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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2015/0573  

Betreff: Konzeptionelle Vorschläge zur Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen in Herne; Konzept Flüchtlingssozialarbeit; Übernahme der Finanzierung von zwei halben Stellen bei freien Trägern zur Koordination der Flüchtlingshilfe Ehrenamtlicher
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Fachbereich 41
Federführend:FB 41 - Soziales Bearbeiter/-in: Bittokleit, Ralf
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Senioren Vorberatung
16.09.2015 
des Ausschusses für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Senioren beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
29.09.2015 
des Rates der Stadt beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen in €:

 

Finanzielle Auswirkungen in €

           Teilergebnisplan (konsumtiv)

Produkt

Kontengruppe

Ertrag/Aufwand (-)

Nr.:              31.04

Bez.:              Asylbewerberleistungsgesetz

Nr.:              02

Bez.:              Grundleistungen

- 60.000 €

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt nimmt den Bericht und die konzeptionellen Vorschläge der Verwaltung zur Kenntnis.

 

Auf dieser Grundlage beschließt der Rat der Stadt das Konzept „Die Betreuung von Flüchtlingen in Herne - Konzept Flüchtlingssozialarbeit“ sowie die Finanzierung von zwei halben Stellen zur Koordinierung der ehrenamtlichen Flüchtlingsarbeit bei freien Trägern (siehe Abschnitt B, Punkt 1.7).

 


Sachverhalt:

 

A:              Aktuelle Situation der Unterbringung und Betreuung von  Flüchtlingen in Herne

1           Einleitung

1.1         Allgemeine Situation der Flüchtlinge

 

Nach der aktuellen Berichterstattung des Ministers für Inneres und Kommunales vom 28. August 2015 fliehen immer mehr Menschen aus ihrer Heimat,  zurzeit sind dies 60 Millionen. Im Jahr 2015 sind bis 31. Juli über 300.000 Asylsuchende nach Deutschland gekommen, davon rund 87.400 nach NRW  (darunter 59.210 in NRW verbleibende Erstantragsteller/-innen und rund 28.200 Folgeantragsteller/-innen oder wegen Erfüllung der Aufnahmequote in andere Bundesländer weiter zu verteilende Personen). Zum Vergleich: im gesamten Jahr 2014 wurden in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes rund 47.000 Asylerstantragsteller/-innen verzeichnet.

Im Juli 2015 sind durchschnittlich 5.000 Personen in die nordrhein-westfälischen EAE gekommen. In der 33. KW (10. bis 16.08.) wurde ein neuer historischer Höchststand von 6.632 Zugängen in NRW-Einrichtungen innerhalb einer Woche und am 10.08.2015 mit 1.488 Personen der höchste jemals verzeichnete Tageszugang erreicht. Nach den neuesten Prognosen ist noch eine weitere Steigerung der wöchentlichen Zugänge zu erwarten.

1.2         Situation in Herne

 

Nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz sind die Städte und Gemeinden zur Aufnahme und Unterbringung verpflichtet.

 

Die Dynamik der aktuellen Situation wirkt sich auf die Kommunen aus. So wurden in Herne allein in diesem Jahr bis zur 36. KW fast 500 zugewiesene Flüchtlinge aufgenommen.

 

Aufgrund der schnell wachsenden Zahl von Zuweisungen in diesem Jahr besteht die größte Herausforderung darin, die Unterbringung der Flüchtlinge zu organisieren. Die Stadt Herne setzt sowohl auf ein zentrales, als auch auf ein dezentrales Unterbringungskonzept.

 

Dabei wird möglichst auch das Ziel verfolgt, die Menschen nach einem Zeitraum in einer Gemeinschaftseinrichtung bei ihrem Umzug in eine Wohnung zu unterstützen.

Nach einer angemessenen Aufenthaltsdauer  inzwischen verkürzter Aufenthaltsdauer - in einem Übergangswohnraum (zentrale städt. Unterkunft oder Dependance) können die Asylbewerber/-innen eine Privatwohnung beziehen, sofern nicht im Einzelfall Gründe dagegen sprechen.

 

Dies ist ein erster Schritt in Richtung „Normalität“ und entlastet die Situation in den zentralen städtischen Unterkünften und Dependancen. Für anspruchsberechtigte Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge gelten die Mietobergrenzen nach dem Sozialgesetzbuch II und dem Sozialgesetzbuch XII.

 

Für die Entwicklung dieses Gesamtkonzeptes zur dauerhaften Wohnraumversorgung sind folgende allgemeine Grundsätze zu beachten:

 

Die Unterbringung von Asylbewerbern/-innen soll möglichst gleichmäßig verteilt in allen Herner Stadtteilen erfolgen. Die Konzentration von Asylbewerbereinrichtungen in einzelnen  Stadtteilen soll möglichst vermieden werden.

 

Es ist sicherzustellen, dass die sozialarbeiterische Betreuung so ausgerichtet ist, dass ein   konfliktfreies Zusammenleben der Bewohner/-innen und die nachbarschaftliche Akzeptanz durch  die Anwohner/-innen gewährleistet sind.

 

 

Ein Großteil dieser Menschen wird vermutlich hier bleiben und Teil der Herner Stadtgesellschaft werden. Die Integration dieser Menschen ist somit nicht nur eine humanitäre Pflicht, sondern auch aus sozialen und ökonomischen Gründen geboten. Eine erfolgreiche Integration kann nur durch Kooperationen mit allen zivilen Akteuren gelingen. Es ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe bei der Aufnahme und Integration mitzuwirken und Verantwortung zu übernehmen. Die große Bereitschaft vieler Hernerinnen und Herner, sich dafür ehrenamtlich zu engagieren, verdient  besondere Anerkennung und Unterstützung und zeigt, dass Herne in vielerlei Hinsicht  eine „soziale Stadt“ ist und dies auch praktisch lebt.

 

Die Situation ist von großer Dynamik geprägt und erfordert von allen Beteiligten ein hohes Maß an Engagement und die Bereitschaft, über das Normale hinaus tätig zu werden. In vielen Bereichen, wie beispielsweise dem Ehrenamt, entstehen zurzeit die notwendigen Strukturen. Daher ist hier ein Zwischenstand beschrieben. Viele Dinge sind in Bewegung. So gibt es erfreulicher Weise durch die Gesetzesänderung einen früheren Zugang zum Arbeitsmarkt.

 

Diese für die Integrationsperspektive wesentlichen Punkte gilt es systematisch weiterzuentwickeln. Ziel bleibt es, die uns zugewiesenen Flüchtlinge in unserer Stadt willkommen zu heißen und ihnen einen guten Start zu ermöglichen. Damit dies gelingt, werden in unterschiedlichen Handlungsfeldern Anstrengungen unternommen, die im Rahmen dieser Vorlage dargestellt werden. Darüber hinaus werden auch Problemlagen, soweit sie bereits erkennbar sind, aufgeführt. Neben den aktuellen Informationen wird ein Ausblick über die nächsten Schritte gegeben.

1.3         Verteilung der Asylbewerber/-innen durch den Bund

 

Ein(e) Asylsuchende(r) wird einer bestimmten Ersthilfe-Einrichtung zugeordnet. Diese "Verteilung" stützt sich auf mehrere Kriterien und wird mit Hilfe des Systems "EASY" (Erstverteilung von Asylbegehrenden) ermittelt.

"Verteilung" bedeutet, dass Asylsuchende nach bestimmten Kriterien einer Erstaufnahme-Einrichtung zugeordnet werden, die für sie zuständig ist. Bevor die Verteilung beginnen kann, muss sich der Flüchtling als asylsuchend melden. Hierzu bestehen zwei Wege. 

1.3.1        Asylgesuch an der Grenze oder im Inland

 

Dabei ist die erste Möglichkeit, dass sich ein(e) Ausländer/-in während der Einreise als asylsuchend meldet. Hierzu wendet er/sie sich an die Grenzbehörde, die ihn/sie dann an die nächstgelegene Erstaufnahme-Einrichtung weiterleitet. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Einreise verweigert werden muss, etwa weil er/sie aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist. Die zweite Möglichkeit ist, dass sich ein Flüchtling erst im Inland als asylsuchend zu erkennen gibt. Er wird dann ebenfalls an die nächstgelegene Erstaufnahme-Einrichtung verwiesen.

1.3.2        Verteilungssystem "EASY"

 

Im nächsten Schritt findet die "Verteilung" statt, das Zuordnen zur zuständigen Erstaufnahme-Einrichtung. Diese wird mit Hilfe des Systems "EASY" ermittelt, das die Verteilung bundesweit verwaltet. Sofern sich der/die Asylsuchende nicht bereits in der zuständigen Einrichtung befindet, muss er/sie sich zu derjenigen begeben, die ihm/ihr zugeteilt wird. In der Außenstelle des Bundesamtes, die dieser Erstaufnahme-Einrichtung zugeordnet ist, stellt er/sie dann seinen/ihren Asylantrag.

 

1.3.3        "Königsteiner Schlüssel"

 

Die Zuteilung zu einer Erstaufnahme-Einrichtungen hängt zum einen ab von deren aktuellen Kapazitäten. Daneben spielt auch eine Rolle, in welcher Außenstelle des Bundesamtes das Heimatland des/der Asylsuchenden bearbeitet wird, denn nicht jede Außenstelle bearbeitet jedes Herkunftsland. Zudem bestehen Aufnahmequoten für die einzelnen Bundesländer. Diese legen fest, welchen Anteil an Asylbewerbern jedes Bundesland aufnehmen muss und werden nach dem sogenannten "Königsteiner Schlüssel" festgesetzt. Er wird für jedes Jahr entsprechend der Steuereinnahmen und der Bevölkerungszahl der Länder berechnet.

 

Die Verteilungsquoten fallen für 2015 wie folgt aus:

 

Bundesland                                          Quote

 

Baden-Württemberg                             12,97496 %

Bayern                                                        15,33048 %

Berlin                                                          5,04557 %

Brandenburg                                            3,08092 %

Bremen                                            0,94097 %

Hamburg                                            2,52738 %

Hessen                                            7,31557 %

Mecklenburg-Vorpommern                2,04165 %

Niedersachsen                              9,35696 %

Nordrhein-Westfalen                            21,24052 %

Rheinland-Pfalz                              4,83472 %

Saarland                                            1,21566 %

Sachsen                                            5,10067 %

Sachsen-Anhalt                              2,85771 %

Schleswig-Holstein                              3,38791 %

Thüringen                                            2,74835 %

 

Verteilung der Asylbewerber 2015 auf die Bundesländer

 

 

Die Zuweisungsquote 2015 für Herne (bezogen auf die Landeszuweisungen) beträgt 0,806 %.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2           Übersicht über die Herkunftsländer der in Herne  lebenden  Leistungsempfänger/-innen mit laufendem Asylverfahren

 

 

Stand: 31.08.2015

 

 

 

 

3           Prognose des weiteren Unterkunftsbedarfs

 

 

 

 


4           Notunterbringung im Wege der Amtshilfe für das Land NRW

 

Aufgrund der angestiegenen Asylbewerberzahlen waren auf allen Verwaltungsebenen (Bund, Länder und Kommunen) außergewöhnliche Kraftanstrengungen erforderlich. In Nordrhein-Westfalen ist die Zahl der aufzunehmenden Flüchtlinge im Juli 2015 im Vergleich zum Vorjahr um 282 % angestiegen. Der sprunghafte Anstieg der Zugangszahlen von Juni (13.384) auf Juli diesen Jahres (25.828) konnte auch im Rahmen der kontinuierlich ausgebauten Aufnahmekapazitäten in den landeseigenen Einrichtungen nicht mehr aufgefangen werden.

Zur Vermeidung von Obdachlosigkeit wurde die Stadt Herne durch die Bezirksregierung seit September 2014 gleich vier Mal mit den entsprechenden Bedarfsanforderungen konfrontiert.

 

Es mussten kurzfristig (innerhalb von 6 Stunden bis zu 2, 3 und 5 Tagen) Notunterkünfte mit ganzheitlicher Betreuung und Versorgung geschaffen werden. Dazu wurden Sporthallen eingerichtet.

 

-          Im September und Oktober 2014 wurden 97 Flüchtlinge in der Sporthalle im  Sportpark untergebracht.

 

-          Im Februar 2015 wurden 89 Flüchtlinge in einer stillgelegten Schule (Görresschule) untergebracht.

 

-          Im Juli 2015 wurden 104 Flüchtlinge in einer Sporthalle (Im Sportpark) untergebracht.

 

-          Ende August wurden zunächst 106, später 150 Flüchtlinge in einer Sporthalle (Stöckstraße) untergebracht.

5           Gesundheitsversorgung der Flüchtlinge

 

Im Rahmen der Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen kommt der Gesundheitsversorgung ein besonderer Stellenwert zu. Aufgrund der rechtlichen Situation sind die Wege in das Gesundheitssystem für Flüchtlinge andere als die der GKV- Versicherten. Eine Neuregelung ist geplant (s. u.) und wird in Kürze auch in Herne umsetzungsreif sein.

5.1         Bisherige (und noch aktuelle) Rechtsgrundlage

 

Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) unterscheidet zwei verschiedene Gruppen von Flüchtlingen, nämlich die Grundleistungsempfänger/-innen sowie eine privilegierte Gruppe von Leistungsberechtigten.

 

Leistungsberechtigte des AsylbLG, die sich bereits 15 Monate ohne wesentliche Unterbrechungen im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst haben, erhalten Leistungen analog dem Leistungsspektrum des SGB XII. Die Krankenversorgung übernimmt dann eine vom Flüchtling selbst gewählte gesetzliche Krankenkasse im Auftrag des Sozialamtes.

 

Diese privilegierten Flüchtlinge (sog. Analogleistungsbezieher/-innen) bekommen eine Krankenversichertenkarte und erhalten damit den Zugang zum System und zum Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Flüchtlinge werden allerdings keine Mitglieder der Krankenkasse. Es werden keine Versicherungsbeiträge gezahlt, vielmehr werden die Kosten der Krankenbehandlung zu 100 % durch die Kommune getragen.

Zusätzlich erhält die gewählte Krankenkasse einen Ausgleich für die ihr entstandenen Verwaltungskosten.

 

Die Krankenversorgung der Leistungsberechtigten, die sich noch keine 15 Monate in der Bundesrepublik aufhalten, liegt unterhalb des Leistungsniveaus der gesetzlichen Krankenversicherung und wird im AsylbLG beschrieben. Die Leistungen konzentrieren sich zunächst auf die ärztliche und zahnärztliche Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände. Dazu gehören auch die Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstige zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderliche Leistungen. Werdende Mütter und Wöchnerinnen erhalten alle Leistungen, die auch gesetzlich Versicherten zustehen. Auch amtlich empfohlene Schutzimpfungen und medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen sind abgedeckt.

Ausgeschlossen sind rein präventive Maßnahmen, wie beispielsweise Vorsorgekuren oder aber auch aufschiebbare Maßnahmen. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, wenn sie im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. Weitere Leistungen können gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind.

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sowie Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstiger schwerer Gewaltanwendung erhalten darüber hinaus medizinische Hilfe, soweit sie erforderlich ist.

 

Die Grundleistungsempfänger/-innen haben keine Krankenversichertenkarte, sondern erhalten einen für ein Quartal gültigen, in Bezug auf die o. g. Leistungseinschränkungen besonders gekennzeichneten Behandlungsschein für den niedergelassenen Arzt ihrer Wahl. Soweit eine Überweisung an einen Arzt einer anderen Fachrichtung erfolgen soll, wird von der Verwaltung ein weiterer Behandlungsschein ausgestellt. Grundsätzlich werden die von den Ärzten verordneten Maßnahmen und Arzneimittel übernommen, allerdings ist die Kostenzusage für beispielsweise Psychotherapiemaßnahmen, Zahnersatz, kieferorthopädische Maßnahmen, geplante Krankenhausbehandlungen (keine Notfälle) oder für die meisten Heil- und Hilfsmittel von einer gutachterlichen Bewertung des Gesundheitsamts abhängig. Der Fachbereich Soziales gibt nach aktuellem Stand ca. 4.000 Behandlungsscheine im Jahr aus. Das Gesundheitsamt wird in rd. 220 Fällen um Stellungnahme gebeten.

5.2         Stand der politischen Beratung und Diskussion um die Gesundheitskarte

 

Wie das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter am 31. August 2015 mitteilte, wird Nordrhein-Westfalen als erstes Flächenland eine Gesundheitskarte für Flüchtlinge (G-Karte NRW) einführen. Flüchtlinge, die akute Schmerzen haben oder krank sind, sollen künftig direkt zu einer Ärztin oder einem Arzt gehen können  wie jeder andere Mensch in Deutschland auch. Kommunen sollen durch Einführung der G-Karte NRW ihren bürokratischen Aufwand bei der Sicherstellung der Gesundheitsversorgung für Flüchtlinge reduzieren können.

 

Eine entsprechende Rahmenvereinbarung zur Übernahme der Gesundheitsversorgung für Flüchtlinge gegen Kostenerstattung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Verbindung mit dem Sozialgesetzbuch V hat Ministerin Steffens Ende August mit den Verantwortlichen von sieben Krankenkassen unterzeichnet.

 

Neben der AOK NordWest beteiligen sich die AOK Rheinland/Hamburg, die Novitas BKK, die Knappschaft, die DAK Gesundheit, die Techniker Krankenkasse und die Barmer GEK an der G-Karte NRW.

 

Die Rahmenvereinbarung zwischen dem NRW-Gesundheitsministerium und den Kassen über die G-Karte NRW regelt u. a. die Kostenerstattung für die Krankenkassen, die in diesem Fall als Dienstleister für die Kommunen tätigt werden. Der Umfang der gesundheitlichen Versorgung ist bundesgesetzlich geregelt (durch das Asylbewerberleistungsgesetz). Für die Ausführung sind in NRW die Städte und Gemeinden zuständig (Gesetz zur Ausführung des AsylbLG); das Land beteiligt sich an den Kosten für Aufnahme und Unterbringung über eine pauschale Landeszuweisung und im Einzelfall bei außergewöhnlich hohen Behandlungskosten. Die Rahmenvereinbarung erspart den Kommunen Einzelverhandlungen mit den Kassen, reduziert den Verwaltungsaufwand und sorgt für klare, verlässliche und einheitliche Bedingungen für alle.

5.3         Hintergrundinformationen

 

              Die G-Karte NRW wird ein Lichtbild der jeweiligen Nutzerin bzw. des Nutzers enthalten.

              Bis zur Zustellung der G-Karte NRW können die Kommunen den Flüchtlingen Abrechnungsscheine der Krankenkasse für ärztliche und zahnärztliche Versorgung zur Verfügung stellen, um den vereinfachten Zugang zur Gesundheitsversorgung ohne Wartezeit sicherstellen zu können.

              Zielgruppe sind derzeit rund 100.000 Flüchtlinge in NRW.

              Die Krankenkassen rechnen die Kosten für die Gesundheitsversorgung von Flüchtlingen mit der G-Karte NRW vierteljährlich mit den Kommunen ab.

              Für die Übernahme des Verwaltungsaufwandes zur Entlastung der Kommunen erhalten die Kassen eine Aufwandsentschädigung. Nach Abrechnung der ersten beiden Quartale wird die Angemessenheit der Verwaltungskostenerstattung überprüft und ggf. angepasst.

              Das Land wirkt auf eine gleichmäßige Verteilung der über die G-Karte NRW Leistungsberechtigten auf die Krankenkassen hin. Hierzu ist geplant, dass eine Kommune immer nur von einer Kasse betreut wird, um die Arbeit für die Kommune auf diese Weise deutlich zu erleichtern.

              Der Bund könnte die Krankenkassen dazu verpflichten, eine Gesundheitskarte für Flüchtlinge einzuführen. Eine konkrete Regelung auf Bundesebene zeichnet sich aber bisher trotz entsprechender Zusagen im Asylkompromiss nicht ab. Das Land NRW kann die Gesundheitskarte im Gegensatz zum Bund nur auf freiwilliger Basis mit den Krankenkassen einführen.

 

Jede Kommune muss eine Entscheidung für oder gegen einen Beitritt zu dieser Rahmenvereinbarung treffen. Ein Beitritt ist nach § 3 der Rahmenvereinbarung mit einer Frist von zwei Monaten zum nächsten Quartalsbeginn möglich, mithin frühestens zum 1. Januar 2016.Unabhängig davon arbeitet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) derzeit an einer bundeseinheitlichen Regelung einer Gesundheitskarte für Flüchtlinge. Gleichzeitig wird in diesem Zusammenhang die notwendige Anpassung an die EU-Aufnahmerichtlinie erfolgen. Das BMAS würde dann auch die Höhe der Kostenerstattung an die Krankenkassen gesetzlich regeln (wie diese derzeit bereits für Sozialhilfeempfänger im § 264 SGB V existiert). Nach einer ersten Einschätzung des Fachbereichs Soziales würden die Kosten für die Gesundheitsversorgung bei einem Beitritt zur G-Karte NRW steigen, während der Bund sich möglicherweise im Rahmen dieser anstehenden Neuregelung auch an den Kosten der Gesundheitsversorgung für Flüchtlinge beteiligen wird. Es wird deshalb vorgeschlagen, zunächst diese bundeseinheitliche Regelung abzuwarten, über die vermutlich im Oktober entschieden wird. Die Verwaltung wird danach den betroffenen politischen Gremien einen Entscheidungsvorschlag vorlegen. Sollte dann ein Beitritt zur G-Karte NRW gewählt werden, könnte dieser unter Fristwahrung frühestens zum zweiten Quartal 2016 erfolgen.


5.4         Zahlen und Fakten

 

Die folgende Tabelle zeigt eine Übersicht der im Jahre 2014 entstandenen Gesundheitskosten für Flüchtlinge in Herne.

 

Aufwendungen in 2014 für…

Kosten

Personen

Durchschnitt/ Person

Grundleistungsempfänger/-innen § 4 AsylbLG (reduzierter Leistungsanspruch) Behandlungsscheine)

907.609,69 €

519

1.748,77 € p.a.

Leistungsempfänger/-innen nach § 2 AsylbLG (Versichertenkarte, Leistungsspektrum GKV)

166.726,46 €

42

3.969,68 € p.a.

Zum Vergleich:

Leistungsempfänger/-innen Kap. 3 u. 4 SGB XII mit Versorgung nach § 264 Abs. 2 SGB V

 

 

1.320.496,50 €

 

167

 

7.907,17 € p.a.

 

 

Die Werte sind nicht 1:1 miteinander vergleichbar, da die Grundleistungsempfänger/-innen nur einem eingeschränkten Leistungsspektrum unterliegen, während den Analogleistungsbezieher(n)/-innen das volle Spektrum der GKV zusteht. Außerdem gilt die Vermutung, dass die durchschnittlichen Aufwendungen mit zunehmender Aufenthaltsdauer ansteigen – hierin dürfte ein weiterer Grund für die höheren Aufwendungen der Leistungsempfänger/-innen nach § 2 AsylbLG liegen.


 

6           Bisherige finanzielle Planungen im Bereich Flüchtlingshilfen für das Jahr 2015

 

Viele Faktoren und Unsicherheiten bestimmen die Finanzplanung im Bereich der Flüchtlingshilfen. Einige Beispiele sind die Zahl und der Zeitpunkt der Zuweisungen, die den Jahresdurchschnitt bestimmen, die Höhe der Kostenübernahme durch Dritte, die Entwicklung der Unterbringungskosten durch einen progressiven Anstieg von Mietkosten bei knapper werdenden Ressourcen. Die hier vorgenommene lineare Fortschreibung stellt daher nur ein Rechenmodell zur Annäherung dar.

 

 

 


 

7           Flüchtlingsgipfel NRW 2014

 

Auf Einladung der Landesregierung fand am 20.10.2014 ein Flüchtlingsgipfel mit Vertretern/- innen aus Politik, der Wohlfahrtsorganisationen und Kirchen sowie den kommunalen Spitzenverbänden statt. Vertreter/-innen einzelner Kommunen waren nicht eingeladen. Im Ergebnis wurden Maßnahmen zur Verbesserung der  Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen beraten sowie ein konkreter Maßnahmenkatalog beschlossen, der die Kommunen finanziell entlasten und die Betreuung der Flüchtlinge verbessern soll.

 

Finanzielle Zusagen des Flüchtlingsgipfels NRW an die Kommunen und deren Umsetzung

 

-              Erhöhung der Kostenpauschale für die Kommunen von 143 Millionen Euro um weitere 40 Millionen Euro, die bereitgestellten Mittel pro Flüchtling steigen um 25 %. Die Beträge sollen zukünftig unterjährig alle 3 Monate neu festgesetzt werden und sich somit nicht mehr an der Bestandserhebung des Vorjahres orientieren. Die Zahl der anrechenbaren Flüchtlinge entspricht jedoch weiterhin nicht der tatsächlichen Anzahl der zu versorgenden Menschen. Insbesondere die Nichtberücksichtigung von geduldeten Flüchtlingen führt zu erheblichen Deckungslücken.

 

-              Einrichtung eines Härtefallfonds von 3 Millionen Euro, mit dem Kosten für medizinische Behandlungen und Pflege von Flüchtlingen übernommen werden, die über 70.000 Euro liegen. In Herne ist für das Jahr 2015 kein solcher Fall bekannt.

 

-              Erhöhung der Mittel für die soziale Betreuung der Flüchtlinge von 3,5 Millionen auf 7 Millionen Euro.

 

-              Auflegung eines Investitionsprogramms der NRW.Bank zum Bau kommunaler Flüchtlingsunterkünfte. Dazu hat die NRW.Bank zwischenzeitlich das Förderprogramm „NRW.Bank.Flüchtlinge“ aufgelegt, das den Kommunen die Inanspruchnahme langfristiger Darlehen in Höhe von bis zu 10 Millionen Euro für die Finanzierung von Investitionen, für den Erwerb, den Bau und die Modernisierung von Flüchtlingsunterkünften ermöglicht. Die jeweilige Höhe des Kredites hängt vom Investitionsvolumen des Vorhabens ab. Zusätzliche Investitionsvolumina können zudem aus dem Programm „NRW.Bank.Kommunal Invest Plus“ finanziert werden.

8           Bund-Länder-Flüchtlingsgipfel 2014

 

Als positives Ergebnis des Bund-Länder-Flüchtlingsgipfels vom 28.11.2014 zur Entlastung der Länder und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen lässt sich die Beteiligung des Bundes in einem Umfang von 500 Millionen Euro jeweils für 2015 und 2016 resümieren. Der auf NRW entfallene Betrag für 2015 beläuft sich auf 108 Millionen Euro; davon wird die Hälfte durch die NRW Landesregierung direkt an die Kommunen weitergeleitet. Für Herne ergibt sich hier ein Ertrag in Höhe von rd. 880.000,- € für das Jahr 2015.

9           Ausblick August bis Dezember 2015             

 

Es stellt ein gewisses Wagnis dar, Prognosen über den künftigen Umfang der Aufnahmeverpflichtung der Stadt Herne für Flüchtlinge zu treffen. Selbst das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), also die in Deutschland  am besten informierte Institution auf diesem Gebiet, musste seine Prognosen für das Jahr 2015 bereits mehrfach dramatisch nach oben korrigieren. Die jüngste Prognose vom 20. August 2015 geht von 800.000 zu erwarteten Flüchtlingen aus, was fast eine Verdoppelung gegenüber den Prognosezahlen vom Mai (!) bedeutet. Die Dynamik der Situation ist an dieser Entwicklung deutlich erkennbar. 

Dennoch muss mit gewissen Annahmen gerechnet werden, um überhaupt eine Planungsbasis für die Zukunft zu haben.

Bis Ende des Jahres wird deshalb zunächst die jüngste Erwartung des BAMF zugrundegelegt. Demnach muss die Stadt Herne unter Anwendung der Verteilungsschlüssel insgesamt 1.370 Menschen im Jahr 2015 aufnehmen. Dazu kommen sogenannte Folgeantragsteller/-innen, die außerhalb der Verteilung in Herne unterzubringen sind sowie der Bestand. Zusammen sind das rd. 2.300 Menschen, von denen jedoch bis zum Jahresende nach den Erfahrungen etwa 300 ausreisen werden oder in Privatwohnungen ziehen. Der gerundete Bedarf an Unterkunftsplätzen wird nach den aktuellen Annahmen bei 2.000 liegen. Zieht man die vorhandenen Plätze ab und bereinigt diese um Überbelegungen, Reserveplätze etc., müssen als Fazit bis zum Ende des Jahres noch fast 1.500 Unterkunftsplätze geschaffen werden.

B: Konzeptionelle Vorschläge für die weitere Vorgehensweise

1           Unterbringung und Betreuung in Einrichtungen und Wohnungen

1.1         Unterbringung in eigenverantwortlich angemietete Wohnungen

 

Die Unterbringung von Flüchtlingen in eigenverantwortlich angemieteten Wohnungen wird vom Fachbereich Soziales (FB 41) seit langem favorisiert und praktiziert. Der Mietvertrag wird zwischen dem Flüchtling und dem/der Vermieter/-in geschlossen. Notwendige Renovierungen und die Einrichtung und Ausstattung werden im Rahmen des Leistungsrechts bedarfsorientiert durch Beihilfen finanziert. Mieten werden nach den gültigen Mietobergrenzen, Betriebs- und Nebenkosten in angemessener Höhe übernommen.

 

Bei Suche nach geeignetem Wohnraum werden die Flüchtlinge durch den FB 41 und die Flüchtlingsberater/-innen der  Kooperationspartner Caritasverband Herne, Arbeiterwohlfahrt Unterbezirk Ruhr Mitte (AWO) und Gesellschaft freie Sozialarbeit e. V. (GfS) unterstützt.

Vor der Anmietung wird die  Wohnung durch eine Sozialarbeiterin oder einen Sozialarbeiter des FB 41 besichtigt. Dabei wird der Bedarf für die Renovierung und die Einrichtung der Wohnung festgestellt.

 

Durch die Besichtigung wird auch verhindert, dass Wohnungen durch Flüchtlinge angemietet werden, die auf dem „normalem Wohnungsmarkt“ nicht vermietbar wären.

Bei der Zustimmung zum Abschluss von Mietverträgen durch den FB 41 wird, soweit möglich, darauf geachtet, dass bekannte soziale Brennpunkte nicht verstärkt und keine neuen geschaffen werden.

 

Wohnungen anmieten dürfen Personen, die mit großer Wahrscheinlichkeit als Flüchtlinge anerkannt werden oder aus Herkunftsstaaten kommen, in die eine Rückführung auch bei negativem Ausgang des Anerkennungsverfahrens aus verschiedensten Gründen nicht möglich sein wird und diese Menschen daher dauerhaft in Deutschland bleiben.

 

Personen aus sicheren Drittstaaten (wie Serbien, Mazedonien und Bosnien Herzegowina) können eine private Wohnung beziehen, wenn davon auszugehen ist, dass eine Rückführung ins Herkunftsland nicht unmittelbar bevorsteht und anzunehmen ist, dass der Aufenthalt in Deutschland - im Einzelfall begründet -  länger andauern wird. Der FB 41 befragt hierzu den Fachbereich Bürgerdienste, Abteilung Ausländerwesen (FB 24).

 

Im Zeitraum Januar 2015 bis August 2015 sind 125 Personen aus städtischen Einrichtungen in privaten Wohnraum umgezogen.

 

Ziel ist es, die Zahl der Auszüge erheblich zu steigern. Durch eine Erhöhung der Personalstärke im FB 41 im August 2015  ist davon auszugehen, dass dieses Ziel erreicht wird.

 

Die sozialarbeiterische Betreuung der Flüchtlinge in privaten Wohnungen erfolgt durch die Flüchtlingsberater/-innen der oben genannten Kooperationspartner.

 

Wegen der stark gestiegenen Flüchtlingszahlen ist es notwendig, die Verfahrensweise bei der Wohnungsanmietung zu optimieren. Daher ist ein Wohnungsmanagement im Aufbau, das vom FB 41 unter Beteiligung der Kooperationspartner   entwickelt und umgesetzt wird.

1.2         Unterbringung in Belegwohnungen

 

Belegwohnungen sind Wohnungen, die angemietet werden, um sie als Unterkünfte für Flüchtlinge  zu nutzen. Aktuell verfügt der FB 41 über  38 Wohnungen in 11 verschiedenen Häusern.  Die Anmietung erfolgt durch das Gebäudemanagement Herne (GMH).

 

Die Laufzeiten der Mietverträge sind nicht näher definiert, dass heißt, die Mietverträge können mit der gesetzlich festgelegten Frist von  3 Monaten jederzeit gekündigt werden. Mit dem/der Vermieter/-in wird in der Regel bei Vertragsabschluss eine Höchstbelegung vereinbart. Die Wohnungen werden vom FB 41 mit Mobiliar ausgestattet. Für diese Wohnungen sind Hausmeister des GMH im Einsatz, die für die Instandhaltung der Einrichtung und Ausstattung verantwortlich sind.

 

Die Einweisung der Bewohner/-innen erfolgt durch den FB 41. Sozial betreut werden die Bewohner/-innen durch städtische Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter des FB 41.*

1.3         Unterbringung in ständigen Einrichtungen / Übergangsheimen

 

Als ständige Einrichtungen / Übergangsheime (ÜH) zur Unterbringung von Flüchtlingen betreibt die Stadt Herne derzeit die Objekte Buschkampstraße 14 - 32, Dorstener Straße 51 und Zechenring 13, 16 und 18. Diese Objekte sind Eigentum der Stadt Herne. Zusätzlich zu den festen Gebäuden am Zechenring stehen auf dem dortigen Grundstück seit dem 01.03.2014 zusätzlich 15 angemietete Doppelwohncontainer zur Verfügung, die zunächst für 15 Monate angemietet wurden. Da der Mietvertrag nicht gekündigt wurde, weil die Container dringend weiter benötigt werden, verlängert sich der Vertrag jeweils um 3 Monate. Er kann  jederzeit 1 Monat vor Vertragsende gekündigt werden. Es ist nicht abzusehen, wie lange die Wohncontainer noch benötigt werden.

 

Für die Dauer von mindestens 3 Jahren wird ab Anfang September 2015 auf dem ehemaligen Werksgelände der Firma Siemens in einem umgebauten Bürogebäude eine neue Einrichtung in Betrieb genommen.

 

In den ständigen Einrichtungen gibt es feste Hausmeisterdienste, jeweils eine Vollzeitstelle.

Die soziale Betreuung  der Bewohner in diesen Einrichtungen erfolgt durch städtische Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter des FB 41.*

 

*Anmerkung: Neben der Betreuung durch städtische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gibt es bereits verschiedene Angebote und Maßnahmen unterschiedler Träger und ehrenamtlicher Helfer.

1.4         Übersicht Einrichtungen, Kapazitäten und Planungsstände

 

Übersicht mit Kapazitäten

 

Ständige Einrichtung / ÜH              max. Kapazität*

Dorstener  Straße                                              70

Zechenring                                                        120

Container Zechenring                                            60

Buschkampstraße                                            90

Südstraße                                                          96

Sedanstraße                                                          30

gesamt                                                        466

 

 

Belegwohnungen                              max. Kapazität*

Dorstener Straße                                              80

Horststraße                                                          43

Gneisenaustraße                                            24

Holsterhauser Straße                                             23

Am Alten Amt                                                          30

Schachtstraße                                              36

Georgstraße                                                           16

gesamt                                                        252

             

718

 

* bei Mischbelegung Familien und Einzelpersonen             

1.5         Planungsstände

 

Es werden laufend angebotene Objekte auf ihre Eignung als Übergangsheim überprüft.

Die Eignung ist abhängig vom Standort, vom Zustand des Gebäudes, dem voraussichtlichen Aufwand zur Herrichtung und der vorhandenen Infrastruktur.

 

In seiner jüngsten Sitzung am 18. August 2015 hat der Rat der Stadt beschlossen, zum Zwecke der schnellstmöglichen bedarfsorientierten Beseitigung des Unterbringungsdefizits für Flüchtlinge 100 Mobilbauten mit einer Kapazität von bis zu 400 Wohnplätzen sowie einer Mietlaufzeit von bis zu 5 Jahren und einem Kostenvolumen von rd. 3 Mio. Euro anzumieten. Über die weitere Entwicklung, insbesondere der Standortsuche, werden die politischen Gremien jeweils aktuell informiert.

1.6         Sonderfall: Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) als Notunterkunft des Landes in Herne

 

Die Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes haben durch den ständigen, sich weiter verstärkenden Zustrom von Flüchtlingen schon lange die Grenzen ihrer Kapazität überschritten. Das Land ist daher seit längerem auf der Suche nach Standorten für größere Aufnahmeeinrichtungen als Notunterkunft (für 500  1.000 Personen). Der Vorteil für eine Stadt, die einen solchen Standort zur Verfügung stellt, liegt zum einen darin, dass die Kosten zu 100 % vom Land übernommen werden, was je nach Konstellation bei der vorübergehenden Unterbringung von 1.000 Personen 6 bis 8 Mio. € ausmachen kann. Zum anderen werden die untergebrachten Menschen auf die Aufnahmequote angerechnet, was zumindest eine gewisse Planungssicherheit bzw. –stabilität mit sich bringt. Nach der Neufassung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes soll die Anrechnung sogar mit einem Faktor 1,3 erfolgen. Die Überlegung, dem Land einen Standort in Herne anzubieten, sollte daher weiter verfolgt werden  unter Abwägung der damit einhergehenden, zuvor beschriebenen Argumente.

1.7         Ehrenamtliches Engagement in Einrichtungen

 

Das Interesse der Herner Bevölkerung an der Situation der Flüchtlinge in der eigenen Kommune und der Nachbarschaft nimmt gerade in jüngster Zeit stetig zu. Die Verbände – und wie stellenweise vernommen auch entsprechende Anlaufstellen der Stadtverwaltung – verzeichnen ein hochfrequentiertes Aufkommen von Anfragen interessierter Bürgerinnen und Bürger mit der Intention, ein Ehrenamt in der Flüchtlingsarbeit auszuüben. Die Einbeziehung Ehrenamtlicher bedeutet nicht nur die Nutzung einer wertvollen Ressource für die Flüchtlingsarbeit, sondern dient auch der Aufrechterhaltung des sozialen Friedens durch interkulturelle Begegnungen und Verständigung. Um den Einsatz interessierter Menschen bündeln und koordinieren zu können, äußern Verbände, Engagierte und Interessierte den Wunsch nach Koordination – im Sinne einer konkreten Anlaufstelle für das Engagement in der Flüchtlingsarbeit – die eine qualifizierte Beratung, Vermittlung und kontinuierliche fachliche Betreuung der Engagierten sicherstellen kann. Auf diese Weise kann einerseits das Engagement der zahlreichen Neuinteressenten bewältigt und sinnvoll genutzt werden. Andererseits formulieren auch bereits langjährig in der Flüchtlingsarbeit aktive Menschen den Wunsch nach einer intensiven Betreuung in den herausfordernden Zeiten, wie sie seit dem starken Anstieg der Flüchtlingszahlen spürbar sind.

 

Die Steuerung des Bereichs Ehrenamt, nach dem bisherigen Konzept eine Ergänzung zum zentralen Aufgabenfeld der sozialpädagogischen Beratung und Betreuung der Flüchtlinge (geleistet durch die städtischen Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie die Verbände, vgl. Flüchtlingsbetreuungskonzept von 2007), kann den enorm gestiegenen Anforderungen bei Weitem nicht mehr genügen und es zeigt sich das Erfordernis einer besonderen Anlaufstelle für die genannten Belange.

 

Die im Rahmen des Flüchtlingsbetreuungskonzepts tätigen Verbände (Arbeiterwohlfahrt Unterbezirk Ruhr-Mitte, Caritasverband Herne e. V., Eine Welt Zentrum Herne und Gesellschaft freie Sozialarbeit e. V.) setzen sich deshalb für die Schaffung einer kommunal finanzierten „Ehrenamtskoordination“ für die Flüchtlingsarbeit ein, die nach subsidiärem Prinzip von den Verbänden bekleidet und umgesetzt wird. Der Fachbereich Soziales hält diese Forderung für sinnvoll und unterstützt das Anliegen.

 

Zur Bewältigung des Ehrenamtsmanagements in der Herner Flüchtlingsarbeit sollen zwei pädagogisch qualifizierte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit Erfahrung in dem Gebiet mit je ½ Stellenumfang aus den beiden Verbänden Caritasverband Herne e.V. und Eine Welt Zentrum eingesetzt werden. Zum Aufgabengebiet gehört insbesondere:

 

-              Beratung interessierter Bürgerinnen und Bürger über Möglichkeiten des Engagements in der Herner Flüchtlingsarbeit,

-              Vermittlung und fachliche Einführung in das konkrete Ehrenamt (in enger Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung und verschiedenen Trägern je nach Einsatzort; Klärung der Trägeranbindung und des Versicherungsschutzes),

-              Fachliche Begleitung der Ehrenamtlichen (u. a. durch Einrichtung einer Sprechstunde),

-              Enge Verzahnung mit den bestehenden Angeboten in der Flüchtlingsarbeit (Beratungsstellen etc.) sowie dem Ehrenamtsbüro der Stadt Herne,

-              Beratung von Trägern, die Ehrenamtliche aufnehmen wollen,

-              Organisation von Schulungsangeboten für Engagierte,

-              Akquise weiterer Interessierter, u. a. im Rahmen von Infoabenden,

-              Schaffung einer Anerkennungskultur durch Öffentlichkeitsarbeit und Organisation von Aktionen für Ehrenamtliche,

-              Vertretung der Interessen in Gremien,

-              Anbieten von Plattformen zum (moderierten) Austausch von Gleichgesinnten (Initiierung von Treffen zu verschiedenen Arbeitsschwerpunkten und Interessen),

-              Mitwirkung an der Schaffung und Aufrechterhaltung von Rahmenbedingungen zur Ausübung eines Ehrenamtes (Räumlichkeiten, Material etc.).

 

Näheres zur Zusammenarbeit bei der Betreuung der Flüchtlinge in und außerhalb von städtischen Einrichtungen regelt das Konzept zur Flüchtlingssozialarbeit, das als Anlage beigefügt ist und das der Rat der Stadt beschließen möge.

2           Zugang zu Kindertageseinrichtungen

 

Flüchtlingskinder sind gemäß Artikel 23 der Genfer Flüchtlingskonvention in die öffentliche Fürsorge einbezogen; sie genießen insoweit wie auch beim Empfang sonstiger Hilfeleistungen grundsätzlich die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaates.

Der seit dem 1. August 2013 bestehende Rechtsanspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz ab Vollendung des 1. Lebensjahres gilt somit grundsätzlich auch für Flüchtlinge (inkl. Asylbewerber/-innen). Der Besuch einer Kindertageseinrichtung (Kita) stellt gerade für Flüchtlingskinder eine große Chance und Entlastung dar. Sie können in der Kita nach zum Teil traumatischen Fluchterlebnissen ein Stück „Normalität“ erleben und die deutsche Sprache lernen.

 

Als Folge des Flüchtlingsgipfels am 20. Oktober 2014 in Essen stellt die Landesregierung NRW zusätzliche Mittel in Höhe von 6 Millionen Euro bereit. Im Rahmen der „Initiative für mehr Chancengleichheit und den Abbau von Bildungsbenachteiligungen“ soll dieses Geld nun verstärkt für Kinder aus Flüchtlingsfamilien eingesetzt werden, um in ganz besonderem Maße auf ihre Bedürfnisse hin zugeschnittene Unterstützungsangebote zu initiieren. Der insgesamt zur Verfügung stehende Betrag wird den örtlichen Jugendämtern in Form von pauschalierten Projektmitteln zur Verfügung gestellt, um sie bei der Bewältigung der Herausforderungen bei der Betreuung von Kindern aus Flüchtlingsfamilien und vergleichbaren Lebenslagen zu unterstützen. Gedacht wird hier an Angebote, die über das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) hinausgehen.

 

Ziel der Landesregierung ist es, niederschwellige Angebote bereitzustellen, die Kinder und Eltern an die institutionalisierten Angebote der Kinderbetreuung in der Kommune heranführen und in denen die Kinder bereits in dieser Zeit gezielt und ihren spezifischen Bedürfnissen entsprechend gefördert werden. Die Idee ist, sogenannte „ Brückenprojekte“ einzurichten, die auch Unterstützung für das Betreuungspersonal anbieten, um auf die unterschiedlichen Problemlagen der Flüchtlingskinder und deren Familien eingehen zu können. Grundsätzlich soll das Angebot für Kinder im Alter von 1 bis 6 Jahren und ihre Familien gelten.

 

Vor diesem Hintergrund hat der Fachbereich Kinder-Jugend-Familie das Brückenprojekt „Kita im Koffer“ entwickelt. Eine entsprechende Konzeption liegt vor. Die Antragstellung an das Land ist nächstes Jahr vorgesehen. Die Realisierung des Projektes soll nach der Bewilligung der Projektgelder im laufenden Jahr 2016 erfolgen.

 

Bei der „Kita im Koffer“ handelt es sich gemäß der Intention der Landesregierung um ein niederschwelliges Eltern-Kind-Angebot. Durch das Angebot soll über das Kind auch der Kontakt zu den Eltern und der Familie hergestellt werden, so dass die Familien an das Bildungssystem heran geführt werden. Ziel des Brückenprojektes ist es, die Flüchtlingskinder nach einer Übergangszeit von ca. drei bis vier Monaten in bestehende Kitas zu integrieren und ihnen so einen gelungenen Zugang zum deutschen Bildungssystem und gute Entfaltungsmöglichkeiten zu ebnen.

 

In der Praxis handelt es sich bei der „Kita im Koffer“ um ein mobiles Angebot. Zwei pädagogische Kräfte kommen mit einem Koffer, der mit Spielmaterialien gepackt ist, zu festen Terminen in die Flüchtlingsunterkünfte. Hierfür wird in der Unterkunft ein Raum für Zeit des Angebots kindgerecht hergerichtet. Die „Kita im Koffer“ vor Ort macht den Großteil des Arbeitsalltags der Mitarbeiter/-innen aus. Sie stehen hier in direktem Kontakt mit den Kindern und Eltern. Zudem übernehmen sie die Vermittlungsarbeit von Kindern und Eltern in Kitas und Familienzentren.

 

In der Sitzung der AGTE (Arbeitsgemeinschaft Tageseinrichtungen für Kinder gemäß SGB VIII § 78) am 26. Mai 2015 stand das Thema „Flüchtlingskinder in Kitas“ auf der Tagesordnung. Hier wurde sowohl der derzeitige Ist-Stand in den Kitas eruiert sowie Vereinbarungen zur Aufnahme von Flüchtlingskindern getroffen.

 

Zur aktuellen Situation in den Kitas lässt sich in der Gesamtschau festhalten, dass sowohl in den kommunalen Kitas als auch in nicht-kommunalen Kitas Flüchtlingskinder betreut werden. Aussagen dazu, um wie viele Kinder es sich hierbei handelt können jedoch nicht getroffen werden, da keine systematische Erfassung der Kinder nach deren Aufenthaltsstatus erfolgt.

Hinsichtlich der Aufnahme von Flüchtlingskindern in Kitas wurde zwischen den Trägervertretern der örtlichen Kindertageseinrichtungen vereinbart, dass bei regulären freien Plätzen die Aufnahme der Flüchtlingskinder - wie bei allen anderen Kindern auch - ohne weitere Rücksprache erfolgen kann. Stehen keine regulären freien Plätze in der Kita zur Verfügung kann gemäß der Regelungen im KiBiz in Absprache mit dem Fachbereich Kinder-Jugend-Familie eine Platzzahlüberschreitung erfolgen.

 

Insgesamt betrachtet können derzeit alle Kinder im Alter von drei bis unter sechs Jahren, die mit Hauptwohnung in Herne gemeldet sind, mit einem Betreuungsplatz versorgt werden. Die Versorgungsquote liegt hier rechnerisch bei 100 %. Im U3-Bereich befindet sich die Stadt Herne derzeit noch in der Ausbauphase, um ein nachfragegerechtes Angebot vorhalten zu können.

 

Angesichts der stetig steigenden Flüchtlingszahlen  und der damit einhergehenden Zunahme der Anzahl der Kinder, für die ein adäquates Betreuungsangebot vorzuhalten ist - muss die Kita-Bedarfsplanung an die neuen Rahmenbedingungen angepasst werden. Planerisch ist dies eine Herausforderung. Eine solide Bedarfsplanung gestaltet sich derzeit extrem schwierig, da keine gesicherten Erkenntnisse darüber vorliegen, wie viele Flüchtlinge insgesamt noch nach Herne kommen, wie viele Familien mit kleinen Kindern darunter sind und wie das tatsächliche Nachfrageverhalten nach einem Kita-Platz einzuordnen ist. Weiterhin ist für die Bedarfsplanung entscheidend, mit welcher Aufenthaltsperspektive die Flüchtlingsfamilien hier in Herne sind, denn je nach Bleibeperspektive müssen unterschiedliche Modelle der Kindertagesbetreuung vorgehalten werden. Es gilt somit kurz-, mittel- und langfristige Lösungsstrategien zu entwickeln. Hieran arbeitet der Fachbereich Kinder-Jugend-Familie zurzeit.

3           Zugang zu Schule

3.1         Grundsätzliches zur Schulpflicht

 

Rechtliche Grundlagen der Schulpflicht:

Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen „besteht allgemeine Schulpflicht.“ Das Nähere regelt das Schulgesetz NRW. Maßgeblich sind die Paragraphen 34 bis 41 und 125. In Paragraph 34 Absatz 1 heißt es: „Schulpflichtig ist, wer in Nordrhein-Westfalen seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat.“ Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollenden. Nach der Zuweisung zu einer Kommune besteht damit auch für Flüchtlingskinder Schulpflicht. Für ausreisepflichtige ausländische Kinder und Jugendliche besteht die Schulpflicht bis zur Erfüllung ihrer Ausreisepflicht. Die „Überwachung der Schulpflicht“ regelt ein entsprechender Erlass des Schulministeriums (BASS 12 - 51 Nr. 5).

 

Der Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte, insbesondere im Bereich der Sprachen, ist durch Runderlass des MSW vom 12.09.2009 näher geregelt (BASS 13 - 63 Nr. 3). Danach stehen für Schülerinnen und Schüler, die bei ihrem Eintritt in die Schule noch nicht über die notwendigen deutschen Sprachkenntnisse verfügen, das Erlernen und die Beherrschung der deutschen Sprache an erster Stelle vor jeder anderen Zielsetzung des Unterrichts. Sie sollen in der deutschen Sprache so intensiv und individuell gefördert werden, dass spätestens nach zwei Jahren ein Übergang in die Regelklasse erfolgen kann.

3.2         Aktueller Stand             

 

Schulpflichtig im Schuljahr 2015/16 sind diejenigen Kinder und Jugendlichen, die im Zeitraum vom 01.08.1997 bis einschließlich 30.09.2009 geboren sind. Auf Grundlage der vom Fachbereich Bürgerdienste übermittelten Zuzüge und Wegzüge nichtdeutscher Schulpflichtiger ist mit Stand 11.08.2015 folgender Bestand zu verzeichnen:             

 

 

schulpflichtige Flüchtlinge
(insgesamt)

davon mit Schulbesuch*

davon noch ohne Schulbesuch*

 

278

166

112

80 % davon kommen aus folgenden Herkunftsländern:

 

 

 

Albanien

33

14

19

Irak

14

8

6

Kosovo

12

7

5

Mazedonien

12

7

5

Serbien

51

28

23

Syrien

101

72

29

 

223

136

87

 

*Aktuelle Zahlen für den Monat August 2015 liegen noch nicht vor.             

 

Über den hier betrachteten Personenkreis der Flüchtlinge hinaus sind derzeit ca. 370 Schulpflichtige in Herne gemeldet, die überwiegend aus südosteuropäischen EU Staaten zugewandert sind, die deutsche Sprache ebenfalls nicht ausreichend beherrschen. Diese Kinder und Jugendlichen sind nach den gleichen Regelungen zu beschulen wie die Flüchtlinge und werden gemeinsam mit ihnen unterrichtet.

3.3         Schulplatzvergabe

 

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kommunalen Integrationszentrums beraten Familien mit schulpflichtigen Kindern und Jugendliche ohne deutsche Sprachkenntnisse. Sie vermitteln in Absprache mit Schulaufsicht und Schulleitungen freie Schulplätze, je nach pädagogischem Konzept und personeller sowie räumlicher Ausstattung der jeweiligen Schule, entweder in Auffangklassen oder integrativ im Klassenverband.

 

Allgemein lässt sich sagen, dass dem Wunsch der Eltern nach einer wohnortnahen Beschulung aufgrund begrenzter Platzkapazitäten nur bedingt entsprochen werden kann.

 

Schulen mit Auffangklassen in Herne (Stand August 2015)             

 

Wegen des hohen Bedarfs an Schulplätzen für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern  nehmen mittlerweile alle Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I, ggf. auch ohne besondere personelle und räumliche Ressourcen diese Kinder und Jugendlichen in ihre Regelklassen oder Auffangklassen auf.              

 

Über die in Punkt 3.3 genannten Schulen hinaus wurden für den Bereich der Sekundarstufe II erstmals zum Schuljahresbeginn 2015/16 auch Lerngruppen an den Herner Berufskollegs eingerichtet.

4           Sonderfall: Betreuung und Unterbringung minderjähriger unbegleiteter Flüchtlinge

 

Die Betreuung und Unterbringung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge obliegt den zuständigen Jugendämtern. Diese Pflicht zur „Inobhutnahme von Kinder und Jugendlichen“ ist im § 42 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfegesetz - festgeschrieben. Es handelt sich hierbei um eine vorläufige Maßnahme des Jugendamtes zum Schutz des Kindes oder Jugendlichen. Mit dem in Kraft treten des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz zum 1. Oktober 2005 wurde das SGB VIII reformiert und neben den beiden Fällen von Inobhutnahmen, die der § 42 bisher vorsah, auch die Inobhutnahme unbegleitet einreisender ausländischer Minderjähriger geregelt.

 

Um die Situation von jungen Flüchtlingen bundesweit zu verbessern, ihre Rechte zu stärken sowie sicherzustellen, dass sie - dem Kindeswohl entsprechend - bedarfsgerecht untergebracht, versorgt und betreut werden, soll zum 1. Januar 2016 das „Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher“ in Kraft treten. Das Gesetz regelt eine bundesweite Aufnahmepflicht der Länder, die sich am Kindeswohl und dem besonderen Schutzbedürfnis von unbegleiteten Minderjährigen ausrichtet. Es gewährleistet, dass Kinder und Jugendliche dort untergebracht werden, wo es Kapazitäten zu ihrer angemessenen Versorgung gibt. Bedingt durch dieses Gesetz ergeben sich auch Änderungen am SGB VIII beim § 42 „Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen“ sowie beim § 88 „Örtliche Zuständigkeit“.

 

Mit dem Thema „unbegleitete minderjährige Flüchtlinge“ hat sich der Fachbereich Kinder-Jugend-Familie (FB 42) vor dem Hintergrund der insgesamt steigenden Zahl von Flüchtlingen sowie der konkreten Auswirkungen der gesetzlichen Neuerungen ab dem 1. Januar 2016 auf die Kinder- und Jugendhilfe intensiv auseinandergesetzt. Die Einführung eines bundesweiten Verteilungsverfahrens nach dem „Königsteiner Schlüssel“ wird zu einer deutlichen Zunahme der Anzahl von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen führen, die in Herne untergebracht, versorgt und betreut werden müssen. Nach der derzeitigen Kalkulation geht der FB 42 zunächst von einer Anzahl von dreißig Kindern bzw. Jugendlichen im Jahr 2016 aus.

 

Die Abteilung 42/2 „Rechtliche und wirtschaftliche Hilfen“ bereitet sich entsprechend auf die Übernahme der Amtsvormundschaften für die jungen Flüchtlinge vor. Um der damit verbundenen deutlichen Zunahme von Vormundschaften gerecht werden zu können, hat der Fachbereich Kinder-Jugend-Familie den in Herne ansässigen Vormundschaftsverein des Sozialdienstes katholischer Frauen (SKF) zur aktiven Mitarbeit gewinnen können. Die zurzeit laufenden Gespräche mit dem SKF haben zum Ziel, dass der Verein die Abteilung „Rechtliche und wirtschaftliche Hilfen“ bei der Bearbeitung von Vormundschaften und Pflegschaften unterstützt. Zukünftig wird es dann möglich sein, die Führung und Betreuung von Herner Vormundschaften und Pflegschaften vom Gericht auch an den SKF weiterzugeben und so die Herner Amtsvormünder und -pfleger zu entlasten. Eine entsprechende Kooperationsvereinbarung zwischen dem Fachbereich               Kinder-Jugend-Familie und dem Sozialdienst katholischer Frauen soll diesbezüglich noch schriftlich fixiert werden.

In der „AG 78 Erziehungshilfe“ (Arbeitsgemeinschaft gemäß § 78 SGB VIII für den Bereich der Erziehungshilfen) stand das Thema „unbegleitete minderjährige Flüchtlinge“ bereits mehrfach auf der Agenda. So wurde im Frühling 2015 ein Ressourcen-Check bei den freien Trägern der Jugendhilfe durchgeführt, auf welche Erfahrungen im Umgang mit umF zurückgegriffen werden kann und welche Angebote bereits für diesen Personenkreis existieren. Im Juni diesen Jahres wurden die Jugendhilfeanbieter in der AG 78 Erziehungshilfe durch den Fachbereich Kinder-Jugend-Familie aufgefordert, Konzepte für die stationäre Unterbringung von jungen Flüchtlingen einzureichen, da mit der Unterbringung der umF ein freier Träger beauftragt werden soll. Die Auswahl des Anbieters erfolgte dann in einem weiteren Schritt in der „Entgelt- und Vertragskommission“ des FB 42. Ab dem Frühjahr 2016 soll die Unterbringung und Versorgung der umF durch das Ev. Kinderheim Herne erfolgen. Eine interdisziplinär zusammengesetzte Arbeitsgruppe - bestehend aus Vertretern des Kommunalen Integrationszentrums, des Integrationsrates, des Fachbereichs Gesundheit, des Fachbereichs Kinder-Jugend-Familie und des Ev. Kinderheims - wird ein entsprechendes Konzept ausarbeiten, dass zum Ziel hat, eine lückenlose Betreuungskette für die jungen Flüchtlinge sicherzustellen (Bildung, Beratung, Versorgung, Begleitung und Integration), damit sie gut in Herne starten und integriert werden.


5           Zugang zu Arbeit für Asylbewerber/-innen             

 

Die aufzunehmenden Bürgerkriegsflüchtlinge haben in Deutschland Anspruch auf Leistungen nach dem SGBII oder SGBXII (auch wenn es sich um einen vorrübergehend geplanten Aufenthalt von 2 Jahren handelt), sie haben zudem das Recht auf einen Integrationssprachkurs und Ausübung einer Erwerbstätigkeit.  Demzufolge werden sie durch das Jobcenter im Hinblick auf eine Arbeitssuche/Aufnahme unterstützt. Das Jobcenter Herne kann  auch Menschen mit komplexen Handlungsbedarfen sach- und fachgerecht begleiten, da es über ein beschäftigungsorientiertes Fallmanagement mit entsprechendem Fachpersonal verfügt. Als kompetente Netzwerkpartner des Fallmanagements sind hier auf jeden Fall die Kooperationspartner im HIN (Herner Integrationsnetzwerk) zu nennen. Neben dem Integrationsscout, der bei der Suche passender Sprachkurse behilflich ist, sind hier verschiedene Träger der Migrationsberatung tätig, die in der Vergangenheit hilfreiche „Unterstützer“ in Sachen interkultureller Zusammenarbeit waren. Auch die enge Zusammenarbeit mit verschiedenen Abteilungen und Beratungsstellen der Stadt Herne kommt diesen Menschen zu Gute. Darüber hinaus steht das Fallmanagement für die individuelle Begleitung von Menschen in schwieriger Lebenssituation mit der Ausrichtung auf eine Beschäftigungsaufnahme auch in einem anderen zeitlichen Umfang für seine Klientel zur Verfügung. So sind hier kurzfristige Terminierungen, häufige Kontakte, Hausbesuche und die persönliche Begleitung möglich.

Die Freiwilligkeit der Teilnahme ist hier die Grundvoraussetzung.

5.1         Anerkennung von Berufsabschlüssen

 

Das Verfahren zur Anerkennung von Berufsabschlüssen wurde in den letzten Jahren vereinfacht und die Integrationsfachkräfte sind durchweg in der Lage an die richtigen Stellen zur Anerkennung zu verweisen. Dies kann im Bedarfsfall auch in einer In House Veranstaltung noch einmal aufgefrischt werden. Hier bestehen enge Kontakte im Rahmen des HIN, so dass eine Schulung für neu eingesetzte Fachkräfte durchaus möglich und wünschenswert ist.

Den Fachkräften werden danach aktualisierte Arbeitshilfen zu Verfügung gestellt ,in denen die unterschiedlichen Anerkennungsverfahren und Wege einfach zu erkennen sind. Dies betrifft den U 25 Bereich mit der Anerkennung von Schulabschlüssen ebenso wie den Ü 25 Bereich mit den unterschiedlichen Ansprechpartnern zur Anerkennung von Berufsausbildungen.

5.2         Arbeitsmarktprojekt „Early Intervention“

 

Early Intervention  „Modellprojekt zur frühzeitigen Arbeitsmarktintegration von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern“ ist durch die IAB begleitet und ausgewertet worden. Das Fazit liest sich jedoch nicht durchweg positiv.

Es ist daher abzuwägen, ob und für welche Größenordnung ein solches Programm für eine Stadt wie Herne tragbar ist. (IAB Forschungsbericht Heft 3/15)

 

Das Jobcenter Herne verfügt durchaus über Möglichkeiten einer individuellen zielgerichteten Begleitung durch das beschäftigungsorientierte Fallmanagement, über die Möglichkeit einer fachlich fundierten beruflichen Beratung,  über eine schnelle Vermittlungsmöglichkeit qualifizierter Menschen über die „Joboffensive“, oder den AGS. Zudem ist es durchaus denkbar, im Rahmen der Netzwerkarbeit  neue Ideen für eine schnellere Entwicklung von beruflicher Sprachkompetenz zu entwickeln und umzusetzen. (Theaterprojekt)

Zudem steht noch der Migrationsbeauftragte im JC Herne zur Verfügung, der mit seiner interkulturellen Kompetenz begleitend zur Seite stehen kann. Denn es  geht es auch um die kooperative Zusammenarbeit mit den Multiplikatoren in den Stadtteilen vor Ort, den Beratungsstellen für Migranten und dem Integrationsrat der Stadt Herne.

6           Gesamtstädtische finanzielle Auswirkungen, die durch die Unterbringung von Flüchtlingen bedingt sind

 

Die finanziellen Auswirkungen (kommunale Aufwände für die Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen), werden derzeit in ihrem ganzen Umfang (unter Einbeziehung anderer Fachbereiche wie GMH, Ausländerbehörde, Kinder-Jugend-Familie,) festgestellt, um einen Gesamtüberblick zu den tatsächlichen Kosten zu bekommen.

Insbesondere die Kostenerstattung der Kommunen für die Aufnahme, Unterbringung und Versorgung ausländischer Flüchtlinge erfolgt mittels  der pauschalierten Landeszuweisung gem. § 4 Flüchtlingsaufnahmegesetz  FlüAG. Die Höhe dieser Pauschale wird bisher jährlich an den geänderten Bestand anrechenbarer ausländischer Flüchtlinge angepasst.

Aufgrund der hierfür notwendigen Bestandserhebung werden jeweils die Flüchtlingszahlen vom 1.1. des Vorjahres zugrunde gelegt, so dass den Kommunen in der aktuellen Situation von steigenden Flüchtlingszahlen Mehrkosten entstehen. Diese Mehrkosten müssen von den Kommunen vorfinanziert werden, da sie zum nächsten Stichtag (1.1. des Folgejahres durch FlüAG Pauschale berücksichtigt werden).

Eine Änderung dieser Stichtagsregelung  ist in Aussicht gestellt. Es ist beabsichtigt, eine Regelung zu schaffen, nach der die Berechnung auf einer Bestandsprognose zum 01.01. des jeweiligen Haushaltsjahres aufbauen soll. Im Folgejahr soll dann eine Verrechnung der unter Zugrundelegung tatsächlichen Kosten erfolgen.

Eine solche Anpassung wird eine Steigerung der pauschalierten Landeszuweisung für das Haushaltsjahr 2016 zur Folge haben. Für das Haushaltsjahr 2015 wird daneben eine Nachzahlung erfolgen, mit der die bisher notwendige Vorfinanzierung durch die Kommunen für eine große Zahl an Flüchtlingen ausgeglichen wird.

Eine Erhöhung der Pauschale je Flüchtling ist nicht vorgesehen. Desweiteren bleibt die Forderung nach einer Erstattung für geduldete Flüchtlinge unerfüllt. Die Frage nach einer Verantwortung für geduldete Flüchtlinge soll auf Bundesebene weiterverfolgt werden.

Zurzeit verspricht das Entlastungsbeschleunigungsgesetz (Gesetzentwurf zur schnelleren Entlastung der Länder und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerber/-innen) eine positive Entlastung.

Danach will in diesem Jahr die Bundesregierung Ländern und Kommunen zusätzlich 500 Millionen Euro zahlen, um Asylbewerber/-innen und Flüchtlinge angemessen aufnehmen und unterbringen zu können. Das hat das Bundeskabinett beschlossen.

Seine ursprünglich für 2016 geplante Zahlung an Länder und Kommunen hat der Bund damit auf das laufende Jahr vorgezogen.

Ab 2016 wird der Bund sich dauerhaft an den gesamtstaatlichen Kosten beteiligen, die für die Aufnahme der Asylbewerber/-innen und Flüchtlinge entstehen.

7           Ausblick

 

Den Ausführungen in der Beschlussvorlage liegt die Annahme zugrunde, dass die dargestellte Zuwachsrate der Prognosen des BAMF für das  Jahr 2015 bestätigt.

 

Die stark gestiegenen und auch weiterhin deutlich steigenden Asylbewerberzahlen erfordern ein darauf gerichtetes Handeln der Verwaltung und unterstützenden Institutionen und freiwilligen Helfern.

 

Auf den Bezug einer „eigenen“ Wohnung müssen die Asylbewerber/-innen vorbereitet sein, Eigenverantwortlichkeit und Selbständigkeit müssen gestärkt werden. In der Anfangsphase nach der Zuweisung sind die Kontakte, die in einer Unterkunft/Wohnung bestehen, für die Asylbewerber/-innen sehr wichtig.

 

Kurzfristig müssen weiterhin folgende Schritte umgesetzt werden:

 

  • Gemeldeten freien Wohnraum seitens privater Vermieter/-innen und Wohnungsunternehmen werden den Flüchtlingen nachhaltig vermittelt.
  • Es soll bedarfsgerecht ein erneuter Aufruf an die Öffentlichkeit erfolgen und eine gezielte Ansprache an Herner Unternehmen freien Wohnraum für kurzfristige Unterbringungsmöglichkeiten zu melden, vorgenommen werden.
  • Weiterhin müssen unter Berücksichtigung der gesamtstädtischen Belange sowohl normale als auch größere zentrale Unterbringungseinheiten gesucht, analysiert, bewertet und geschaffen werden. Dabei soll auch berücksichtigt werden, ob es für Herne sinnvoll ist, eine temporäre Notunterkunft oder auch eine Erstaufnahmeeinrichtung in einer Größenordnung von 500  1.000 Plätzen als Landeseinrichtung zu schaffen.

 

 

Der Oberbürgermeister

 

in Vertretung

 

 

 

 

Dr. Klee     

(Stadtdirektor) 

 


Anlagen:

 

  • Die Betreuung von Flüchtlingen in Herne - Konzept Flüchtlingssozialarbeit
Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Die Betreuung von Flüchtlingen in Herne - Konzept Flüchtlingssozialarbeit (216 KB)