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Finanzielle Auswirkungen in Euro
Teilergebnisplan (konsumtiv)
Produkt | Kontengruppe | Ertrag/Aufwand (-) |
Nr.: 12.06 Bez.: Rettungsdienst | Nr.: 4 Bez.: Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte | zusätzliche Erträge rd. 1.100.000 € |
Sachverhalt:
Die Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes vom 11.12.1978 wurde letztmalig zum 1. April 2015 angepasst, der derzeitige Rettungsdienstbedarfsplan wurde am 01.03. 2011 vom Rat der Stadt Herne in Kraft gesetzt.
Der Rettungsdienstbedarfsplan (RDPL) muss entsprechend § 12 Rettungsgesetz NRW (RettG NRW) im Turnus von 5 Jahren überarbeitet werden. Aktuell erfolgt daher die vollständige Überarbeitung der Bedarfsplanung durch die Firma FORPLAN Dr. Schmiedel GmbH aus Bonn. Bereits im Vorgriff auf diese Bedarfsplanung wurden, aufgrund einer „Akutüberprüfung mit Schwachstellenanalyse“, Sofortmaßnahmen erforderlich, die dem Rat am 29.09.2015 unter TOP21 öffentlicher Teil mitgeteilt wurden.
Der RDPL wurde in folgenden Punkten ergänzt:
- 4.2.4.3 „Technik“ (zwei zusätzliche Rettungstransportwagen – siehe Anlage 1)
- 4.2.4.4 „Aufteilung“ (je ein RTW auf den beiden Wachen – siehe Anlage 1 – „Aufstockung“) und
- 4.2.4.5 „Personal“ (4 Funktionsstellen á 16 Stunden – siehe Anlage 2)
Die ergänzenden Akutmaßnahmen wurden den nach dem RettG NRW zu beteiligenden Organisationen (Krankenkassen, Hilfsorganisationen u. a.) am 18.11.2015 zur Stellungnahme zugeleitet. Dies ist notwendig, um die Kosten für die Akutmaßnahmen in die Gebührenbedarfsberechnung aufnehmen zu können.
Der Abstimmungsentwurf der Gebührenbedarfsberechnung, in der die Kosten für die genannten Ergänzungsmaßnahmen eingearbeitet waren, wurde den Krankenkassen am 08.02.2016 zugeleitet.
Die Beteiligung der Krankenkassen ist gesetzlich vorgeschrieben (§§12,14 RettG NRW). Hinsichtlich der kostenbildenden Qualitätsmerkmale des Bedarfsplanes ist mit den Beteiligten gemäß § 12 Abs. 4 und § 14 Abs. 2 RettG Einvernehmen anzustreben. Wird kein Einvernehmen erzielt, können die Krankenkassen ihre Leistungen nach den Regelungen des § 133 (2) SGB V auf Festbeträge begrenzen; in diesen Fällen müssten dann die restlichen Gebührenforderungen von den Versicherten direkt eingefordert werden.
Das gemäß § 14 RettG NRW erforderliche Abstimmungsgespräch fand am 03.03.2014 unter Beteiligung der Fachbereiche 14 und 21 statt. Nach eingehender Diskussion der Bedarfsplanung und ihrer Parameter (hierbei ist das Kostendeckungsprinzip des Kommunalabgabenrechts mit den Regelungen des Sozialgesetzbuchs zur Sicherung der Preisstabilität im Gesundheitswesen abzustimmen), stimmten die Krankenkassen der Ergänzung des RDPL zu.
Auf dieser Basis konnte unter Berücksichtigung der o. a. Maßnahmen auch Einvernehmen über folgende neue Tarife erzielt werden:
Der "Tages"-KTW deckt den Zeitraum montags-freitags von 8:00 – 20:00 Uhr ab.
Der "Nacht"-KTW wird für Einsätze von 20:00 – 8:00 Uhr, Wochenendeinsätze
und Einsätze an gesetzlichen Feiertagen berechnet.
Mit diesen Tarifen können die Planerlöse gegenüber den für 2015 geplanten Erträgen um rd. 1,1 Mio. € gesteigert werden. Insgesamt wird planerisch ein Kostendeckungsgrad von 98,02 % erreicht.
Die Anpassung der Gebühren soll zum 15.05.2016 erfolgen.
Der Oberbürgermeister
in Vertretung
Dr. Frank Burbulla
Stadtrat
Anlagen:
Anlage 1: Ergänzung RDPL zu Punkt 4.2.4.3 „Technik“ und 4.2.4.4 „Aufteilung“
Anlage 2: Ergänzung RDPL zu Punkt 4.2.4.5 „Personal“
Anlage 3: Gebührenbedarfsberechnung Rettungsdienst 2016 mit ihren Anlagen 1 bis 3
Anlage 4: 23. Änderungssatzung zur Satzung einschließlich Gebührensatzung für die
Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Herne
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Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ![]() |
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1 | öffentlich | Anlage 1 Ergänzung RDPL Technik-Aufteilung (22 KB) | ![]() |
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2 | öffentlich | Anlage 2 Ergänzung RDPL Personal (19 KB) | ![]() |
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3 | öffentlich | GBB2016_V.4.1 (135 KB) | ![]() |
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4 | öffentlich | ANLAGE_1 2016 (65 KB) | ![]() |
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5 | öffentlich | ANLAGE_2 2016-V.4 (41 KB) | ![]() |
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6 | öffentlich | ANLAGE_3 2016 (33 KB) | ![]() |
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7 | öffentlich | ÄNDSA.GBB2016 (19 KB) | ![]() |