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Beschlussvorschlag:
1. Der Haupt- und Personalausschuss beschließt
die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr.10 – Nahversorgungsmarkt Paul-Gerhardt-Straße, gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB).
2. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt die Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB.
Sachverhalt:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Grundstücke Gemarkung Horsthausen, Flur 3, Flurstück 368, 369 und 1423 und wird begrenzt -
Der Geltungsbereich ist in der Anlage 1 dargestellt.
Im Plangebiet befindet sich derzeit ein Lebensmitteldiscounter mit ca. 1.000 qm Verkaufsfläche. Die Grundstücksgesellschaft Herne-Horsthausen Dr. Hemmersbach UG & Co. KG beabsichtigt, als Vorhabenträger auf der oben genannten Fläche einen Einzelhandelsbetrieb für Lebensmittel (LIDL) in einer Größenordnung von 1.200 qm Verkaufsfläche zu vergrößern. Dabei soll der vorhabenbezogene Bebauungsplan die planungsrechtlichen Voraussetzungen schaffen, um an dem Standort einen marktüblichen großflächigen Lebensmittel-Discounter (LIDL) mit 1.200 qm zu realisieren. Zur Standortsicherung und Gewährleistung der künftigen Nahversorgung soll die Verkaufsfläche um 200 qm vergrößert werden. Im derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 1 - Katharinastraße 2. Änderung ist die Realisierung des Vorhabens mit einer Vergrößerung der Verkaufsfläche nicht zulässig. Gemäß § 12 Abs. 2 BauGB beantragt der Vorhabenträger die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Anlage 3).
Mit der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes soll für den Standort eines bisherigen bestehenden großflächigen Lebensmittel-Marktes eine geringfügige Erweiterung ermöglicht werden.
Ziel der Planung ist es daher, eine Verkaufsflächenvergrößerung um 200 qm zu erzielen, um zur Standortsicherung des Vorhabens beizutragen und die geänderten Ansprüche hinsichtlich der aktuellen Mindestverkaufsflächengröße seitens des Betreibers zu berücksichtigen. Der Lebensmittel-Markt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes besitzt heute eine Verkaufsfläche von rund 1000 qm. Die Zulässigkeit der maximalen Gesamtverkaufsfläche für den Standort wird im Rahmen einer Verträglichkeitsuntersuchung nachgewiesen.
Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan soll die Voraussetzungen schaffen, die Fläche, die Erschließung sowie die Gebäude an die heutigen Marktbedingungen für einen Lebensmittel-Discounter anzupassen. Durch die Erweiterung des Marktes soll zudem die Nahversorgung im Umfeld des Plangebietes sichergestellt werden.
Die Erschließung der Stellplätze soll weiterhin über die Paul-Gerhardt-Straße erfolgen. Über die Pöppinghauser Straße (L645) ist lediglich die Lieferzufahrt geplant.
Durch das Bebauungsplanverfahren soll die Verträglichkeit der Planung hinsichtlich der unmittelbar angrenzenden Wohnbebauung des Plangebietes gesichert werden. Dabei sind insbesondere Vorkehrungen gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu treffen, um die Auswirkungen des Verkehrsaufkommens im Hinblick auf die Empfindlichkeit der angrenzenden Nutzung zu reduzieren.
Der Vorhabenträger beabsichtigt auf dem ca. 5.800 qm großen Grundstück die Erweiterung eines großflächigen LIDL-Discount-Marktes. Hierzu soll die zulässige Verkaufsfläche um 200 qm auf dann insgesamt 1.200 qm erweitert werden.
Da es sich bei der Planung um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb handelt, ist der Bebauungsplan auf Grund der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 10. April 2014, Az. 7 D 57/12.NE) im Regelverfahren mit Durchführung
einer Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB aufzustellen. Das beschleunigte Verfahren gemäß 13a BauGB kann demzufolge nicht angewendet werden. Die Planung sowie der Umfang der zu erarbeitenden Gutachten – wie Altlasten- bzw. Baugrunduntersuchung, Lärmschutz und Verkehrskonzept sowie Verträglichkeitsuntersuchung zum geplanten Einzelhandelsstandort– werden mit den zuständigen Fachbereichen und Behörden abgestimmt. Die Erarbeitung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird vom Abschluss eines Durchführungsvertrages gemäß § 12 Abs. 1 BauGB flankiert, in dem u. a. sämtliche Planungskosten auf den Vorhabenträger übertragen und städtebauliche Ziele gesichert werden.
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
(Friedrichs)
Stadtrat
Anlagen:
1. Übersichtsplan des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 10 – Nahversorgungsmarkt Paul-Gerhardt-Straße - im Stadtgebiet
2. Plangrundlage mit Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs
3. Vorentwurf des Vorhabens
4. Einleitungsantrag
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Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ![]() |
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1 | öffentlich | Anlage 1_Übersichtsplan (692 KB) | |||
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2 | öffentlich | Anlage 2_Abgrenzung räumlicher Geltungsbereich (903 KB) | |||
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3 | öffentlich | Anlage 3_Vorentwurf (3411 KB) | |||
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4 | öffentlich | Anlage 4_Einleitungsantrag (328 KB) |