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Finanzielle Auswirkungen in €
Teilergebnisplan (konsumtiv)
Produkt | Kontengruppe | Ertrag/Aufwand (-) |
Nr.: 3601 Bez.: Tagesbetreuung von Kindern | Nr.: 4 Bez.: Öffentlich rechtliche Leistungsentgelte | 336.000,00 (2016) 335.800,00 (2017) 77.100,00 (2018) 86.800,00 (2019) |
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage beigefügte Neufassung der Satzung der Stadt Herne über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der örtlichen Kindertageseinrichtungen und für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) inkl. neuer Elternbeitragstabelle - gültig ab 01.01.2016.
Sachverhalt:
Für die Nutzung von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege können nach § 90 Abs. 1 SGB VIII (Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe) Teilnahme- oder Kostenbeiträge (Elternbeiträge) vom Jugendamt festgesetzt werden (pauschalierte Kostenbeteiligung).
Die Stadt Herne regelt dies in der „Satzung der Stadt Herne über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der örtlichen Kindertageseinrichtungen und für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung)“.
Die Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und Tagespflege werden in Herne seit 01.08.2008 in unveränderter Höhe erhoben. Zum damaligen Zeitpunkt wurde eine gemeinsame Beitragstabelle von insgesamt 13 Gemeinden des nördlichen Ruhrgebiets geschaffen. Sukzessive haben beteiligte Gemeinden ihre Beitragstabellen zwischenzeitlich angepasst; aktuell findet die ehemals gemeinsame Beitragstabelle außer in Herne nur noch in den fünf Städten Gladbeck, Datteln, Castrop-Rauxel, Gelsenkirchen und Herten Anwendung. Der seit 2008 unveränderten Beitragshöhe stehen stetige allgemeine Kostensteigerungen gegenüber. Auf der Basis der Betriebskostenabrechnung 2012/ 2013 beläuft sich die Elternbeitragsquote der erhobenen Entgelte für die Angebote der Kindertagesstätten und Tagespflege derzeit auf 7,13 %. Im Jahr 2015 wird die Elternbeitragsquote voraussichtlich 7,28 % betragen.
Eine Erhöhung in Höhe von 8 % nach acht Jahren wird in Hinblick auf die allgemeinen Preissteigerungsraten und die Elternbeiträge in den umliegenden Städten als vertretbar angesehen.
Auf die Erhöhung zu einem früheren Zeitpunkt wurde in der Vergangenheit verzichtet, da die gemeinsame Beitragstabelle im mittleren Ruhrgebiet als besonders familienfreundlich bewertet wurde.
Da inzwischen die umliegenden Städte weitestgehend ausgetreten sind und voraussichtlich auch noch weitere folgen werden, sieht auch die Stadt Herne keine Notwendigkeit mehr darin, die vorhandene Satzung aufrecht zu erhalten.
Auch die Gemeindeprüfungsanstalt hat im Prüfbericht 2014 eine Erhöhung der Elternbeiträge bei gleichzeitiger Anpassung an gesetzliche Bestimmungen empfohlen.
Des Weiteren ist der Ratsbeschluss der Vorlage Nr. 2015/0162 aus Mai 2015 umzusetzen. Hiernach hat der Rat der Stadt am 19.05.2015 rückwirkend zum 01.01.2015 Neuregelungen zur Vergütung und Förderung von Kindertagespflegepersonen beschlossen. Zeitgleich hat der Rat der Stadt über eine „Richtlinie zur Kindertagespflege“, ihre Anlagen und eine mit dem Herner Tageseltern e.V. abzuschließende Kooperationsvereinbarung entschieden. Ein Bestandteil dieser Richtlinie ist die seit 2008 nicht aktualisierte Beitragstabelle der Elternbeitragssatzung. Die bei dem Erlass dieser Richtlinie zu beteiligenden Fachbereiche Finanzsteuerung und Rechnungsprüfung haben die Zustimmung nur unter dem Vorbehalt einer Überprüfung und ggf. Anpassung der Elternbeitragstabelle erteilt.
Aufgrund dieser Vorgaben ist die Entgeltordnung zu ändern.
Die Satzung der Stadt Herne über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der örtlichen Kindertageseinrichtungen und für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) entspricht nicht mehr den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz). Hiernach wird bestimmt:
Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist gemäß § 23 Abs. 3 KiBiz in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Abweichend hiervon ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/ 2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem 1. Dezember für maximal zwölf Monate beitragsfrei. Werden Kinder aus erheblichen gesundheitlichen Gründen nach § 35 Absatz 3 Schulgesetz NRW für ein Jahr zurückgestellt, so beträgt die Elternbeitragsfreiheit nach Satz 1 ausnahmsweise zwei Jahre.
Gemäß § 23 Abs. 5 KiBiz sind Kinder, deren Tagesbetreuung nach Abs. 3 elternbeitragsfrei ist, bei Geschwisterregelungen so zu berücksichtigen, als ob für sie ein Elternbeitrag zu zahlen wäre. Die aktuelle Satzung steht dem § 23 KiBiz insofern entgegen. Die Gemeindeprüfungsanstalt hat der Stadt Herne im Prüfbericht 2014 empfohlen, ihre Satzung mit der Erhebungspraxis - welche unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben des KiBiz erfolgt - in Einklang zu bringen.
Aufgrund der stetigen allgemeinen Kostensteigerungen und der seit 2008 unveränderten Beitragshöhe der Elternbeiträge ist eine Anpassung der Beitragstabelle nunmehr unumgänglich. Im Finanzierungsmodell gemäß KiBiz wird von einer jährlichen Preissteigerungsrate von 1,5 % ausgegangen (§ 19 Abs. 2 KiBiz). Im Hinblick darauf, dass seit 8 Jahren keine Beitragserhöhung erfolgt ist, erscheint eine Erhöhung um 8 % zum 01.01.2016 (1 Prozent je Jahr) angemessen.
Eine zukünftige Anpassung der Beitragstabelle wird unter Berücksichtigung eines angemessenen Kostendeckungsgrad und aufgrund der dynamischen Entwicklungen in kürzeren Abständen als bisher erfolgen.
Für eine gerechtere Beitragserhebung erfolgt für die Beitragspflichtigen ab dem 01.01.2016 eine detailliertere Abstufung des Jahreseinkommens im Bereich zwischen der Einkommensstufen ab 55.000 € bis 120.000 € Jahreseinkommen. Die Verbesserung der Beitragsgerechtigkeit verursacht nur geringe Einnahmeeinbußen, weil lediglich 16,2 % der Beitragspflichtigen im Einkommensbereich über 50.000 € jährlich liegen und nur 17 % tatsächlich von einer geringfügigen Beitragssenkung profitieren werden.
Für Streikfälle soll eine anteilige Rückerstattung der Elternbeiträge erfolgen. Diese Regelung wurde zusätzlich im § 3 Abs. 2 der Elternbeitragssatzung aufgenommen.
Außerdem wurde § 7 Satz 2 dieser Satzung an die aktuellen Vorschriften des § 12 KiBiz angepasst.
Darüber hinaus sind weitere redaktionelle Änderungen erfolgt.
Die Neufassung der Satzung der Stadt Herne über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der örtlichen Kindertageseinrichtungen und für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) inkl. neuer Elternbeitragstabelle – gültig ab 01.01.2016 – sind als Anlage 1 beigefügt (Änderungen sind unterstrichen).
Der Oberbürgermeister
in Vertretung
Karlheinz Friedrichs
Stadtrat
Anlagen:
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Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ![]() |
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1 | öffentlich | endgültiger Entwurf Satzung 29.9. (35 KB) | ![]() |
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2 | öffentlich | ANLAGE zur Elternbeitragssatzung 12.10. (12 KB) | ![]() |