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Finanzielle Auswirkungen in Euro
Teilergebnisplan (konsumtiv)
Produkt | Kontengruppe | Ertrag/Aufwand (-) |
Nr.: --- Bez.: --- | Nr.: --- Bez.: --- | keine |
Teilfinanzplan (investiv)
Maßnahme | Kontengruppe | Einzahlung/Auszahlung (-) |
Nr.: --- Bez.: --- | Nr.: --- Bez.: --- | keine |
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt wählt:
a) als ordentliches Mitglied des Verwaltungsrates der Herner Sparkasse
anstelle von Herrn Jörg Thielemann
Herrn Andreas Ellermann
b) als stellvertretende Mitglieder des Verwaltungsrates der Herner Sparkasse
Herrn Klaus Hünewinkel und
Herrn Thomas Kaminski.
Die Amtszeit der Vertreter/-innen entspricht der Dauer der Wahlzeit des Rates der Stadt. Scheidet ein gewähltes Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus dem Rat der Stadt oder aus dem Amt, das zur Wahl geführt hat, aus, so endet seine/ihre Mitgliedschaft im Verwaltungsrat.
Sachverhalt:
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 01.07.2014 (Vorlage 2014/0387) aufgrund des Wahlvorschlags der Personalversammlung der Herner Sparkasse vom 16.05.2014 u. a. die Dienstkräfte Herrn Jörg Thielemann als ordentliches Mitglied sowie Frau Elisabeth Müller und Herrn Andreas Ellermann als stellvertretende Mitglieder in den Verwaltungsrat der Herner Sparkasse gewählt.
Frau Elisabeth Müller ist zum 01.03.2016 in die Freizeitphase der Altersteilzeit eingetreten. Herr Jörg Thielemann scheidet zum 30.04.2016 aus Altersgründen aus den Diensten der Herner Sparkasse aus, sodass Nachbesetzungen im Verwaltungsrat der Herner Sparkasse erforderlich sind.
Bei Ausscheiden von Mitgliedern vor Ablauf der Wahlzeit sind gemäß § 12 Abs. 5 SpkG Nachfolger/innen vom Rat der Stadt zu wählen. Ersatzmitglieder für ausscheidende Dienstkräfte der Sparkasse sind aus dem Vorschlag der Personalversammlung zu wählen.
Der Wahlvorstand für die Wahl des Verwaltungsrates der Herner Sparkasse hat mit Schreiben vom 16.05.2014 mitgeteilt, dass bei der am 15.05.2014 durchgeführten Wahl zur Aufstellung des Vorschlags der Personalversammlung folgende Personen gewählt wurden:
1. | Dennis Taubenheim | 148 Stimmen | z. Zt. ordentliches Mitglied im Verwaltungsrat |
2. | Björn Eckey | 143 Stimmen | z. Zt. ordentliches Mitglied im Verwaltungsrat |
3. | Jochen Thunig | 143 Stimmen | z. Zt. ordentliches Mitglied im Verwaltungsrat |
4. | Bianca Meisolle | 111 Stimmen | z. Zt. ordentliches Mitglied im Verwaltungsrat |
5. | Jörg Thielemann | 108 Stimmen | z. Zt. ordentliches Mitglied im Verwaltungsrat |
6. | Elisabeth Müller | 93 Stimmen | z. Zt. stellvertretendes Mitglied im Verwaltungsrat |
7. | Andreas Ellermann | 71 Stimmen | z. Zt. stellvertretendes Mitglied im Verwaltungsrat |
8. | Thorsten Rudolph | 71 Stimmen | z. Zt. stellvertretendes Mitglied im Verwaltungsrat |
9. | Michael Klopp | 67 Stimmen | z. Zt. stellvertretendes Mitglied im Verwaltungsrat |
10. | Manfred Judel | 53 Stimmen | z. Zt. stellvertretendes Mitglied im Verwaltungsrat |
11. | Klaus Hünewinkel | 51 Stimmen |
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12. | Thomas Kaminski | 48 Stimmen |
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13. | Uwe Semert | 35 Stimmen |
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14. | Kornelia Kersting | 33 Stimmen |
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15. | Kerstin Nonn | 30 Stimmen |
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Daher wird vorgeschlagen, Herrn Andreas Ellermann als Nachfolger von Herrn Jörg Thielemann als ordentliches Mitglied sowie Herrn Klaus Hünewinkel als Nachfolger für Frau Elisabeth Müller und Herrn Thomas Kaminski als Nachfolger von Herrn Andreas Ellermann als stellvertretende Mitglieder zu wählen.
Nach § 8 Abs. 1 des Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen (SpkG NW) wählt die Vertretung des Trägers, d. h. der Rat der Stadt, die Mitglieder des Verwaltungsrates. Die Wahl erfolgt gemäß § 12 Absatz 1 SpkG NW für die Dauer der Wahlzeit des Rates der Stadt.
Gemäß § 10 Abs. 2 SpkG NW besteht der Verwaltungsrat bei Sparkassen mit 250 und mehr ständig Beschäftigten – bei der Herner Sparkasse werden zurzeit 416 Dienstkräfte ständig beschäftigt (Stand: 31.12.2014) – aus
a) dem vorsitzenden Mitglied,
b) neun weiteren sachkundigen Mitgliedern und
c) fünf Dienstkräften der Sparkasse.
Die persönlichen Anforderungen an ein Aufsichtsorganmitglied werden in § 25 d Abs. 1 Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG) geregelt:
„Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft müssen zuverlässig sein, die erforderliche Sachkunde zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das jeweilige Unternehmen betreibt, besitzen und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen.“
Zu den Kriterien wird nachfolgend ausgeführt:
1. Kriterium: Sachkunde der Verwaltungsratsmitglieder
Auch in der Vergangenheit war die Sachkunde eine wesentliche Wahlvoraussetzung. Aufgrund einer Erweiterung des § 12 Abs. 1 SpkG NW - bei der Änderung des Sparkassengesetzes Ende 2008 - wird die besondere Bedeutung der Sachkunde für die Mitarbeit im Verwaltungsrat noch einmal ausdrücklich hervorgehoben.
Nach § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SpkG NW hat der Träger die Voraussetzungen für die erforderliche Sachkunde vor der Wahl zu prüfen und sicherzustellen. Sachkunde bedeutet dabei den Nachweis einer fachlichen Eignung zum Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkasse.
Die Sachkunde kann auch durch entsprechende Vortätigkeiten erworben worden sein. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zählt in ihrem Merkblatt zur Kontrolle der Mitglieder in Verwaltungs- und Aufsichtsorganen hierzu folgende Tätigkeiten auf:
Die Sachkunde kann auch zeitnah (sechs Monate) nach Aufnahme der Tätigkeit durch geeignete Fortbildungsmaßnahmen erworben werden.
Ebenso müssen Mitglieder sicherstellen, dass sie ihre Entscheidungen stets auf der Basis einen aktuellen Informationsstandes treffen. Dieser ist ggfs. durch geeignete Weiterbildungsmaßnahmen sicherzustellen.
Hierzu müssen die Institute nach § 25 d Abs. 4 KWG angemessene und finanzielle Ressourcen einsetzen, um den Organmitgliedern die Einführung in ihr Amt zu erleichtern und die erforderliche Sachkunde zu erhalten.
2. Kriterium: Zuverlässigkeit:
Im Merkblatt der BaFin wird keine Zuverlässigkeit angenommen, „wenn persönliche Umstände nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Annahme rechtfertigen, dass diese die sorgfältige und ordnungsgemäße Wahrnehmung des Kontrollmandats beeinträchtigen können.“
„Auch Interessenkonflikte der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans insbesondere im Zusammenhang mit ihrer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit können derartige Umstände darstellen.
Ein Interessenkonflikt kann etwa dann bestehen, wenn das Mitglied, ein naher Angehöriger des Mitglieds oder ein von einem Mitglied geleitetes Unternehmen Geschäftsbeziehungen zu dem beaufsichtigten Unternehmen unterhält, aus denen sich eine gewisse wirtschaftliche Abhängigkeit von dem Unternehmen ergeben kann, etwa wenn es Kredite, andere Bankgeschäfte oder Versicherungsprodukte vermittelt.
Ein Interessenkonflikt kann auch vorliegen, wenn das Mitglied – oder das Unternehmen, für das es tätig oder an dem es beteiligt ist – ausfallgefährdeter Kreditnehmer des zu überwachenden Unternehmens ist.
Unzuverlässigkeit setzt kein Verschulden voraus.“
3. Kriterium: Höchstzahl von Mandaten:
Durch den Grundsatz zur Aufgabenwahrnehmung genügend Zeit zur Verfügung zu haben (vgl. § 25 d Abs. 1 KWG), wird in § 25 d Abs. 3a KWG die Höchstzahl der Mandate neu geregelt:
„Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts, das weder CRR-Institut noch Institut von erheblicher Bedeutung (…) ist, oder einer Finanzholding-Gesellschaft kann nicht sein,
Hinweis:
Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen weist in seinem Schreiben vom 28.05.2014 darauf hin, dass die grundlegenden Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes zu beachten sind. Dieser Sachverhalt ist auch in § 12 Abs. 3 SpKG NW geregelt.
Über die Wahl aller Mitglieder des Verwaltungsrates wird gemäß § 12 Absatz 4 Satz 1 SpkG NW in einem Wahlgang abgestimmt. Nach demselben Verfahren ist für jedes Mitglied ein/e Stellvertreter/in zu wählen, der/die bei Verhinderung des Mitgliedes dessen/deren Aufgaben wahrnimmt – persönliche Vertretung (§ 12 Absatz 4 Satz 2 SpkG NW).
Hinweis:
In dem o.a. Schreiben des Finanzministeriums des Landes NRW wird auch darauf hingewiesen, dass die Träger der Sparkassen verpflichtet sind, auf die in § 19 Abs. 6 SpkG NW normierte individuelle Veröffentlichung der Bezüge jedes einzelnen Mitglieds des Verwaltungsrates hinzuwirken. Daher haben die Träger sicherzustellen, dass nur solche Personen in den Verwaltungsrat gewählt werden, die sich vor der Wahl zu der entsprechenden individualisierten Veröffentlichung für die Dauer der gesamten Wahlperiode unwiderruflich verpflichten. Eine nachträgliche Nichterfüllung führt zur Abberufung aus dem Verwaltungsrat.
Der Oberbürgermeister
in Vertretung
Dr. Klee
Stadtdirektor
Anlagen:
Keine