005 geschehen.

 

Die Regelungen, die den Vereinsbereich betreffen, sind unter Punkt 3.2 – Vereinssportanlagen – geregelt.

 

(Auszug aus den Richtlinien)

 

3.2 Vereinssportanlagen

 

3.2.1. Für den Neu-, Um- und Erweiterungsbau, die Sanierung und Modernisierung, den Erwerb, Pacht, Miete und Leasing von vereinseigenen Sportanlagen können Zuschüsse gewährt werden.

 

Die Bemessung der Zuwendung erfolgt in Anlehnung an die ehemaligen Sportförderrichtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen (Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Sportstättenbaus – Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 12.07.2001 – VIIA 3 – 8712 Nr. 177/2001) auf der Grundlage der dort festgelegten Förderungsgrundbeträge. Der Fördersatz beträgt 70 % der Bemessungsgrundlage. Soweit in den genannten Richtlinien keine geeigneten Bemessungsgrundlagen vorhanden sind, kann die Förderung bis zu 50 v. H. der anerkannten Gesamtkosten betragen.

 

(Auszug Ende).

 

In den vergangenen Jahren sind aufgrund der Neuregelung eine Vielzahl von Anträgen bei der Stadt Herne eingegangen.

 

In dem vorliegendem Fall soll eine vorzeitige Förderzusage erfolgen, um dem Verein die Möglichkeit zu geben, mit den Arbeiten zu beginnen. Die Gesamtkosten betragen lt. Aufstellung des Vereins ca. 7.000,00 Euro. Hierfür kann grundsätzlich ein Zuschuss von bis zu 3.500,00 Euro gewährt werden.

 

Die Regelungen, die diesen Bereich betreffen, sind unter Punkt 3.2 - Vereinssportanlagen - aufgeführt.

 

(Auszug aus den Richtlinien)

 

 

3.2.6 Ein Zuschuss wird nicht bewilligt, wenn mit dem Bauvorhaben vor Erteilung des Bewilligungsbescheides begonnen wurde. Ausnahmen hiervon sind vor Beginn des Bauvor-habens schriftlich zu beantragen.

 

(Auszug Ende).

 

Der o. g. Antrag soll für das Jahr 2016 vorzeitig in das Förderprogramm aufgenommen werden. Gleichzeitig muss die Zusage der Förderunschädlichkeit erfolgen.

 

Zu beachten sind im vorliegenden Fall die Bestimmungen der Punkte 2.1.5 und 2.2 der Sportförderrichtlinien. Danach kann ein Zuschuss nur dann gewährt werden, wenn die Antragstellenden eine Jugendabteilung unterhalten. Ausnahmen können in begründeten Fällen zugelassen werden. Grundsätzlich ist dann von einer Jugendabteilung auszugehen, wenn der Anteil der Jugendlichen an der Gesamtmitgliederzahl mindestens 5 % beträgt. Vereinen, die einen Anteil von 10 % Jugendlicher an der Gesamtmitgliederzahl nicht erreichen, können die Zuschüsse um bis zu 30 % gekürzt werden.

 

Im vorliegenden Fall unterschreitet der Mindestanteil von Jugendlichen an der Gesamtmitgliederzahl knapp die 5 % - Hürde. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass einige Jugendliche den Verein in den vergangenen Monaten verlassen haben, weil sie insbesondere aufgrund der defekten Flutlichtanlage keine optimalen Trainingsmöglichkeiten vorgefunden haben. Der Bau einer neuen Fluchtlichtanlage hat sich aufgrund äußerer Umstände stark verzögert. Dies kann dem Verein nicht angelastet werden. Insofern wird vorgeschlagen, doch den Höchzuschusswert von 50 % der anfallenden Kosten zu gewähren.

 

Im Rahmen der Sportpauschale sind für den Bereich der Vereinsfinanzierung grundsätzlich 127.500,00 € pro Jahr vorgesehen. Wegen der Vielzahl der noch nicht abgeschlossenen Projekte, wird das o.a. Förderprojekt zunächst auf die „Warteliste“ gesetzt. Der Verein wurde darüber informiert.

 

 

Der Oberbürgermeister

 

in Vertretung

 

 

 

 

Chudziak

Stadtrat

 

 

 

Anlage

- Antrag des Vereins vom 26.02.2016  


 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage Antrag SC Constantin (80 KB)