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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2015/0677  

Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 9 - LIDL-Discountmarkt Holsterhauser Straße, Stadtbezirk Eickel
Abschluss des Durchführungsvertrages zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 9
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Menke, 3010
Federführend:FB 54 - Umwelt Bearbeiter/-in: Säger, Susanne
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umweltschutz Vorberatung
04.11.2015 
des Ausschusses für Umweltschutz beschlossen   
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Vorberatung
05.11.2015 
des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung beschlossen   
Bezirksvertretung Eickel Anhörung
19.11.2015 
der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Eickel beschlossen   
Haupt- und Personalausschuss Vorberatung
24.11.2015 
des Haupt- und Personalausschusses beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
01.12.2015 
des Rates der Stadt beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt ermächtigt die Verwaltung zum Abschluss eines Durchführungsvertrages gemäß § 12 Baugesetzbuch zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 9 LIDL-Discountmarkt Holsterhauser Straße, Stadtbezirk Eickel.


Sachverhalt:

 

Der Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 9 -„LIDL-Discountmarkt Holsterhauser Straße“, Stadtbezirk Eickel, soll zwischen folgenden Vertrags-partnern geschlossen werden:

 

Stadt Herne – vertreten durch den Oberbürgermeister – und den Vorhabenträgern

 

„A“ – BelMo Portfolio NB GmbH –Monheim am Rhein und

„B“ – Lidl Dienstleistungs GmbH & Co.KG – Neckarsulm

 

 

Das Vertragsgebiet umfasst folgende Flurstücke:

Gemarkung: Wanne-Eickel

Flur:              41

Flurstücke:   391, 516, 519, 522 (tlw.), 553 (tlw.), 622 (tlw.), 623, 566 (tlw.)

 

 

Die Vorhabenträger planen auf dem Grundstück Holsterhauser Straße 59 den Neubau eines Lidl–Discountmarktes mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.200 qm und eines dazu-gehörigen Kundenparkplatzes mit ca. 110 Stellplätzen (siehe Anlagen 2 bis 4).

 

Im östlichen Bereich des Plangebietes soll die vorhandene private Verbindungsstraße zwischen der Holsterhauser Straße und der Brennerstraße aufgegeben werden. Das östlich der Straße gelegene Bahngleis (Abstellgleis) wird nicht mehr genutzt und vollständig, auch im Bereich der Fahrbahn und des Gehweges auf der Brennerstraße, zurückgebaut. Die vorhandenen Bahnanlagen zur Sicherung des Schienenverkehrs, wie Warnanlage, Andreaskreuz und Haltebalken an der Brennerstraße, müssen entsprechend den Richtlinien angepasst werden. Auf der zurückgebauten Gleistrasse wird von den Vorhabenträgern eine öffentliche Fuß- und Radwegeverbindung zwischen der Holsterhauser Straße und der Brennerstraße gebaut. Die zukünftige Fuß- und Radwegeverbindung wird zur verbleibenden Gleisanlage durch einen Zaun abgegrenzt.

 

Die Vorhabenträger verpflichten sich außerdem, den Gehweg entlang des Gewerbegrundstücks an der Brennerstraße auszubauen und den Gehweg an der Holsterhauser Straße der neuen Zufahrtssituation anzupassen.

 

Die Vorhabenträger tragen sämtliche Herstellungs- und sonstigen Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Baumaßnahme stehen.

 

Die Flächen für das geplante Bauvorhaben befinden sich im Besitz des Vorhabenträgers BelMo Portfolio NB GmbH.

 

Die überplanten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 9- Lidl-Discountmarkt Holsterhauser Straße. Der Durchführungsvertrag  wird unter der aufschiebenden Bedingung der Beschlussfassung des Bebauungsplanes durch den Rat der Stadt abgeschlossen.

 

Bevor der vorhabenbezogen Bebauungsplan Nr. 9 durch den Rat der Stadt als Satzung beschlossen werden kann, müssen sich die Vorhabenträger gemäß § 12 Baugesetzbuch im Durchführungsvertrag zur Durchführung des Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten verpflichten. Rechtliche Grundlage für den durchführungsvertrag bilden der § 12 des Baugesetzbuches in der zurzeit gültigen Fassung sowie die §§ 54 ff des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit gültigen Fassung.

 

Der Durchführungsvertrag wird erst dann wirksam, wenn der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 9 in Kraft tritt oder eine Baugenehmigung nach den Maßgaben des § 33 Bausetzbuch erteilt wird.

 

Der Vertrag wird durch den Oberbürgermeister oder durch seinen allgemeinen Vertreter so-wie durch die bevollmächtigten Vertreter der Vorhabenträger unterzeichnet.

 

Wesentliche Regelungen des Durchführungsvertrages sind:

 

              die Abgrenzung des Vertragsgebietes;

 

              die Pflicht zur Durchführung des Vorhabens innerhalb bestimmter Fristen;

 

              die Beschreibung des Vorhabens;

 

              die Verpflichtung zur Tragung der Kosten des Vertrages und seiner Durchführung durch die Vorhabenträger;

 

              der Ausbau der Erschließungsanlagen umfasst die Erstellung der Entwässerungseinrichtungen des Fuß- und Radweges einschließlich der Anpassung der Bahnanlage zur Sicherung des Schienenverkehrs, der Gehwege und der Beleuchtung;

 

              die Vorhabenträger verpflichten sich, die technische Herstellung der o.a. Erschließungsanlagen bis spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme des Discount-marktes endgültig fertigzustellen;

 

              damit gewährleistet ist, dass die Erschließungsanlagen nach den technischen Vorschriften erstellt und somit dem allgemeinen Standard der anderen vergleichbaren städtischen Straßen angepasst wird, werden die entsprechenden Vorgaben nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) und den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO 12) in dem abzuschließenden Vertrag festgesetzt;

 

              die Vorhabenträger sind verpflichtet, die Gewährleistung für eine ordnungsgemäße Gebrauchstauglichkeit der von ihnen herzustellenden Anlagen zu übernehmen. Die Gewähr-leistung richtet sich nach den Vorschriften der Vergabe- und Vertragsordnung für Bau-leistungen (VOB);

 

              im Anschluss an die Abnahme der mängelfreien Erschließungsanlagen wird die Stadt Herne diese in ihre Baulast und in ihr Eigentum übernehmen.

 

              der Stadt entstehen durch die im Vertrag festzuschreibenden Maßnahmen keine Kosten;

 

              als Sicherheit für die Vertragserfüllung hinterlegen die Vorhabenträger für die Herstellung der Erschließungsanlagen eine unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines inländischen Kreditinstitutes unter Verzicht auf das Recht der Einrede der Anfechtung, der Auf-rechnung und der Vorausklage nach den §§ 770 und 771 BGB in Höhe der voraussichtlichen Herstellungskosten der Erschließungs-anlagen.

 

              Die Fristen zur Durchführungsverpflichtung verschieben sich um die Dauer von gerichtlichen Streitverfahren oder sonstigen Verzögerungen, die nicht in der Verantwortung der Vorhabenträger liegen. Sie werden mit Einleitung des Streitverfahrens oder bei Vorliegen sonstiger Verzögerungen unterbrochen und neu vereinbart.

 

 

 

 

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Friedrichs


Anlagen:

 

1.              Übersicht (Lage im Stadtgebiet)

2.              Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 9 LIDL-Discountmarkt Holterhauser Straße“, Stadtbezirk Eickel, Planstand: 14.07.2015

3.              Vorhaben- und Erschließungsplan-Blatt 1: Lageplan Planstand: 13.10.2015

4.              Vorhaben- und Erschließungsplan-Blatt 2: Schnitte /Ansichten Planstand: 13.10.2015

 

Anmerkung:

Die Anlagen 2 bis 4 sind dieser Sitzungsvorlage unmaßstäblich im DIN A 3 - Format beigefügt.

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich 1_Übersicht VBP 9 (917 KB)      
Anlage 2 2 öffentlich 05 VEP 2015-10-13-Lageplan (1814 KB)      
Anlage 3 3 öffentlich 05 VEP Schnitt-Ans 2015-10-13-Schnitte-Ansichten (2396 KB)      
Anlage 4 4 öffentlich 748_150730_Bplan_Entwurf (6988 KB)