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Finanzielle Auswirkungen in Euro
Teilergebnisplan (konsumtiv)
Produkt | Kontengruppe | Ertrag/Aufwand (-) |
Nr.: 12.05 Bez.: Feuerwehr und Zivilschutz | Nr.: 4 Bez.: Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte |
rd. 60.000 € |
Nr.: 5 Bez.: Privatrechtliche Leistungsentgelte |
rd. 31.500 € | |
Nr.: 27 Bez.: Erträge aus internen Leistungsbeziehungen |
rd. 63.350 € |
Beschlussvorschlag:
Sachverhalt:
Bisher erfolgten die Festsetzungen auf der Grundlage des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG). Nunmehr bildet das am 17. Dezember 2015 im Landtag NRW beschlossene und am 01.01.2016 in Kraft getretene Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG), welches das FSHG abgelöst hat, die rechtliche Basis für die Gebühren- und Entgeltfestsetzungen.
Die Stadt Herne ist gemäß § 3 BHKG verpflichtet, innerhalb ihrer Gemeindegrenzen eine Feuerwehr einzurichten und zu unterhalten. Die anfallenden Kosten für die im BHKG geregelten Aufgaben sind grundsätzlich von den Gemeinden zu tragen (§ 50 BHKG). In den nachfolgend genannten Fällen können die Gemeinden ausnahmsweise Kostenersatz, Entgelte oder Gebühren verlangen:
- Für allgemeine Leistungen der Feuerwehr im Sinne des § 52 Abs. 2 BHKG kann Kostenersatz erhoben werden. Der Kostenersatz ist gemäß § 52 Abs. 4 BHKG als Gebühr durch Satzung zu regeln.
- Für die Leistungen im Rahmen einer Brandverhütungsschau (§ 26 BHKG) kann eine entsprechende Gebühr erhoben werden. Die Gebühr ist gemäß § 52 Abs. 5
S. 1 BHKG ebenfalls durch Satzung zu regeln.
- Für Leistungen, die über den im BHKG genannten Aufgabenbereich hinausgehen und für die Gestellung von Brandsicherheitswachen können gemäß § 52 Abs. 5 S. 2 BHKG Entgelte erhoben werden. Der Entgeltanspruch wird bei der Stadt Herne auf der Grundlage einer entsprechenden Entgeltordnung berechnet.
Die Gebühren und Entgelte für Leistungen der Feuerwehr müssen an die Regelungen des neuen Gesetzes, sollen gleichzeitig aber auch an die aktuellen Kostenentwicklungen angepasst werden. Wie schon in den Vorjahren wurden Tarife für Fahrzeuggruppen und einzelne Sachkosten kalkuliert. Daneben sind für einige Einsatz-/Leistungsarten Pauschalen festgesetzt worden.
Die Gebühren und Entgelte für den Personaleinsatz werden entsprechend dem „Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales über die Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ festgesetzt.
Die weitaus überwiegende Anzahl der Tarife wird seit dem 01.04.2012 minutengenau berechnet. Eine minutengenaue Abrechnung entspricht, so das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem Urteil vom 10.02.2011, am ehesten dem verfassungsrechtlichen Gebot der wirklichkeitsnahen Ermittlung von Gebühren.
Nachfolgend sind die Veränderungen der bedeutendsten Tarifstellen aufgelistet:
| aktuell |
| geplant ab | geplant ab |
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| - alle Beträge in EUR - | |||
Personaleinsatz |
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Laufbahngruppe hD | 1,21 |
| 1,30 | 1,30* |
Laufbahngruppe gD | 0,96 |
| 1,08 | 1,08* |
Laufbahngruppe mD | 0,81 |
| 0,95 | 0,95* |
Fahrzeugeinsatz |
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Hubrettungsfahrzeug | 11,92 |
| 12,88 | 13,00 |
Einsatzleitfahrzeug | 1,71 |
| 2,38 | 2,40 |
Gerätewagen | 1,86 |
| 2,37 | 2,39 |
Löschgruppenfahrzeug | 4,26 |
| 4,85 | 4,89 |
Mehrzweckfahrzeug | 0,59 |
| 0,68 | 0,68 |
Logistikfahrzeug | 3,79 |
| 4,15 | 4,19 |
Brandschau |
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je eingesetztem/r |
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Mitarbeiter/-in | 0,96 |
| 1,08 | 1,08* |
| aktuell |
| geplant ab | geplant ab |
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| - alle Beträge in EUR - | |||
Brandmeldeanlagen |
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erstmalige Abnahme | 220,00 | Pauschale | 240,00 | 240,00 |
wiederholte Abnahme | 110,00 | Pauschale | 120,00 | 120,00 |
wiederholte Abnahme |
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an Wochenenden/Nachtzeit | 200,00 | Pauschale | 216,00 | 216,00 |
*) Die Personaltarife können an mögliche Änderungen im „Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales über die Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ angepasst werden (hierzu Ziffer 3.2 der Erläuterungen).
Der Bereich „Vorbeugender Brandschutz“ soll weiterhin in einer separaten „Brandschausatzung“ (neu: Gebührensatzung Brandverhütungsschau) geregelt werden. Die Erfassung dieser Leistungsgruppe in einer eigenen Satzung ist sinnvoll, da so auf eventuelle Veränderungen von baurechtlichen Vorschriften flexibel reagiert werden kann.
Die neuen Tarife sollen erneut für zwei Zeitabschnitte beschlossen werden (ab dem 15.05.2016 und ab dem 01.01.2017). Es sind Gebührenmehreinnahmen in Höhe von rd. 27.000 € für 2016 und in Höhe von 30.000 € für 2017 zu erwarten. Die Details zu allen Änderungen können dem als Anlage beigefügten Erläuterungsbericht entnommen werden.
Die neuen ortsrechtlichen Bestimmungen sollen zum 15. Mai 2016 in Kraft treten.
Der Oberbürgermeister
in Vertretung
Dr. Frank Burbulla
Stadtrat
Anlagen:
Anlage 1 - Erläuterungen zu den Gebühren-/Entgeltfestsetzungen 2016/2017 für Leistungen der
Feuerwehr Herne gemäß § 52 BHKG NRW
Anlage 2 - Gebührensatzung für Leistungen der Feuerwehr Herne
Anlage 3 - Entgeltordnung für freiwillige Leistungen der Feuerwehr Herne und der Gestellung von
Sicherheitswachen
Anlage 4 - Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau
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Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ![]() |
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1 | öffentlich | 1 Erläuterungsbericht 2016,17_FwGeb_Ent_02.02.2016 (71 KB) | ![]() |
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2 | öffentlich | 2-FwGeb-Sat_ab 04.2016_02.02.2016 (39 KB) | ![]() |
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3 | öffentlich | 3-EntgeltO_ab 04.2016_02.02.2016 (43 KB) | ![]() |
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4 | öffentlich | 4-BVS-GebSat_ab 04.2016_02.02.2016 (32 KB) | ![]() |